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Hallo,

wir wären sehr dankbar wenn Sie uns mit unseren Fall beraten können.

Es war unsere erste Reise zu dritt (mit kleine Tochter 8 Monate alt) und gleichzeitig eine Katastrophe. Wir hatten eine Reise nach Türkei bei For You Travel gekauft. Am 3.6.2018 sollten wir Flug mit Germania ab Rostock-Laage um 2-10 haben. Am Samstag 2.6.2018 wollte ich mal auf der Airport Webseite anschauen  ob es alles stimmt. Und ich war unangenehm überrascht da unsere Flug statt 2-10, um 15-30 stattfinden sollte  ( Änderung 10 Std. 40 Minuten).

Da es Samstag und gegen 21 Uhr war konnten wir natürlich keinen bei Reiseveranstalter  telefonisch erreichen. Aber hat mein man mit Mitarbeiterin des Reisebüros telefoniert und sie hat gesagt, dass sie keine Zeitänderung Information hat unsere Reise findet um 2:10 statt.

Gegen 23-30 waren wir schon im Flughafen. Flughafen war leer nur paar Menschen und eine Frau bei der Information, die uns mitgeteilt hat, dass es folgen bis Morgen überhaupt keine Flüge und Flüg nach Antalya ist um 15-30. Sagen, dass wir böse waren ist nichts zu sagen.

 Erst nach dem 12 Uhr hat mein man Reiseveranstalter telefonisch erreicht. Und die Mitarbeiterin gesagt, dass wir müssen eine schriftliche Reklamation an sie schicken.

Wann wir nächsten Tag in den Flughafen gekommen, es hat uns wieder Überraschung erwartet. Unser Flug wurde erstmal auf 16-30 verschoben und tatsächlich sind wir erst gegen 17-30 losgeflogen. So es war ca. 2 Stunden Verspätung.

Schon in der Türkei habe ich E-Mail über Rückreise Zeitänderung bekommen (dass war 8.6 -  9 Tage vor der Rückreise). Wir hatten Flug um 7:25 und er wurde auf 20:45 verschoben (13 Stunden 20 Minuten Unterschied) und es war Sonntag am Montag früh musste mein Mann um 6:30 bei der Arbeit sein.

Ein Tag vor der Abreise am 16.6.2018 haben wir ein Fax mit der Abholzeiten bekommen, wo stand dass uns ein Auto um 2:30 in der Nacht abholt und unser Flug ist um 7:25.

Telefonisch konnten wir wieder keinen erreichen. Und Gott sei dank es hat uns ein Mitarbeiter andere Verwanstalter geholfen und ins Transfer Firma angerufen und Abholzeit geändert, sonst würden wir ab 5 uhr morgens bis 20:45 mit Baby im Flughafen bleiben.

Und zum Schluss unser Flug um 20:45 wurde wieder auf 22:30 verschoben. Und in Rostock-Laage statt 23-30 waren wir erst um 1 Uhr in der Nacht.

Es war wirklich eine Mißhandlung. So soll nicht sein.  

Jetzt muss man eine Reklamation schreiben aber kenne ich nicht welche Rechte wir haben ich glaube es geht nicht nur im ersten Tag, dass wir über zeitänderung nicht informiert wurden, sonst auch dass Rückkflug mehr als 12 Stunden stattfand und wir mit kleinen Baby waren.

Danke im Voraus
Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag, 

bei dem was Sie da erlebt haben, kann ich mir gut vorstellen wie verärgert Sie waren. Da Sie sich sehr ungerecht behandelt fühlen, fragen Sie sich nun natürlich ob Sie irgendwelche Rechte haben. 

1-Ansprüche gegen Reiseveranstalter

Zunächst könnte man meinen, dass Sie eventuell Ansprüche gegenüber ihren Reiseveranstalter For You Travel geltend machen könnten. 

Eventuelle rechtliche Möglichkeiten ergeben sich hier aus den §§ 651 a ff. BGB, da diese Normen das Reiserecht regeln. 

Insbesondere könnte man vorliegend davon ausgehen, dass hier Reisemängel durch die geänderten Flugzeiten vorliegen, die Ihnen nicht bekannt gegeben worden sind. Gem. § 651 i III BGB kommen die folgenden Rechte in Betracht, sollte die Reise mangelhaft sein:

  • Abhilfe n. § 651 k
  • Kündigung n. § 651 l
  • Minderung n. § 651 m
  • Schadensersatz n. § 651 n und § 284

Die ersten beiden Möglichkeiten sind nun mehr oder minder ausgeschlossen, da Sie die Reise ja schon beendet haben. Damit ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung bzw. ein Schadensersatz in Frage kommt, müsste also in der Flugzeitenverlegung ohne Information und der Verspätung des Fluges ein Reisemangel erkannt werden müssen. Um dahingehend einen besseren Überblick zu erhalten, empfehle ich immer gerne, dass man mal einen Blick in vergleichbare Urteile wirft:

OLG Rostock, Urt. v. 07.08.2008, Az.: 1 U 143/08(der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 1 U 143 “)

Den Veranstalter treffen verschiedene Informations- und Hinweispflichten bezüglich der für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.

