Hallo,
ihr seid von Honolulu wegen eines Vulkanausbruchs nicht mehr nach Hause gekommen. Grund dafür war die Sperrung des Luftraumes. Condor bot euch einen Rückflug an, allerdings erst 1 Woche, nachdem der Luftraum bereits freigegeben wurde. Daraufhin habt ihr einen eigenen Rückflug gebucht und fragt euch nun, ob ihr eine Erstattung der Mehrkosten verlangen könnt.
Eine ähnliche Frage wurde bereits im Forum beantwortet:
Vulkanausbruch - Aschewolke : Schadensersatz wenn nach Entsperrung des Luftraumes späterer Rückflug als bei anderen angeboten wurde und dadurch hohe Mehrkosten entstanden sind?
Auch hier wurde den Reisenden ein Rückflug angeboten, allerdings erst nachdem der Luftraum bereits wieder freigegeben wurde.
Das Urteil, das hier zugrunde liegt ist das Folgende:
OLG Frankfurt, Urt. v. 17.06.2014, Az: 16 U 177/13 (Du kannst es einfach finden, indem du auf Google „16 U 177/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst).
Das OLG hat entschieden, dass es sich hierbei um eine Nichtbeförderung wegen Flugannullierung handelt. Die Folgen werden nach nationalem Recht geregelt, also nach dem BGB.
Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass eine Vulkanaschewolke, die zur Sperrung des Luftraums führte, ein Naturereignis ist und somit eine höhere Gewalt darstellt. Für solch einen Umstand kann Condor nicht verantwortlich gemacht werden. Es besteht demnach auch keine Pflicht zur Rückbeförderung, solang der Luftraum wegen dieses Ereignisses gesperrt ist. Die Definition und weiter Informationen zur höheren Gewalt findest du unter folgenden Link:
http://passagierrechte.org/H%C3%B6here_Gewalt
Allerdings kann gesagt werden, dass die Pflicht dann wieder bestand, als der Luftraum freigegeben wurde. Wird dieser Pflicht nicht schnellstmöglich nachgekommen, macht sie der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
An dem Tag, an dem der Luftraum freigegeben wurde, war die Fluglinie verpflichtet, euch zurückzubefördern.
Meiner Meinung nach steht euch also ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Rückbeförderung schuldhaft verzögert wurde.
§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB sind hier, meiner Auffassung nach, einschlägig:
§ 286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,(...)
Ihr habt Condor aufgefordert einen Rückflug zu organisieren, dieser Pflicht ist Condor nicht nachgekommen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 hättet ihr Condor nicht mal auffordern müssen, weil klar war, dass der Luftraum wieder freigegeben wurde.
Meiner Meinung nach habt ihr also, aufgrund des Leistungsverzugs von Condor, einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten.
Wenn die Airline seiner Rückbeförderungspflicht nicht nachkommt, muss er auch die Mehrkosten erstatten, die dadurch entstehen.
Ihr habt also einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Verpflegungskosten, allerdings nur dem Zeitraum, in dem die Aschewolke den Flugverkehr nicht mehr behindert hat. Grund dafür ist, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht der Airline wieder bestand.
Auch die Kosten für die Ersatzanschaffung von Kleidung könnt ihr, meines Erachtens nach, von der Airline verlangen. Das Gepäck habt ihr schließlich erst in Deutschland erhalten.
Ich rate euch dennoch, einen Anwalt aufzusuchen und ihn um Rat zu fragen. Der Fall ist sehr komplex und ein Anwalt kann den jeweiligen Einzelfall rechtlich besser beurteilen.