Hallo,
ich persönlich muss gestehen, dass ich wenig Sachkenntnisse zu diesem sehr konkreten Einzelfall habe.
Es war mir jedoch möglich ein Urteil ausfindig zu machen, wo ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. Dieses Urteil würde ich Ihnen gerne an dieser Stelle einmal näher bringen, da ich meiner Meinung nach damit Ihre Frage beantworten kann.
Nun aber zu dem Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017, Az. I-21 U 201/15 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "I-21 U 201/15 reise-recht-wiki.de")
Eine Frau rutsche in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht der Reinigungsdienstleister gewesen eventuelle herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.
Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigung- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.
Die Wiederholten Hinweise der Klägerin, dass der Granitboden durch seine Glätte allein schon ein Sicherheitsrisiko darstelle, wurde vom Gericht abgewiesen, da die Gestaltung des Bodens nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in dem des Bahnhofseigentümers liege. Demzufolge könnten die Beklagten nicht für die Mängel am eigentlichen Bodenbelag belangt werden.
Die Klage wurde abgewiesen.
Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu Ihrem Sachverhalt, denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Reinigungsdienstleister geltend machen können.
Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte es sich lohnen für weitergehende Informationen einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.