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Abzocke?

Auf meiner gebuchten Kreuzfahrt durch die Karibik hatte ich das Gefühl, dass ich abgezockt wurde. Im Prinzip bin ich eh der Meinung, dass es Sache des Reisenden ist, wie hoch bzw. wie viel Trinkgeld er für den Service geben möchte.

Ich buchte eine 14-tägige Kreuzfahrt mit Princess Cruises. Dies ist eine US-amerikanische Kreuzfahrt-Reederei, die der Carnival Corporation & plc, einem der größten Reiseunternehmen der Welt, angehört. Zur Flotte der Princess Cruises gehören derzeit 17 Kreuzfahrtschiffe, die jährlich mehr als 1,3 Mio Passagiere befördern. Service und Ausstattung sind dem US-amerikanischen Publikum angepasst. Dies war für mich, als absoluter Ami-Fan, der ausschlaggebende Grund, weshalb ich meine Kreuzfahrt bei dieser Reederei buchte. Es sollte von Florida über die Cayman Islands, Roalán, Belize Cite nach Conzumel gehen und wieder zurück nach Florida und von dort weiter nach Princess Cays, Virgin Islands, St. Maarten und anschließend zurück zum Heimathafen nach Florida.

Für diese Traumreise buchte ich eine Innenkabine für ca. 2000€. Ich genoss alles in vollen Zügen. Das Einzige, was mich ärgerte war, dass während der Kreuzfahrt für jede Nacht an Bord des Schiffes ein obligatorisches Serviceentgelt von meinem Bordkonto abgebucht wurde. Im Reisekatalog war kein Hinweis darauf zu finden, dass ein Serviceentgelt nicht im Gesamtpreis der Reise eingerechnet war.

Zuhause angekommen, erhob ich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, aufgrund irreführender Werbung. Als Antwort wurde mir vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass durch einen Sternchenverweis auf zusätzliche Gebühren hingewiesen wurde. Außerdem sei das Serviceentgelt keine fest berechnete Summe, sondern wird pro beanstandungsfreie Nacht erhoben.

Ist das rechtens? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

während Ihrer Kreuzfahrt wurde Ihnen für jede Nacht an Bord des Schiffes ein obligatorisches Serviceentgelt vom Bordkonto abgebucht. Von der Tatsache, dass dieses nicht im Gesamtpreis der Reise enthalten war, wussten Sie nicht. Als Sie im Anschluss an die Kreuzfahrt die Erstattung der Mehrkosten forderten, teilte Ihnen der Reiseveranstalter mit, dass durch ein Sternchenhinweis auf zusätzliche Gebühren hingewiesen wurde und er Ihnen diese Mehrkosten nicht erstatten will.

Nun stellt sich Ihnen selbstverständlich die Frage, wer in Ihrem Fall im Recht ist. 

Damit ich Ihre Frage adäquat beantworten kann, möchte ich Ihnen zunächst folgende Urteile näher bringen:

LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2017, Az. 15 O 36/17 (bei Google einfach eingeben: "15 O 36/17 reise-recht-wiki.de")

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Reiseveranstalter Berge und Meer Touristik GmbH als Trinkgeld automatisch 10€ pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden kann.

Das LG Koblenz untersagte diese Praxis. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauches vom Bordkonto abgebucht werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 4.6.2014, Az. 9 U 1324/13 (bei Google einfach zu finden unter: "9 U 1324/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des §1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.

Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für "Kreuzfahrten und Badeurlaub" in Zeitungen, von den Reiseveranstalter in den Endpreis einzuberechnen. 

Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

OLG Bamberg, Urteil vom 1.4.2015, Az. 3 U 202/14 (bei Google auffindbar unter: "3 U 202/14 reise-recht-wiki.de")

Während einer Kreuzfahrt wurde für jede Nacht an Bord des Schiffes ein obligatorisches Serviceentgelt von den Bordkontos der Passagiere abgebucht. Da im Reisekatalog dieses Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise eingerechnet war, klagte einer der Reisenden auf Erstattung dieser Mehrkosten aufgrund irreführender Werbung. 

