Sie haben eine sogenannte "Urlaubsbox" im Kaufhaus gekauft. Nun sind Sie bezüglich dieser jedoch ein wenig skeptisch geworden, denn Sie haben den Sicherungsschein nicht bereits beim Kauf erworben, sondern müssen dazu noch die Reise online bestätigen.
Sie fragen sich, ob eine "Urlaubsbox" in dieser Ausgestaltung rechtens ist. Gegen das Konstrukt "Urlaubsbox hat auch ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt. Dazu hat das LG München folgendes entschieden:
LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az: 33 O 8239/06 (Das Urteil können Sie im Volltext bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 33 O 8239/06 reise-recht-wikI")
Eine Kaufhauskette vertrieb sogenannte „Urlaubsboxen“, die insbesondere zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel sowie zwei Tage Eintritt in einen Freizeitpark für zwei Erwachsene und zwei Kinder enthielten. Einen Sicherungsschein erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Das Landgericht (kurz: LG) München gab der Klage statt. Bei dem Inhalt der Urlaubsboxen handele es sich um Pauschalreisen, sodass bereits beim Kauf ein Sicherungsschein übergeben werden müsse. Die Übergabe erst bei einer späteren Aktivierung genüge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Auch war der Sicherungsschein inhaltlich unzulässig, da nicht die Kaufhauskette, sondern ein drittes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war.
Solche "Urlaubsboxen" wie Sie sie erworben haben, sind also so, wie Sie ausgestaltet ist, nicht zulässig. Der Käufer müsste schon direkt bei dem Kauf auch die Sicherheit für die Reise erhalten und nicht erst durch eine spätere Aktivierung im Internet.
Für genauere Informationen könnte es außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.