1. Welche Fluggesellschaft hat denn nun den Flug ausgeführt (wer ist hier das "ausführende Luftfahrtunternehmen")?
Zu Beginn meines Beitrages möchte ich zunächst versuchen zu klären, welches der beiden Flugunternehmen das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Hierzu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 29.3.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (bei Google zu finden unter:" 31 C 2809/11 (78) reise-recht-wiki.de")
Das Amtsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen das ist, unter dessen Flugnummer der Flug durchgeführt wird und es dabei unerheblich sei, wem die Maschine, mit der der Flug durchgeführt wird, gehört.
Bei Ihnen auf der Boardkarte steht die Flugnummer "DE 3242". Die Buchstaben stehen die für die Airline. DE steht in diesem Fall für Condor. Somit ist Condor mit Bezug auf das eben genannte Urteil meiner Meinung nach das ausführende Luftfahrtunternehmen.
AG Rüsselheim, Urteil vom 30.7.2014, Az. 3 C 5696/13 (33) (bei Google eingeben: "3 C 5696/13 (33) reise-recht-wiki.de")
Hier hat das Gericht entschieden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen das ist, das dem Fluggast nach außen hin gegenüber auftritt.
Ihren Ausführungen entnehme ich das Condor das Flugunternehmen war, das Ihnen gegenüber nach außen hin aufgetreten ist. Dies bestärkt meiner Meinung nach die Tatsache das Condor in Ihrem Fall das ausführende Luftfahrtunternehmen ist und nicht die Airline in dessen Maschine Sie letztendlich mitgeflogen sind.
Damit können meiner Meinung nach Ansprüche gegen Condor geltend gemacht werden.
2. Wie wirkt sich diese kurzfristige Umplanung des Fluges von Condor auf ein anderes Luftfahrtunternehmen aus?
Wenn Sie die Reise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, so sind die Flüge meiner Meinung nach zu einer wesentlichen Reiseleistung geworden. Eine Änderung dieser Leistung kann dann als Reisemangel verstanden, wodurch dem Reisenden verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht zustehen. Dazu z.B. folgendes Urteil:
LG Kleve, Urteil vom 17.8.2001, Az. 6 S 120/01 (bei Google eingeben: "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")
Soll der Fluggast von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten und die Rückzahlung des gesamten Reisepreis fordern.
Sollten Sie also tatsächlich Ihre Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, so hätten Sie von der Reise zurücktreten können und den Reisepreis in voller Höhe zurückverlangen können. Da Sie die Reise allerdings schon angetreten sind, ist dieser Anspruch meiner Meinung nach erloschen.
3. Wie schaut es mit einer Ausgleichszahlung aus, wenn die Verspätung knapp 4 Stunden beträgt?
Damit ein Ausgleichsanspruch für Sie entstehen kann, muss die Flugverspätung als Flugannullierung zu sehen sein. Das Amtsgericht Köln hat am 8.12.2010 entschieden, dass eine Flugverspätung von über 3 Stunden einer Flugannullierung gleichkommt und der Fluggast zu einer Ausgleichszahlung berechtigt ist. Dieses Urteil können Sie bei Interesse auch bei Google finden, wenn Sie dort :"114 C 308/10 reise-recht-wiki.de".
Da Sie angeben das Ihre Verspätung knapp 4 Stunden betragen hat, denke ich das auch Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht. In Ihrem Fall könnte diese 600€ betragen.
4. Wie bemisst sich die Verspätungszeit überhaupt? Maßgebliche Zeitpunkt?
EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 (bei Google zu finden unter:" C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der Flug ist laut diesem Urteil beendet, wenn dem Fluggast mindestens eine Tür zum Aussteigen geöffnet wird.
Die Messung der Verspätung beginnt also in dem Moment wenn das Flugzeug dann tatsächlich die Rollbahn verlässt und endet, wenn dem Fluggast eine Tür geöffnet wird.
Zum Schluss möcht ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt und es Ihnen selbstverständlich freisteht einen Anwalt für einen Rechtsrat hinzuzuziehen.