Guten Tag,
während Ihrer Kreuzfahrt wurde Ihnen für jede Nacht an Bord des Schiffes ein obligatorisches Serviceentgelt vom Bordkonto abgebucht. Von der Tatsache, dass dieses nicht im Gesamtpreis der Reise enthalten war, wussten Sie nicht. Als Sie im Anschluss an die Kreuzfahrt die Erstattung der Mehrkosten forderten, teilte Ihnen der Reiseveranstalter mit, dass durch ein Sternchenhinweis auf zusätzliche Gebühren hingewiesen wurde und er Ihnen diese Mehrkosten nicht erstatten will.
Nun stellt sich Ihnen selbstverständlich die Frage, wer in Ihrem Fall im Recht ist.
Damit ich Ihre Frage adäquat beantworten kann, möchte ich Ihnen zunächst folgende Urteile näher bringen:
LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2017, Az. 15 O 36/17 (bei Google einfach eingeben: "15 O 36/17 reise-recht-wiki.de")
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Reiseveranstalter Berge und Meer Touristik GmbH als Trinkgeld automatisch 10€ pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden kann.
Das LG Koblenz untersagte diese Praxis. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauches vom Bordkonto abgebucht werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 4.6.2014, Az. 9 U 1324/13 (bei Google einfach zu finden unter: "9 U 1324/13 reise-recht-wiki.de")
Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des §1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.
Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für "Kreuzfahrten und Badeurlaub" in Zeitungen, von den Reiseveranstalter in den Endpreis einzuberechnen.
Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.
OLG Bamberg, Urteil vom 1.4.2015, Az. 3 U 202/14 (bei Google auffindbar unter: "3 U 202/14 reise-recht-wiki.de")
Während einer Kreuzfahrt wurde für jede Nacht an Bord des Schiffes ein obligatorisches Serviceentgelt von den Bordkontos der Passagiere abgebucht. Da im Reisekatalog dieses Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise eingerechnet war, klagte einer der Reisenden auf Erstattung dieser Mehrkosten aufgrund irreführender Werbung.
In erster Instanz bekam der Reiseveranstalter Recht, da er mit dem Sternchenverweis auf die zuzügliche Gebühr hingewiesen habe und da es sich bei dem Serviceentgelt nicht um eine fest zu berechnende Summe handele. Die Gebühr sie pro beanstandungsfreier Nacht zu entrichten, es könne aber nicht eindeutig gesagt werden wieviele Nächte pro Passagier an Bord der Kreuzfahrtschiffe verbracht würden und wie viele davon beanstandungsfrei seien.
Der Kläger ging in Berufung und wies darauf hin, dass das Entgelt obligatorisch zu zahlen sei, da es jeden Tag automatisch vom betreffenden Konto abgebucht würde.Das Gericht befand, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um irreführende Werbung handelte, da der Reiseveranstalter sehr wohl von einem festen zu zahlenden Betrag ausgehen könne, schließlich liege es in seinem Interesse, dass alle Nächte an Bord des Schiffes beanstandungsfrei seien und er als Veranstalter so auch davon ausgehen kann, dass dem so ist. Des Weiteren sei das Entgelt nicht mit einer freiwilligen Zahlung, wie beispielsweise von Trinkgeld, zu vergleichen und somit fester Bestandteil des Reisepreises.
Dem Kläger wurde in 2. Instanz die Mehrkosten erstattet.
Aufgrund dieser Urteile bin ich der Auffassung, dass Sie im Recht sind und durchaus die Erstattung der Mehrkosten von Ihrem Reiseveranstalter fordern können, da hier meines Erachtens nach und in Bezug auf die eben genannten Urteile, tatsächlich irreführende Werbung vorliegt.
Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken wieder. Ich möchte Sie daher darauf hinweisen, dass es sich daher durchaus lohnen kann zusätzlich einen Mann vom Fach zu befragen.