Hallo,
leider kam es auf Ihrer Reise nach Teneriffa hinsichtlich der Flüge zu einem Problem. Denn der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defekts annulliert, weshalb Sie auch Ihren Anschlussflug verpasst haben.
Flugreisende haben in solchen Fällen verschiedene Rechte, die sich allesamt aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. Da es bei Ihnen zu einer Annullierung kam, könnte sich ein Anspruch aus Art. 5 I c) i.V.m. Art. 7 EG-VO 261/2004 ergeben.
Bei Annullierungen müssen Airlines den betroffenen Fluggästen in bestimmten Fällen also Ausgleichsleistungen zahlen. Diese können dann in Folgender Höhe geltend gemacht werden.
1. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
2. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
3. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe 1) oder 2) fallenden Flügen.
Zwar wurde Ihnen ein Ersatzflug angeboten, allerdings erreichten Sie Teneriffa erst am nächsten Tag. Bei einer Verspätung von über 3 h am letztendlichen Zielort müssen diese Ausgleichszahlungen gewahrt werden.
Wie ich bereits erwähnte, ist dies aber nicht in jedem Fall gewährleistet. Denn es gibt auch bestimmte Umstände, in denen die Airline von der Zahlungspflicht befreit ist. Dies liegt z.B. bei einer rechtzeitigen Mitteilung über die Annullierung vor oder beim Vorliegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände (vgl. Art. 5 III Eg-VO). Sie erwähnen hier, dass ein technischer Defekt der Grund war, warum das Flugzeug nicht starten konnte. Leider konnte Ihnen niemand sagen, welcher Defekt genau vorlag.
Oftmals wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einem technischen Problem kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, da dies kein Ereignis darstellt, dass über den gewöhnlichen betrieblichen Ablauf hinausragt. Dies bestätigen auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 23.10.2013, Az.: 3 C 729/13 (36)
Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
LG Düsseldorf, Urt. v. 7. 5. 2009, Az.: 22 S 215/08
Bei der Annullierung eines Flugs aufgrund eines Triebwerkschadens, der auf einem Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks zurückgeht, kann dahingehend kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.
EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen” i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus.
Es sei hier darauf hingewiesen, dass aber auch in bestimmten Fällen trotzdem ein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Problemen vorliegen kann. Dies ist immer Einzelfallabhängig. Trotzdem muss die Airline dann aber auch im Zweifel darlegen können, welche Maßnahmen es zur Vermeidung bzw. der Eindämmung des Umstands unternommen hat. Erst dann liegt ein letztendlicher Exkulpationsgrund vor. Das reine Verweisen auf einen technischen Defekt berechtigt also nicht zur Zahlungsbefreiung.
Die Ansprüche müssen immer gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gestellt werden. Nach Art. 2 lit. b) der Verordnung versteht man darunter ein Luftfahrtunternehmen, das im Ra