Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Pauschalreisen sind in de §§ 651 a ff BGB geregelt.
Nach § §651 a, Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter die im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Der Flug ist dabei ein Bestandteil des Reisevertrages.
Die sich aus der Vorverlegung ergebene Verspätung stellt einen Reisemangel dar, für den Ihnen eine Reisepreisminderung zusteht. Eine Mängelanzeige sowie Fristsetzung zur Abhilfe BGB sind entbehrlich, da
(1) Ihre Reiseleitung vor Ort war und unmittelbar davon Kenntnis genommen hat,
(2) ein besonderes Interesse vorlag, sich selbst sofort Abhilfe zu verschaffen.
Dabei können Sie von Ihrem Reiseveranstalter die Erstattung der zusätzlichen Flugticketkosten verlangen. Das wäre dann der Fall, wenn der Reiseanbieter sich weigert, Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus war die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse Ihrerseits geboten, da Sie bestimmt auch nicht lange auf dem Flughafen festsitzen wollten. Zwar kann man jetzt im Nachhinein nicht mehr feststellen, wie lange es gedauert hätte. Aber das erübrigt sich auch, wenn Sie wirklich vor der Tatsache gestellt wurden, dass Sie selbst neue Tickets kaufen müssen.
Weiterhin steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer, die Sie auf dem Flughafen verbracht haben, zu. Da würde man zuerst ausrechnen, welcher Anteil des Reisepreises auf den Abreisetag fällt, dann wie viel davon auf die Stunden, die sie zu viel auf dem Flughafen verbracht haben, und dann würde man einen Prozentsatz bestimmen, um den dieser Anteilige Reisepreis gemindert wird (weitere Informationen zu der Berechnung der Reisepreisminderung können Sie hier nachlesen – Frankfurter Tabelle). Unter Umständen kann dann eine ziemlich kleine Summe entstehen.