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Ich habe letzte Woche in Bremen einen Zeitungsartikel gelesen, in dem es darum ging, dass ein Staatenloser einen Urlaub buchen wollte, diesen aber wegen Visabestimmungen stornieren musste und sich jetzt weigert, die Stornierungskosten zu zahlen, weil er der Ansicht ist, nicht umfassend aufgeklärt wurden zu sein.

Ich wüsste gerne, wie ein gerichtliches verfahren in diesem fall ausgehen würde.

 

Hier der genaue Sachverhalt dazu:

Am 10.12 hat der Staatenlose eine Reise in einem Reisebüro direkt am Flughafen gebucht. Es sollte vom 21.12 bis 04.01 für 2 personen nach Dubai gehen. Die reise kostete knapp 2000 Euro.

Bei der Buchung wurde auch das Problem der Staatenlosigkeit angesprochen. Am 19.12., stornierte der Staatenlose die Reise, weil er diese wegen seiner Staatenlosigkeit nicht antreten konnte.

Die reiseanbieterin stellte dem Staatenlosen daraufhin entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Stornostaffeln Stornogebühren i.H.v. 1.998,10 € in Rechnung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2011 lehnte erdie Zahlung von Stornogebühren jedoch ab!

Der Staatenlose ist der Auffassung, er wurde nicht umfassend genug über die Einreisebestimmungen, und darüber, dass er mit einem Reisepass für Staatenlose nicht nach Dubai reisen kann,  informiert. Dazu sei die Veranstalterin aber verpflichtet gewesen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er weder über die zur Einreise erforderlichen Ausweispapiere verfügte noch die erforderlichen Dokumente bis zum vorgesehenen Abflugtag erlangen konnte.

 

Die Gegenseite dagegen behauptet, ausreichend über die Einreiseformalitäten informiert zu haben.  Sie behaupten auch, dass er sich über die für ihn geltenden Einreisebestimmungen bei der Botschaft selbst erkundigen müsse und dass es für ihn als Staatenlosen dringend geboten wäre, dies vor verbindlicher Buchung zu tun. Er habe diesen Hinweis ignoriert und die Reise trotzdem gebucht.

 

Wie sieht das denn jetzt aus?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

was Sie da wissen wollen ist eine sehr interessante Fragestellung. Über diesen Fall gibt es bereits ein Urteil des Amtsgerichts Bremen v. 16.10.2014, Az.: 10 C 97/14.

Den Sachverhalt haben Sie bereits ganz gut zusammengefasst, weshalb ich auf die rechtlichen Erläuterungen eingehen möchte. Der Reiseveranstalter verklagte hierbei den Reisenden auf die Zahlung der Stornogebühren in Höhe von ca. 1000 Euro nebst Zinsen. Die Reise wurde seitens des Beklagten nie angetreten und storniert, da dies aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht möglich war. Nur als Zwischeninfo: Staatenlose Menschen besitzen keine anerkannte Staatsangehörigkeit.

Es wurden jeweils unterschiedliche Meinungen vorgetragen. Der staatenlose Beklagte war der Auffassung, dass der Reiseveranstalter ihm gegenüber die Aufklärungspflichten hinsichtlich der Einreisebedingungen verletzt hat. Vorgetragen wurde ebenso, das der Reiseveranstalter gem. § 5 Ziff. 1 BGB-​Infoverordnung dazu verpflichtet gewesen wäre ihn vor der Buchung über die Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung der erforderlichen Dokumente zu unterrichten.

Natürlich war der klagende Reiseveranstalter da anderer Meinung und trug vor, über die Einreisebedingungen informiert zu haben indem sie diesen darauf hinweist, dass er sich über die für ihn geltenden Einreisebestimmungen bei der Botschaft selbst erkundigen müsse. Zudem besteht keine allgemeine Verpflichtung für Veranstalter über die Visumserfordernisse zu informieren.

Das Gericht urteilte und gab dem Reiseveranstalter recht.

Begründet wurde dies damit, dass sich eine Pflicht der Veranstalters über Pass- und Visumserfordernisse zu informieren nur auf solche Erfordernisse beziehen, die sich aus dem Reiseland ergeben. Insofern hatte der Reiseveranstalter die obliegenden Aufklärungspflichten nicht verletzt, da Ziff. 1 der BGB-​Infoverordnung keine Anwendung fand, da der Beklagte staatenlos ist. Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist. Weitergehende Informationen waren allerdings nicht geschuldet, besonders da die Ein- und Ausreisebestimmungen für Staatenlose sehr komplex und je nach Einreiseland verschieden sind. Mit dem Hinweis sich selbst weitergehend und vor Reisebuchung zu informieren, hat der Veranstalter alle erforderlichen Schritten eingehalten.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass ein Reiseveranstalter zwar über Visaerfordernisse zu informieren hat, allerdings muss dieser sich keine weiteren Informationen über die geltenden passrechtlichen Bestimmungen des Reisenden einholen, da dies insofern die eigene rechtlichen Angelegenheiten des Reisenden treffen.  

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Deine Frage betrifft die Informationspflichten eines Reiseveranstalters über mögliche Einreiseprobleme.

Im konkreten Sachverhalt ging es darum, dass ein staatenloser einen Flug nach Dubai bei einem Reisebüro gebucht hat. Nun hat sich jedoch ergeben, dass er diesen aufgrund eines fehlenden Visums nicht wahrnehmen kann. Er hat den Flug storniert. Nun weigert er sich jedoch, die Stornierungskosten zu tragen, weil er der Meinung ist, dass Reisebüro hätte ihn unterrichten müssen. 

Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat das AG Bremen folgendes entschieden: 

AG Bremen, Urt. v. 16.10.2014, Az: 10 C 97/14  (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Weil er den besonderen Visaerfordernissen nicht nachgekommen war, wird einem Reisenden die Einreise in sein Urlaubsland verwehrt. Nachdem er die Reise storniert hatte, weigert er sich die fälligen Gebühren hierfür zu entrichten. Der Veranstalter klagt deshalb auf Zahlung.

Das Amtsgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Eine Aufklärung über Visaerfordernisse, die ihren Ursprung in der Nationalität des Reisenden haben, fällt nicht in den Pflichtenbereich eines Veranstalters. 

Ein Reiseveranstalter muss über Visaerfordernisse informieren.

Da dieser Fall ganz ähnlich zu dem von dir geschilderten Sachverhalt ist, denke ich, dass auch in deinem Fall der Reisende verpflichtet ist, die Stornierungskosten zu leisten. 

Für genauere Informationen könnte es aber sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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