Ich hatte geplant, im November 2016 eine zweiwöchige Rundreise durch Myanmar vom 25.10 bis 10.11 zu unternehmen. Leider leide ich am obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und bin daher gezwungen, nachts eine Atemmaske, ein Gerät mit dem Modell CPAP S9 zu benutzen.
Deswegen fällt es mir regelmäßig schwer zu reisen, weswegen ich immer wieder auf einen Anbieter angewiesen bin, der medizinisch betreute Reisen anbietet.
Zu letzt bin ich mit diesem Anbieter 2010 durch Indien gereist.
Auch die Myanmarreise sollte mit diesem Anbieter stattfinden.
Ich benötigie jedoch nicht nur die Atemmaske, welche mit komprimierter Luft arbeitet, zusätzlich benötige ich abends noch Sauerstoff. Diese Sauerstoffboxen sind rezeptfrei und frei verkäuflich, und sie helfen mir zusätzlich zu der Maske.
Die Myanmarreise buchte ich am 20.05 für zwei personen zu einem Preis von 4000 Euro. Auf dieser Reise sollte die ganze Zeit auch ein deutschsprachiger rzt anwesend sein, der uns betreut.
Am 21.06 schrieb ich eine Email an eine Mitarbeiterin der Reiseveranstalterin, in der ich darum bat, eine Erlaubnis der Fluggesellschaft einzuholen, dass ich die Atemmaske und die Sauerstoffboxen mit als handgepäck ins Flugzeug nehmen darf. Immerhin gab es 2010 auf dem Flug zur Indienreise nicht ein solches Problem, und ich konnte die Sachen mitnehmen, wollte aber dieses mal lieber wieder nachfragen.
Der Email fügte ich auch ein Attest meines Hausarztes bei, indem unter anderen folgendes Stand:
„Im Zuge dieser Erkrankung kann es zu phasenweiser Sauerstoffmangelversorgung kommen. Zur Behebung solche Zustände ist das Mitführen einer Sauerstoffdruckeinheit mit Atemmaske medizinisch erforderlich.“
Außerdem fügte ich noch die Beschreibung des Herstellers für den Sauerstoff und die Atemmaske bei. Sicher ist ja sicher. In dem Schreiben der Herstellerfirma des CPAP-Geräts heißt es, dass das Gerät
„zur lebensnotwendigen Therapie der obstruktiven Schlafapnoe benötigt wird und zum Handgepäck bei Flugreisen/Auto/Schiff“ zählt.
Am 08.09 erhielt ich eine Antwort von der Fluggesellschaft, dass ich die Atemmaske mitnehmen könne, aber nicht die Sauerstoffboxen!
Das habe ich so auch der Reiseveranstalterin mitgeteilt und später auch deswegen mit der mitreisenden Ärztin telefoniert.
Ich hoffte, dass sich das Problem noch lösen wird, und fuhr somit in dem Glauben weiter fort, dass ich auf diese Reise gehen werde. Deswegen kaufte ich auch verschiedene Sachen und machte spezielle BEsorungen in Erwartung dieser Reise:
Hierbei entstanden u.a. folgende Kosten: Impfungen in Höhe von 542,02 EUR, Reisepass in Höhe von 59,00 EUR, Passbilder in Höhe von 10,00 EUR, Reiseführer Myanmar in Höhe von 9,95 EUR, 20 Filme 100 Fuji in Höhe von 79,80 EUR.
Am 05.10 erhielt ich jedoch eine Email, in der die Reiseveranstalterin unsere Reise kündigte!
Sie begründete das damit, dass außergewöhnlicher Umstände vorliegen, da sie ein durch die Reise für mich bestehendes lebensbedrohliches Risiko nicht übernehmen könne. Auch läge keine Bestätigung des Hausarztes vor, wonach es unbedenklich sei, wenn ich ohne das medizinisch-therapeutische Gerät, welches zur lebensnotwendigen Therapie der Schlafapnoe benötigt werde, an der Reise teilnehme. Sie gab mir aber die möglichkeit, bis zum 11.10 so ein Attest nachzureichen.
Am 18.10 antwortete ich, dass ich gerne weiterhin an der Reise teilnehmen würde, und führte aus, dass meine Schlafapnoe nicht lebensbedrohlich sei und das CPAP-Gerät entgegen der Annahme nicht mit Sauerstoff betrieben wird oder über eine entsprechende Funktion verfügt. Die Mitnahme des Sauerstoffs diene lediglich der zusätzlichen Unterstützung.
Mit Schreiben vom 21.10. hielt die Veranstalterin leider an derKündigung fest und verwies auf das fehlende ärztliche Attest. Am 26.10. zahlte sie den Reisepreis in Höhe von 4.192,00 EUR an mich zurück.
Jetzt stehen mir aber noch zwei Fragen offen:
<!--[if !supportLists]-->1. <!--[endif]-->Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Veranstalterin ja die Reise (zu Unrecht) gekündigt hat?
<!--[if !supportLists]-->2. <!--[endif]-->Kann ich die oben genannten Aufwendungen von insgesamt 700 EUR von der Veranstalterin zurückverlangen?