Wenn das so liest, würde ich persönlich davon ausgehen, dass sowohl die vertane Informationspflicht des Reiseveranstalters sowie die erhebliche Verlegung und Verspätung der Flüge die Reise mangelhaft machen. 

Daher sollten Sie meiner Meinung nach eine Minderung und Schadensersatz von For You Travel geltend machen. 

*** FORTSETZUNG FOLGT****

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2-Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen 

Eventuell könnten Sie allerdings auch einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Denn Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung kommen auch bei Annullierungen in Frage. 

Von einer Annullierung kann immer dann gesprochen werden, wenn es zur Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. Da die Verlegungen hier über 10 Stunden betragen, könnte man meines Erachtens nach davon ausgehen, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. 

Ist dies der Fall, so haben Flugreisende nämlich bspw. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Diese belaufen sich je nach Distanz zwischen Abflugs- und Ankunftsort auf eine Pauschale von 250, 400 oder 600 Euro. Bei Ihnen werden wohl 250 oder 400 Euro in Frage kommen, je nachdem wo genau in die Türkei Sie geflogen sind.  

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, wann Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Fluggäste rechtzeitig über eine solche Annullierung informiert wurden. Diese Ausnahmen sind die Folgenden:

  • sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichte
  • sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
  • sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Beim Hinflug wurden Sie gar nicht informiert; beim Rückflug zumindest 9 Tage früher, allersing mit einer deutlich Alternativverbindung. Im Grunde nach müsste nun ein Ausgleichsleistungsanspruch bestehen. 

Fraglich ist jetzt nur, wie es sich nun mit der Information über die Annullierung verhält. Denn als Sie auf der Website nachgeschaut haben, wurde ja schon der geänderte Flug angezeigt. Der Veranstalter hat Sie allerdings nicht informiert. Daher müsste man nun schauen, welche Informationspflichten das Luftfahrtunternehmen hat. Dabei hilft sicherlich dieses Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az.: 2-24 S 92/11 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki2-24 S 92/11)

Eine Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Hin- und Rückflug. Einen Tag vor Reisebeginn informiert der Veranstalter die Kläger darüber, dass der Flug annulliert worden sei. Das Ehepaar fordert nun vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung. Dieses weigert sich jedoch der Zahlung. Es habe die 2-wöchige Frist zur Unterrichtung über Flugausfälle eingehalten, da es den Veranstalter bereits 4 Wochen vorher über die Annullierung informiert hatte.Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen. Die Informationspflicht der Airline beziehe sich auf die unmittelbar betroffenen Fluggäste, nicht jedoch auf den Reiseveranstalter. Unterrichtet ein solcher einen Flugreisenden nicht 2 Wochen vor der geplanten Abflugzeit, sondern erst einen Tag vor dem geplanten Abflug von der Annullierung des Fluges, obwohl er bereits Monate zuvor von der Fluggesellschaft über die Änderung informiert worden war, gehe dies nicht zu Lasten des Reisenden.
Der Reiseveranstalter sei weder Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter der Flugreisenden oder von ihnen zum Empfangsboten bestellt worden, noch nach der Verkehrsanschauung als zum Empfangsboten bestellt anzusehen. 
Die Erklärung der Airline sei den Klägern gegenüber folglich nicht abgegeben worden. Aus diesem Grund stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu.

Folgt man der Aussage diesen Urteils, so trägt auch eine Airline eine Informationspflicht gegenüber den Reisenden. Insofern müsste eine Ausgleichsleistungsanspruch bestehen. Beachten Sie allerdings, dass es jetzt eventuell nicht möglich ist, Ausgleichszahlungen, eine Minderung und Schadensersatz kumulativ zu verlangen. Denn in Art. 12 I VO ist geregelt, dass eine eventueller Minderungsanspruch und Schadensersatz auf Ausgleichsleistungen angerechnet werden kann. 

Letztlich sind diese Informationen auch nur meine persönliche Auffassung. Bei der Durchsetzung kann wahrscheinlich eher ein Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin helfen. Sowieso sollten Sie sich eventuell noch weitere Forenbeiträge zum Thema Flugzeitenänderung bei Pauschalreisen durchlesen, da man so noch einiges an Extra-Infos erlangt. 

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Sie haben eine Pauschalreise bei For You Travel in die Türkei gebucht. Leider wurden sowohl der Hin-als auch der Rückflug um 10 Std. 40 Minuten bzw. um 13 Stunden 20 Minuten geändert.Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitlichen Verschiebungen um ca 10 und 13 Stunden einen solchen Mangel begründen können. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebungen der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich sind und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass sowohl bezüglich des Hin- als auch bezüglich des Rückfluges von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung berechtigt.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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