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Wir hatten über FTI eine Pauschalreise von Köln nach Hurghada und zurück gebucht (Airline Sunexpress Deutschland). Zwei Tage vor dem Rückflug erfuhren wir vom örtlichen Reiseleiter, dass der Rückflug gestrichen sei und ein Flug mit anderer Flugnummer vom rd. 350 km entfernten Flughafen Masa Alam nach Köln stattfinden soll. Der Transport dauerte 4 Stunden mit dem Bus, gegenüber dem zum ursprünglichen Flughafen von 45 Minuten. Der nahe Flughafen Hurghada wurde von uns aus gesundheitlichen Gründen (kurze An- und Abreise) gewählt.

Haben wir Aussicht auf eine Entschädigung?

Vielen Dank für sachdienliche Auskünfte.
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise von Köln nach Hurghada gebucht. Leider wurde Ihnen zweit Tage vor dem Rückflug mitgeteilt, dass Sie nun von einem anderen Flughafen aus zurückfliegen müssen. Damit verlängerte sich der Transfer zum Flughafen um mehr als 3 Stunden. Nun fragen Sie sich, wie es mit einer Entschädigung steht.

Bei Pauschalreisen richten sich die Rechte von Reisenden in erster Linie nach dem deutschen Pauschalreiserecht, also den §§651 a ff. BGB. Anspruchsgegner ist insoweit auch der Reiseveranstalter.

Man könnte bei Betrachtung Ihres Sachverhalts vielleicht an einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung nach §651 d BGB denken. Als Voraussetzung wird das Vorliegen eines sogenannten Reisemangels statuiert. Ein Reisemangel liegt n. §651 c I BGB immer dann vor, wenn der Reiseveranstalter der wesentlichen Pflicht, nämlich die Reise schadensfrei zu erbringen, nicht ausreichend nachkommt. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist oder sonstige Eigenschaften, welche vorher zugesichert wurden, fehlen.

Der ordnungsgemäße Rückflug stellt eine solche Reiseleistung in der Regel dar. Ob ein Mangel bei dem länger dauerenden Transfer ebenfalls anzunehmen ist, ist schwer zu beantworten. Den oftmals entscheiden sich die Instanzgerichte da ganz unterschiedlich. Hier allerdings ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1997; Az: 53 C 7069/97
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 53 C 7069/97 reise-recht-wiki.de)
Minderung von 100 % bezogen auf Tagespreis, da die Ortsänderung des Zielflughafens bei der Rückreise eintägigen Transfer erforderte.

Sollte Ihnen also tatsächlich ein Minderungsanspruch zustehen, wird diese Minderung meistens auf den jeweiligen Tagespreis angerechnet, welcher von dem Mangel betroffen war.

 

Bitte beachten Sie immer die Fristen. Ein Mangel muss nach §651 d II BGB immer schnellstmöglich angezeigt werden. Danach haben Sie gem. §651 g BGB immer noch einen Monat Zeit den Anspruch auf Reisepreisminderung beim Veranstalter der Reise zu stellen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise von Köln nach Hurghada und zurück gebucht. Nun wurden Sie zwei Tage vor dem Rückflug darüber informiert, dass der Flughafen dieses nun verlegt wurde und Sie statt 45 min nun 4 Stunden zum Flughafen benötigen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten sich nochmal bei dem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens Ihnen unzumutbar war.

 

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