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Hallo zusammen,

seit Öffnung der Grenze war es der Wunsch meiner Frau nach Kiel zu reisen. Jetzt, da schon 30 Jahre vergangen sind, wollten wir endlich diesen Urlaub in Angriff nehmen. 30 Jahre sind eine lange Zeit, aber auch sehr schnell vorbei. Immer hatten andere Urlaubsziele Vorrang, aber jetzt sollte es endlich Kiel sein. Sie liebt das Wasser und so war es klar, dass wir eine Hafenrundfahrt unternehmen wollten, sowie einen Ausflug mit der Fähre zum Marine-Ehrenmal Laboe und einen Tagestörn auf der Förde mit einem Traditionssegler unbedingt machen wollten. Also buchte ich endgültig eine Zugreise für uns von Leipzig über Hamburg nach Kiel. Abfahrt in Leipzig wäre mit dem ICE806 um 7:15 Uhr gewesen. Ankunft in Hamburg wäre demnach um 10:21 Uhr. Dann umsteigen in den RE7. Abfahrt in Hamburg um 10:43 Uhr und Ankunft in Kiel um 11:55 Uhr. Doch soweit sollte es gar nicht erst kommen.

Auf unserer Kielreise lag kein guter Stern! In der Bahnhofspassage wollte meine Frau noch 2 Brötchen für unterwegs kaufen und bemerkte zu spät, dass der ohnehin glatte Granitboden noch feucht vom Wischen war. Außerdem lag noch eine Gurkenscheibe auf dem Fußboden und natürlich rutschte sie aus. Sie fiel so unglücklich, dass sie mit einem Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Das war es also mit unserer Kielreise. Jetzt hatte die Gesundheit meiner Frau Vorrang.

Zurück zuhause überlegte ich, ob ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Reinigungsdienstleister erheben könnte, da der Boden nicht feucht hätte sein dürfen und es die Pflicht des Reinigungsdienstleisters gewesen wäre, den herabfallenden Müll zu beseitigen. So hätten Unfälle vermieden werden können.

Kennt sich jemand damit aus? Haben wir Anspruch auf Schmerzensgeld?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo,

ich persönlich muss gestehen, dass ich wenig Sachkenntnisse zu diesem sehr konkreten Einzelfall habe. 

Es war mir jedoch möglich ein Urteil ausfindig zu machen, wo ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. Dieses Urteil würde ich Ihnen gerne an dieser Stelle einmal näher bringen, da ich meiner Meinung nach damit Ihre Frage beantworten kann. 

Nun aber zu dem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017, Az. I-21 U 201/15 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "I-21 U 201/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Frau rutsche in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht der Reinigungsdienstleister gewesen eventuelle herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigung- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.

Die Wiederholten Hinweise der Klägerin, dass der Granitboden durch seine Glätte allein schon ein Sicherheitsrisiko darstelle, wurde vom Gericht abgewiesen, da die Gestaltung des Bodens nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in dem des Bahnhofseigentümers liege. Demzufolge könnten die Beklagten nicht für die Mängel am eigentlichen Bodenbelag belangt werden. 

Die Klage wurde abgewiesen. 

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu Ihrem Sachverhalt, denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Reinigungsdienstleister geltend machen können. 

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte es sich lohnen für weitergehende Informationen einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reinigungsdienstleister könnte sich entweder aus §§ 280 Abs. 1311 Abs. 2241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis oder aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergeben.

In einem ganz ähnlichen Fall hat das OLG Düsseldorf 2015 in zweiter Instanz entschieden. Dort hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Eine Frau rutschte in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht der Reinigungsdienstleister gewesen eventuell herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage, wie schon das LG Düsseldorf ab:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2017, Az: I-21 U 201/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-21 U 201/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigungs- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.

Die Wiederholten Hinweise der Klägerin, dass der Granitboden durch seine Glätte allein schon ein Sicherheitsrisiko darstelle, wurde vom Gericht abgewiesen, da die Gestaltung des Bodens nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in dem des Bahnhofseigentümers liege. Demzufolge könnten die Beklagten nicht für Mängel am eigentlichen Bodenbelag belangt werden.

Ich könnte mir vorstellen, dass auch Ihnen daher leider kein Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld zusteht. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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