3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

 Ich hatte geplant, im November 2016 eine zweiwöchige Rundreise durch Myanmar vom 25.10 bis 10.11 zu unternehmen. Leider leide ich am obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und bin daher gezwungen, nachts eine Atemmaske, ein Gerät mit dem Modell CPAP S9 zu benutzen.

Deswegen fällt es mir regelmäßig schwer zu reisen, weswegen ich immer wieder auf einen Anbieter angewiesen bin, der medizinisch betreute Reisen anbietet.

Zu letzt bin ich mit diesem Anbieter 2010 durch Indien gereist.

Auch die Myanmarreise sollte mit diesem Anbieter stattfinden.

 

Ich benötigie jedoch nicht nur die Atemmaske, welche mit komprimierter Luft arbeitet, zusätzlich benötige ich abends noch Sauerstoff. Diese Sauerstoffboxen sind rezeptfrei und frei verkäuflich, und sie helfen mir zusätzlich zu der Maske.

 

Die Myanmarreise buchte ich am 20.05 für zwei personen zu einem Preis von 4000 Euro.  Auf dieser Reise sollte die ganze Zeit auch ein deutschsprachiger rzt anwesend sein, der uns betreut.

Am 21.06 schrieb ich eine Email an eine Mitarbeiterin der Reiseveranstalterin, in der ich darum bat, eine Erlaubnis der Fluggesellschaft einzuholen, dass ich die Atemmaske und die Sauerstoffboxen mit als handgepäck ins Flugzeug nehmen darf. Immerhin gab es 2010 auf dem Flug zur Indienreise nicht ein solches Problem, und ich konnte die Sachen mitnehmen, wollte aber dieses mal lieber wieder nachfragen.

Der Email fügte ich auch ein Attest meines Hausarztes bei, indem unter anderen folgendes Stand:

„Im Zuge dieser Erkrankung kann es zu phasenweiser Sauerstoffmangelversorgung kommen. Zur Behebung solche Zustände ist das Mitführen einer Sauerstoffdruckeinheit mit Atemmaske medizinisch erforderlich.“

Außerdem fügte ich noch die Beschreibung des Herstellers für den Sauerstoff und die Atemmaske bei. Sicher ist ja sicher. In dem Schreiben der Herstellerfirma des CPAP-​Geräts heißt es, dass das Gerät 

„zur lebensnotwendigen Therapie der obstruktiven Schlafapnoe benötigt wird und zum Handgepäck bei Flugreisen/Auto/Schiff“ zählt.

             Am 08.09 erhielt ich eine Antwort von der Fluggesellschaft, dass ich die Atemmaske mitnehmen könne, aber nicht die Sauerstoffboxen!

Das habe ich so auch der Reiseveranstalterin mitgeteilt und später auch deswegen mit der mitreisenden Ärztin telefoniert.

Ich hoffte, dass sich das Problem noch lösen wird, und fuhr somit in dem Glauben weiter fort, dass ich auf diese Reise gehen werde. Deswegen kaufte ich auch verschiedene Sachen und machte spezielle BEsorungen in Erwartung dieser Reise:

Hierbei entstanden u.a. folgende Kosten: Impfungen in Höhe von 542,02 EUR, Reisepass in Höhe von 59,00 EUR, Passbilder in Höhe von 10,00 EUR, Reiseführer Myanmar in Höhe von 9,95 EUR, 20 Filme 100 Fuji in Höhe von 79,80 EUR.

 

Am 05.10 erhielt ich jedoch eine Email, in der die Reiseveranstalterin unsere Reise kündigte!

Sie begründete das damit, dass außergewöhnlicher Umstände vorliegen, da sie ein durch die Reise für mich bestehendes lebensbedrohliches Risiko nicht übernehmen könne. Auch läge keine Bestätigung des Hausarztes vor, wonach es unbedenklich sei, wenn ich ohne das medizinisch-​therapeutische Gerät, welches zur lebensnotwendigen Therapie der Schlafapnoe benötigt werde, an der Reise teilnehme. Sie gab mir aber die möglichkeit, bis zum 11.10 so ein Attest nachzureichen.

Am 18.10 antwortete ich, dass ich gerne weiterhin an der Reise teilnehmen würde, und führte aus, dass meine Schlafapnoe nicht lebensbedrohlich sei und das CPAP-​Gerät entgegen der Annahme nicht mit Sauerstoff betrieben wird oder über eine entsprechende Funktion verfügt. Die Mitnahme des Sauerstoffs diene lediglich der zusätzlichen Unterstützung.

Mit Schreiben vom 21.10. hielt die Veranstalterin leider an derKündigung fest und verwies auf das fehlende ärztliche Attest. Am 26.10. zahlte sie den Reisepreis in Höhe von 4.192,00 EUR an mich zurück.

Jetzt stehen mir aber noch zwei Fragen offen:

<!--[if !supportLists]-->1.       <!--[endif]-->Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Veranstalterin ja die Reise (zu Unrecht) gekündigt hat?

<!--[if !supportLists]-->2.       <!--[endif]-->Kann ich die oben genannten Aufwendungen von insgesamt 700 EUR von der Veranstalterin zurückverlangen?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

 

Guten Abend, 

dass Sie von dem Reiseveranstalter gekündigt wurden ist natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit. 

Relevant ist da wohl die Norm des §651 j BGB:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) 1Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. 2Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 3Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Diese Norm spricht von einem Kündigungsrecht bei Vorliegen sogenannter höherer Gewalt. Dieses Kündigungsrecht ist also dann möglich, wenn die Reise aufgrund bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Reisein erheblicher Weise erschwert wird. 

Dahingehend müssen bestimmte wesentliche Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss natürlich „Höhere Gewalt“ an sich vorliegen. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn ein Ereignis bei Vertragsschluss noch unvorhersehbar oder äußerst unerheblich war. Allerdings darf dieses  Ereignis weder im privaten Risiko des Reisenden oder im Risikobereich des Veranstalters angesiedelt sein. 

Vorliegend ging es um eine Krankheit ihrerseits. Dies stellt meiner Meinung nach keine höhere Gewalt dar, da der Kündigungsgrund hier in dem Gesundheitszustand und den dazugehörigen techn. Geräten gesucht wurde. 

Insofern liegt meiner Meinung nach kein gerechtfertigter Kündigungsgrund vor. 

 

Insofern könnten Sie eventuell einen Anspruch  auf Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f II haben. 

Dies ist dann der Fall wenn eine Vereitelung der Reise seitens des Veranstalters stattgefunden hat, also die Reise unzulässig und unbegründet abgesagt wurde. 

Ein solcher Anspruch kann allerdings entfallen, wenn die Vereitelung der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Wie bereits geschrieben, empfinde ich es persönlich nicht als richtig, die Reise aufgrund der Schlaf-Apnoe und der medizinisch erforderlichen Behandlung abzusagen. 

Ebenso gehe ich davon aus, dass hier kein lebensbedrohliches Risiko vorlag, bei dem das Risiko des Reiseveranstalters derart unzumutbar wäre. 

Zudem hat meiner Meinung nach der Veranstalter das Risiko fehlerhaft eingeschätzt, denn in tatsächlicher Weise bestand ja kein Risiko für Sie. 

Somit denke ich, dass ein Schadensersatzanspruch sowie eine Anspruch auf die zusätzlichen nutzlos aufgewendeten Kosten wie die Impfungen besteht. 

Bestätigt werden diese Vermutungen wohl durch folgendes Urteil:

AG Köln, Urt. v. 10.06.2013, Az.: 142 C 57/12

Eine Reisevereitelung durch unberechtigte Kündigung des Reiseveranstalters wegen Gesundheitsrisikos berechtige zu einer Entschädigung n. §651 f II BGB in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

 

Beachten Sie jedoch bitte, dass es sich dabei nur um meine aufgestellten Gedanken handelt und dies keinesfalls eine juristische Beratung eines Fachanwalts ersetzen kann.

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
...