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Hallo,

Ich hatte einen Flug für die erste Klasse gebucht, aber die Fluggesellschaft hatte überraschenderweise keine Kontingente mehr frei, und ich wurde in die zweite Klasse untergebracht.

Die Flüge wurden von meinem Mann für ihn, mich, unsere Kinder Anfang September 2015 gebucht, es sollte nach Aruba in die Karibik gehen.

Auf der Buchungsbestätigung stand folgendes:

30.06.16 Basel 14:30 -> Frankfurt 15:30 Lufthansa business class

30.06.16 Frankfurt 18:15 -> Boston 20:30 Lufthansa first class

01.07 Boston 5:30 -> Philadelphia 7:05  US Airways first class

01.07 Philadelphia 7:50 -> Aruba 12:15 US Airways first class

23.07 Chicago 22:30 -> Frankfurt 13:40 Lufthansa first

24.07. Frankfurt 16:20 -> Basel 17:05 Lufthansa business

Die Flüge wurden mittels Bonusmeilen bei US Airways bezahlt. Bei dem Flug von Frankfurt nach Boston kam es uns ausdrücklich auf die erste Klasse an.

IM November 2015 wurden wir schon von US Airways drüber informiert, dass für den Flug eine erste Klasse nicht zur Verfügung steht. Wir haben mehrmals nachgefragt, aber uns wurde immer wieder egsgat, dass für diesen Flug eine erste Klasse nicht zu Verfügung steht. Uns wurde nur nahegelegt, abzuwarten, weil das Flugzeug eventuell wechseln könnte, und deswegen eine erste Klasse zur Verfügung stehen könnte.

Später schrieben wir eine Mail an die Airline und wiesen auf die herabstufung, und auch die Fluggastrechteverordnung hin, und auch daran, dass das in unseren Augen eine Verweigerung der Beförderung darstellt!

Uns wurde angeboten, uns auf einen früheren Flug nach Boston umzubuchen, auf dem noch 8 Plätze frei waren. Das Angebot mussten wir aber ablehnen, weil wir eben mit US Airways fliegen wollten, wegen den Bonusmeilen. Wir haben Lufthansa angewiesen, sich deswegen mit US Airways in Verbindung zu setzen.

Weil sich nichts mehr getan hat, mussten wir den Flug in der business class annehmen.

Können wir dennoch Ansprüche nach Art 10 Abs. 2 lit c) der Verordnung geltend machen?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt für eure Reise nach Amerika Flüge in der Businessclass bzw. first-Class gebucht. Allerdings stand die erste Klasse nicht zur Verfügung, ihr musstet also in der Economyclass fliegen. Nun fragst du, ob ihr einen Anspruch aus Artikel 10 der Europäischen Fluggastrechteverordnung habt. In diesem Artikel steht:

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Lufthansa ist einen Beförderungsvertrag mit euch eingegangen, der Pflichten begründet. So war Teil des Vertrags die Beförderung in der first-Class auf dem Flug nach Boston. Diese Pflicht wurde von Lufthansa verletzt, wodurch sie schadensersatzpflichtig geworden ist.

Du sagst, dass euch Lufthansa mitgeteilt hat, dass die gebuchte Klasse nicht zur Verfügung stand. Ich gehe also davon aus, dass Lufthansa ein Flug in der Economyclass angeboten hat, welches ihr nicht angenommen habt. Meiner Meinung nach, wart ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Meiner Meinung nach hat Lufthansa also eine vertragliche Pflicht verletzt.

Hierzu habe ich das Urteil des LG Landshut gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Landshut 41 O 2511/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst). Das LG Landshut entschied, dass eine Erstattung der Reisekosten angebracht sei, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.

Auch in diesem Urteil wurden die Reisenden von der First-Class in die Economyclass herabgestuft, ein Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises wurde ihnen zugesprochen.

Meiner Auffassung nach habt ihr also einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach Artikel 10 Absatz 2 lit c). Sicherheitshalber würde ich an eurer Stelle dennoch einen Anwalt aufsuchen, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht. Die Entscheidungen sind von Fall zu Fall unterschiedlich, sodass der Gang zum Anwalt helfen kann.
 

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Sie haben Flüge bei Lufthansa gebucht. Nun wollten Sie auf jeden Fall in der Business Class fliegen, das konnte Ihnen jedoch nicht gewährleistet werden und Sie mussten letztlich in der Economy Class fliegen. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch aus der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zusteht.

Ein ähnliches Problem wurde auch in folgenden Beiträgen diskutiert:

Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?

Downgrade Austrian Airlines Entschädigung

Der entscheidende Artikel ist in Fällen eines Downgrades der Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zur Herabstufungen im Flugverkehr:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Business Class gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. So auch folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.

Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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