Du hattest eine Rundreise nach China gebucht. Diese beinhielt auch einen Besuch Pekings mitsamt des platz des himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt. Dies war auch für dich der Hauptgrund, diese Reise zu machen. Es handelt sich vorliegend um eine Pauschalreise.
Die Reise musste sich jedoch aufgrund einer Militärparade dergestalt ändern, dass diese Programmpunkte nicht mehr gewährleistet werden konnten. Du hast daraufhin den Reisevertrag gekündigt.
Du fragst nun, ob du die Möglichkeit hast, vom Reiseanbieter die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bekommen.
Bei einer Pauschalreise richten sich deine Gewährleistungsrechte nach § 651 i BGB.
Dabei muss geklärt werden, ob die Reiseänderung einen Reisemangel darstellt.
Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Durch die Militärparade konnte die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden. Sie ist somit mit einem Mangel behaftet.
Somit konntest du den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Somit muss der Reiseveranstalter dir den gezahlten Preis erstatten, kann seinerseits jedoch unter Umständen einen Teil des Reisepreises für seine Aufwendungen einbehalten.
Für die Kosten für Impfungen und Visa, als auch für die Anwaltskosten ist eine andere Norm einschlägig. nach § 651 n BGB kannst du Schadensersatz verlangen.
§ 651n Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel- 1.ist vom Reisenden verschuldet,
- 2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
- 3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Du siehst also, dass du die von dir angefragten Positionen ersetzt verlangen kannst. Dabei ist fraglich, ob die Militärparade einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Das sehe ich nicht so, da solche Paraden im Voraus feststehen, und es meiner Meinung nach am verschulden des Veranstalters liegt, dass er diesen umstand nicht eingeplant hat.
Aufgrund der hohen Kosten und komplexen thematik, rate ich jedoch, einen Fachanwalt für Reiserecht in deinem Fall zu kontaktieren. Dafür kannst du gerne mal in diesen Post schauen:
http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen