Hallo lieber Fragensteller,
leider kam es bei Ihrer Pauschalreise im schönen Malaga zu Problemen bei der Übernachtung, da das Hotelbett mit Wanzen befallen waren. Umziehen konnten Sie ebenso erst am 3. Tag. Sie fragen sich, ob darin ein Reisemangel zu erkennen ist, der zu einer Art Entschädigung berechtigt.
Da es sich wohl um eine Pauschalreise handelte, müssen hier die §§651 a ff. BGB näher betrachtet werden. In erster Linie fallen mir da die Gewährleistungsrechte des §651 d und f BGB in Betracht, die einmal eine Reisepreisminderung und andererseits ein Schadensersatz beinhalten.
Dafür müsste allerdings in dem Bettwanzenbefall ein Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB als Voraussetzung vorliegen. Ein solcher liegt wohl dann vor, wenn die Reise nicht in der Art vom Veranstalter erbracht wird, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Für den Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB gilt allerdings, dass dies lediglich für die Dauer des Mangels gilt, d.h. oft wird dann der Tagespreis für die jeweiligen betroffenen Tage gemindert. Wie hoch diese Minderung ausfällt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Dazu einige Beispiele:
Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.
OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte. Zudem steht dem Reisenden ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Reiseveranstalter kann sich allerdings dann entlasten, wenn er nachweisen kann, dass hygienische Maßnahmen ergriffen wurden um einen Befall mit Bettwanzen möglichst zu verhindern. Denn einem Hotelier sei es auch zuzumuten, das Zimmerpersonal anzuweisen, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen und das Hotelpersonal dementsprechend zu schulen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.12.2007, Az.: 30 C 3745/06
Hier kam es beim Bettwanzenbefall sogar zu einer Minderung des Reisepreises von 100 % für jeden betroffenen Tag und eine Minderung von 50 % für jeden betroffenen Tag der Begleitperson. Die Betroffenen hatten mit Juckreizen, massive Ekzemen zu kämpfen und hatten tagelang keine Möglichkeit das Hotelzimmer zu verlassen.
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.
Zuletzt sollten Sie noch auf die im BGB festgelegten Fristen achten:
§651 g
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c –f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c- f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Allerdings sollten Sie sich im Zweifel immer an einen Anwalt für Reiserecht wenden, wenn Sie konkrete Fragen haben.