In erster Instanz bekam der Reiseveranstalter Recht, da er mit dem Sternchenverweis auf die zuzügliche Gebühr hingewiesen habe und da es sich bei dem Serviceentgelt nicht um eine fest zu berechnende Summe handele. Die Gebühr sie pro beanstandungsfreier Nacht zu entrichten, es könne aber nicht eindeutig gesagt werden wieviele Nächte pro Passagier an Bord der Kreuzfahrtschiffe verbracht würden und wie viele davon beanstandungsfrei seien. 

Der Kläger ging in Berufung und wies darauf hin, dass das Entgelt obligatorisch zu zahlen sei, da es jeden Tag automatisch vom betreffenden Konto abgebucht würde.Das Gericht befand, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um irreführende Werbung handelte, da der Reiseveranstalter sehr wohl von einem festen zu zahlenden Betrag ausgehen könne, schließlich liege es in seinem Interesse, dass alle Nächte an Bord des Schiffes beanstandungsfrei seien und er als Veranstalter so auch davon ausgehen kann, dass dem so ist. Des Weiteren sei das Entgelt nicht mit einer freiwilligen Zahlung, wie beispielsweise von Trinkgeld, zu vergleichen und somit fester Bestandteil des Reisepreises.  

Dem Kläger wurde in 2. Instanz die Mehrkosten erstattet. 

Aufgrund dieser Urteile bin ich der Auffassung, dass Sie im Recht sind und durchaus die Erstattung der Mehrkosten von Ihrem Reiseveranstalter fordern können, da hier meines Erachtens nach und in Bezug auf die eben genannten Urteile, tatsächlich irreführende Werbung vorliegt.

Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken wieder. Ich möchte Sie daher darauf hinweisen, dass es sich daher durchaus lohnen kann zusätzlich einen Mann vom Fach zu befragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihre Frage bezieht sich auf das Serviceentgelt auf einer Kreuzfahrt. Dieses wurde Ihnen für jede Nacht berechnet, war jedoch nicht im Gesamtpreis mit aufgeführt. Dort war lediglich ein Sternchen als Hinweis für diese Mehrkosten zu finden. 

Sie fragen sich ob dieses rechtens ist oder ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten haben können. Dazu folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2014, Az: 9 U 1324/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 1324/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.

Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für „Kreuzfahrten und Badeurlaub“ in Zeitungen, von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen.

Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

Die Reiseveranstalterin, die Beklagte, hat in einer Werbeanzeige in einer Zeitung das Serviceentgelt nicht in den Reiseendpreis einberechnet, sondern mit einem Sternchenhinweis an einer anderen Stelle angegeben. Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser Werbetechnik.

Das OLG Koblenz wies die Berufung der Beklagten in Teilen ab und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. 

OLG Bamberg, Urt. v. 01.04.2015, Az: 3 U 202/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 202/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reiseunternehmen muss ein eventuelles Serviceentgelt pro beanstandungsfreier Nacht auf einem Kreuzfahrtschiff in den Gesamtpreis der Reise miteinbeziehen, auch wenn nicht das Reiseunternehmen sondern das Schifffahrtsunternehmen Empfänger dieses obligatorisch zu zahlenden Betrages ist.

Nachdem während einer Kreuzfahrt für jede Nacht zusätzliche Servicegebühren zu zahlen waren, klagte ein Reisender auf Erstattung dieser Beträge. Der Reiseveranstalter habe im Gesamtpreis der Reise unterschlagen diese Serviceentgelder mit einzubeziehen.

Der Kläger erhielt in zweiter Instanz recht und der Reiseveranstalter wurde verklagt weitere Werbung mit irreführenden Preisberechnungen dieser Art zu unterlassen.

Und schließlich wurde diese Einschätzung auch vom BGH bejaht: 

BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az: I ZR 158/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 158/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Reederei auf Unterlassung. Diese hatte ein fixes Service-Entgelt aus der Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt-Werbung ausgegliedert und nur am Fuß des Prospekts darauf verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Ausgliederung eines wesentlichen und zwangsläufig anfallenden Kostenpunktes verstoße gegen die Vorgaben zur Gesamtpreisangabe aus §1 PAngV.

Demnach ist die Kennzeichnung des Serviceentgeltes durch ein Sternchen unzulässig und verstößt gegen §1 PAngV. Sie können deshalb meines Erachtens auch die Erstattung der Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 

Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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