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Hallo,

dieses Jahr wollten wir nicht weit fahren, um einen schönen Urlaub zu erleben. Darum suchte sich meine Freundin den Gardasee aus. Sie fand es spannend, dass dieser See durch einen Seitenast des Etsch Gletschers in der vergangenen Eiszeit geformt wurde und es möglich ist, bis heute dessen Spuren zu verfolgen. Besonders durch die Erdmoränen um das Südufer. Außerdem ist das nördliche Ufer des Sees von 2000 der Gardasee Berge wie dem Mont Baldo umsäumt. Das südliche Ufer liegt bereits in der norditalienischen Tiefebene. Dadurch, dass meine Freundin sich vorab der Reise bestens informiert hatte, wussten wir schon viel über Land und Leute und konnten so gezielt Ausflüge und Touren unternehmen.
Also buchte ich auf ferienhaus-privat.de für 2 Wochen eine schöne Ferienwohnung mit Pool, Garage und Fitnessraum. Die gezeigten Bilder der Wohnung auf der Internetseite waren ansprechend. Die Wohnung war laut Bild zwar klein aber gemütlich und sauber eingerichtet. Das Haus wurde umrahmt von einem hübsch und liebevoll gestalteten Garten. Wir freuten uns sehr auf diese 2 Wochen.

Doch als wir in unserer Ferienwohnung ankamen, war von einem gemütlichen Haus nichts zu sehen. Die Wohnungseinrichtung war alt und abgenutzt, außerdem war es schmutzig und im Bad roch es schimmlig. Der schöne Garten glich einer ungepflegten Wiese, Blumenbeete konnten nur erahnt werden. der sogenannte Fitnessraum bestand aus alten, zum Teil verrosteten Geräten. Wir waren sehr enttäuscht, denn die Wohnung wich völlig vom beschriebenen Zustand ab und es gab Mängel über Mängel.

Meine Frage zu diesem Elend wäre nun, wo ich den Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen kann? In Deutschland oder Italien?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Ferienwohnung gemietet, welche nicht den Anforderungen entsprach. Nun wollen Sie eine Reisepreisminderung geltend machen und fragen sich, wo Sie diese geltend machen können. An Ihrem Wohnort oder am Urlaubsort. 

Dazu folgende Urteile:

LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)

Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)

In diesem Fall nahm ein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.

Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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