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Ich habe mit meiner Frau und ihrer Mutter letzten Frühling eine Woche urlaub auf Teneriffa gemacht.

Mir wurde erzählt die Insel sei zu dieser Zeit wunderschön, und davon wollte ich mich einmal selbst überzeugen.

(ich kann an dieser Stelle schon einmal sagen, die Insel ist wirklich sehr schön).

 

Jedenfalls habe ich für uns drei die Flugtickets bei Iberia Airlines  gebucht, dafür erhielt ich dann eine Bestätigung mit der Bezeichnung „ E-Ticket und Reiseroute!“.

Darauf war erkennbar, wie wir auch gebucht hatten, folgender Reiseverlauf:

 

 IB3673  Berlin/Tegel – Madrid, ab 07:35 Uhr, an 10:40 Uhr

IB3910  Madrid – Teneriffa, ab 11:25 Uhr, an 13:30 Uhr

 

Wie man vielleicht schon erkennen konnte, sind wir mit der Iberia Airline geflogen, die Strecke von Berlin nach Madrid sollte sogar Iberia Express übernehmen.

Als wir vollgepackt mit unseren Koffern am Flughafen ankamen, mussten wir feststellen, dass auf der großen Infotafel stand, dass der Flug wegen eines technischen Defekt ausfallen wird. Ich ging sofort zum Infoschalter der Airline, um nachzufragen, was nun jetzt passieren wird, was für ein Defekt vorlag, und wie wir am besten nach Teneriffa noch kommen würden.

 

Die Dame am Infoschalter war sehr freundlich und hilfsbereit, konnte uns aber auch nicht sagen, was für ein Defekt vorlag. Jedenfalls konnte sie uns sagen, dass wir im Rahmen einer sogenannten Ersatzbeförderung doch noch nach Teneriffa kommen würden.

Das dauerte aber entsprechend. Wir hatten ja durch die Annullierung des ersten Fluges den Anschlussflug nach Teneriffa verpasst. Durch die Ersatzbeförderung kamen wir erst einen ganzen Tag später dort an, uns fehlte somit ein ganzer Urlaubstag.

 

Als ich nach dem Urlaub mich bei der Fluggesellschaft meldete, und eine Entschädigung verlangte, da wir ja immerhin einen tag weniger Urlaub hatten, doch mir wurde gesagt, dass ich einen Anspruch hätte, da iberia gar nicht zuständig sei. Vielmehr sei Iberia Express, welche den Flug von Berlin nach Madrid durchgeführt haben, zuständig.

 

Das verstehe ich jetzt nicht so ganz, denn immerhin habe ich die Tickets alle bei Iberia gebucht.

Ist Iberia jetzt mein Anspruchspartner?
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

leider kam es auf Ihrer Reise nach Teneriffa hinsichtlich der Flüge zu einem Problem. Denn der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defekts annulliert, weshalb Sie auch Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Flugreisende haben in solchen Fällen verschiedene Rechte, die sich allesamt aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. Da es bei Ihnen zu einer Annullierung kam, könnte sich ein Anspruch aus Art. 5 I c) i.V.m. Art. 7 EG-VO 261/2004 ergeben.

Bei Annullierungen müssen Airlines den betroffenen Fluggästen in bestimmten Fällen also Ausgleichsleistungen zahlen. Diese können dann in Folgender Höhe geltend gemacht werden.

1.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

2.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

3.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe 1) oder 2) fallenden Flügen.

Zwar wurde Ihnen ein Ersatzflug angeboten, allerdings erreichten Sie Teneriffa erst am nächsten Tag. Bei einer Verspätung von über 3 h am letztendlichen Zielort müssen diese Ausgleichszahlungen gewahrt werden.

Wie ich bereits erwähnte, ist dies aber nicht in jedem Fall gewährleistet. Denn es gibt auch bestimmte Umstände, in denen die Airline von der Zahlungspflicht befreit ist. Dies liegt z.B. bei einer rechtzeitigen Mitteilung über die Annullierung vor oder beim Vorliegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände (vgl. Art. 5 III Eg-VO). Sie erwähnen hier, dass ein technischer Defekt der Grund war, warum das Flugzeug nicht starten konnte. Leider konnte Ihnen niemand sagen, welcher Defekt genau vorlag.

Oftmals wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einem technischen Problem kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, da dies kein Ereignis darstellt, dass über den gewöhnlichen betrieblichen Ablauf hinausragt. Dies bestätigen auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14 

Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

AG RüsselsheimUrteil vom 23.10.2013, Az.: 3 C 729/13 (36)

Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

LG Düsseldorf, Urt. v. 7. 5. 2009, Az.: 22 S 215/08

Bei der Annullierung eines Flugs aufgrund eines Triebwerkschadens, der auf einem Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks zurückgeht, kann dahingehend kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.

EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen” i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus.

 

Es sei hier darauf hingewiesen, dass aber auch in bestimmten Fällen trotzdem ein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Problemen vorliegen kann. Dies ist immer Einzelfallabhängig. Trotzdem muss die Airline dann aber auch im Zweifel darlegen können, welche Maßnahmen es zur Vermeidung bzw. der Eindämmung des Umstands unternommen hat. Erst dann liegt ein letztendlicher Exkulpationsgrund vor. Das reine Verweisen auf einen technischen Defekt berechtigt also nicht zur Zahlungsbefreiung.

Die Ansprüche müssen immer gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gestellt werden. Nach Art. 2 lit. b) der Verordnung versteht man darunter ein Luftfahrtunternehmen, das im Ra

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Guten Abend,

Ihr Zubringerflug von Berlin nach Madrid konnte aufgrund eines technischen Defekts nicht durchgeführt werden. Ihnen wurde zwar ein Ersatzflug angeboten, allerdings erreichten Sie dadurch Ihren Anschlussflug in Madrid nicht und kamen erst mit einer Verspätung von 24 Stunden in Teneriffa an.

In Ihrem Fall handelt es sich meiner Meinung nach um eine Annullierung. Diese liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht durchgeführt werden kann, für den zumindest ein Platz reserviert war. Diese Definition finden Sie in der EU-Fluggastrechteverordnung in Artikel 2 Buchstabe l). 

Diese Verordnung spricht dem Fluggast bei der Annullierung eines Fluges verschieden Ansprüche zu. Dazu zählt vor allem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 3. Von dieser Zahlung wird die Airline jedoch dann entbunden, wenn sie den Reisenden mindestens 2 Wochen vor Flugantritt von der Annullierung informiert oder ihr ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde gelegt werden kann. 

Die Frist von 2 Wochen hat Iberia in Ihrem Fall versäumt, da Sie bereits am Flughafen waren als Sie von der Annullierung erfahren haben. Somit bleibt also nur noch die Frage, ob in dem technischen Defekt ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die für das Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen sind. Um die Frage besser beantworten zu können, möchte ich an dieser Stelle ein paar Urteile auflisten:

LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2012, Az. 7 S 66/10 (bei Google einsehbar unter: "7 S 66/10 reise-recht-wiki.de")

In einem technischen Defekt liegt kein außergewöhnlicher Umstand, der die Airline von einer Ausgleichsazhlung entbindet.

AG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2011, Az. 31 C 961/11 (16) (bei Google zu finden unter: " 31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt der trotz der Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß vorgenommenen Wartungsarbeiten auftritt, begründet keinen außergewöhnlichen Umstand.

AG Rüsselheim, Urteil vom 3 C 257/10 (35) (bei Google zu finden unter: "3 C 257/10 (35) reise-recht-wiki.de")

Ein defektes Ventil entbindet die Airline nicht von der Ausgleichszahlung.

Wie Sie sehen, begründen technische Defekte für gewöhnlich keine außergewöhnlichen Umstände. Im Einzelfall kann jedoch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, nämlich dann wenn die Flugsicherheit durch den technischen Defekt beeinträchtigt wird. Dies ist aber eher selten der Fall.

In Ihrem Fall denke ich aber, steht Ihnen ein Anspruch auf Auslgeichszahlung zu. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) würde die Ausgleichszahlung 600€ betragen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) stehen dem Fluggast bei einer Annullierung auch Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 zu. Diese umfassen primär eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser Anspruch wurde Ihnen meiner Meinung nach zugesprochen. 

Sie fragen sich nun noch gegen wen Sie die Ansprüche geltend machen müssen, gegen Iberia (bei dieser Gesellschaft haben Sie gebucht) oder bei Iberia Express(diese führte den Flug aus, der die Verspätung wegen des technischen Defekts hatte). Um diese Frage zu beantworten muss geklärt werden, ob es sich bei Ihrem Flug um Code-Sharing handelt oder ob Iberia Iberia Express nur mit der Ausführung des Fluges beauftragt hat. Code-Sharing bedeutet,dass sich verschiedene Fluggesellschaften die Flugstrecke teilen. Sollte dies der Fall sein, so müssen Sie sich tatsächlich an Iberia Express wenden. Hat Iberia Iberia Express dagegen nur mit der Ausführung beauftragt, so ist Iberia Ihr Ansprechpartner. 

Am besten wenden Sie sich also nochmal an die Airline und schauen in Ihre Buchungsbestätigung um herauszufinden ob in Ihrem Fall Code-Sharing vorliegt oder nicht.

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