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So wie ich das verstehe haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Bei Pauschalreisen ergeben rechtliche Möglichkeiten regelmäßig aus dem deutschen Pauschalreiserecht welches in den §§651 a ff. geregelt ist.

 

Der Flug wurde nun dahingehend geändert, dass sich nun aus dem Direktflug eine Verbindung mit Umsteigen ergibt. Außerdem verlängert sich die Flugzeit um 5h.

 

Wenn es um solche Änderungen geht könnte ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht kommen, vgl. §651 d BGB. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, so hat der jeweilige Reiseveranstalter gemäß §651 c BGB. Denn der Veranstalter hat die Reise zu erfüllen, dass diese in ihrer Gesamtheit ohne große Mängel abläuft. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen, wie bspw. die Luftfahrtgesellschaft haften.

Allerdings muss man dahingehend abgrenzen, ob es sich nur um einen unerheblichen Reisefehler handelt.

Es ist wichtig den „Mangel“ dem Veranstalter auch unverzüglich anzuzeigen, es sei denn er weiß bereits davon, wovon in Ihrem Fall durchaus ausgehen kann. Dann hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit diesen „Mangel“ zu beseitigen und die Reiseleistung in gleichwertiger oder höherer Leistung zu erbringen.
 

Ob in Ihrem Fall jetzt tatsächlich von einem Mangel auszugehen ist, ist nicht so einfach zu beantworten.  Dazu folgende Urteile zur Veranschaulichung:

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00“)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

Ob die 5 h längere Beförderung jetzt schon so erheblich sind ist fraglich. Ich kann Ihnen da nur raten, dass Sie sich da Nochmal mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und ihre Problematik schildern.

 

In jedem Fall haben Sie aber die Möglichkeit vom Reisevertrag zurück zu treten. Dies ergibt sich aus §651 i BGB:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und bist darüber informiert worden, dass der Flug nun eine Zwischenlandung beinhaltet und sich um 7 Stunden verlängert. Sie fragen sich nun, ob Sie deshalb Ansprüche geltend machen können, und wenn ja, gegenüber wem.

Bei einer Pauschalreise kommen möglichen Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Betracht.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 7 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen können diese Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Diesen Urteilen entnehme ich, dass es nicht nur auf die Verschiebung selbst ankommt, sondern auch darauf, wie lang die Reise an sich gehen sollte. Eine 12-stündige Verschiebung bei einer 4 Tage Reise ist diesen Urteilen nach gravierender als beispielsweise bei einer 12 Tage Reise.

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet. Dieses muss für jeden Einzelfall analysiert werden. Zwar ist in lhrem Fall die vom OLG Düsseldorf gesetzte zeitliche Grenze von 8 Stunden nicht überschritten, durch den Zwischenstopp kann vielleicht dennoch ein Reisemangel vorliegen.

Falls ein Reisemangel tatsächlich vorliegt, kann der Reisepreis gemindert werden.

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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei dem gebuchten Direktflug nach Mallorca kam es durch eine Flugumbuchung zu einer Zeitverlängerung um 5 Stunden. Zwar ist ein Direktflug mit derselben Airline vorliegend, jedoch zu einem höheren Preis. Sie fragen sich nun, ob Sie die Flugzeitverlängerung akzeptieren und wie beschrieben hinnehmen müssen.

In dieser Hinsicht ist es notwendig zu wissen, dass bei einer vorliegenden Pauschalreise (was ich bei Ihrer Situation davon ausgehe) der Reiseveranstalter gemäß § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet ist die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Diesbezüglich sollte die Insolvenz von Niki nicht von großer Bedeutung sein. Denn der Reiseveranstalter hat in solchen Fällen dafür zu sorgen, dass der Reisende das Reiseziel mit einer anderen Airline verwirklicht. Dabei dürfen die Änderungen die gebuchte Reise nicht in erheblichen Maßen beeinträchtigen. In Ihrem Fall kam es zu einer Verlängerung um 5 Stunden.

Fraglich hierbei ist, ob diese Änderung als erhebliche Beeinträchtigung bzw. als Mangel angesehen werden kann. Denn nur bei einem vorliegenden Mangel könnte eine Kündigung gemäß § 651 e BGB oder eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB in Betracht kommen.

Ob in Ihrem Fall ein Mangel bezüglich der Flugzeitverlängerung um 5 Stunden vorliegt, finde ich meiner Meinung nach umstritten. Denn nach der Rechtsprechung liegt ein Mangel nur dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)

 

Weiterhin können Sie sich folgende Urteile zur Präzisierung anschauen:

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.18 C 14/96 ( bei Google einfach suchen mit ,, AG Bonn 18 C 14/96“)

Nach Amtsgericht begründet die Vorverlegung des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalflugreise um fünf Stunden keinen Mangel. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da ein zur Minderung berechtigter Mangel gem. §§ 651 d, 651 c BGB nicht vorlag.

 

 

BGH, Urteil vom 17.04.2012, Az.X ZR 76/11 ( das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: ,,Reise-Recht-Wiki.de BGH Az.X ZR 76/11)

In diesem Fall stellte die Vorverlegung eines Rückfluges keinen erheblichen Reisemangel dar. Jedoch kann der Reisende gem.§ 651 c Abs.3 Satz 1 BGB den Ersatz der Aufwendung verlangen, die er erbringen musste, um einem Reisemangel selbst abzuhelfen, wenn er zuvor vom Reiseveranstalter erfolglos Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hat.

 

 

AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 ( bei Google einfach suchen mit ,,AG Hamburg 8B C 194/10 Reise-Recht-Wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hamburg sei in einer mehrstündigen Verspätung eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%ige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.

 

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen behilflich sein können und wünsche Ihnen trotzdem eine schöne Reise.

 

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