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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Allerdings war Ihr Flugzeug defekt und Sie konnten erst am dritten Tag zur Kreuzfahrt zusteigen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob Sie den Flug separat von der Kreuzfahrt gebucht haben oder ob dieser Flug ein Teil der Pauschalreise war. 

1. Flug separat von Kreuzfahrt gebucht

Haben Sie den Flug separat gebucht, kommen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Betracht. Sie können von der Airline die Mehrkosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Flugverspätung entstanden sind. Siehe dazu auch folgendes Urteil, welches einen ähnlichen Fall beschreibt: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen. 

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.

2. Flug als Teil der Pauschalreise

Haben Sie den Flug als Teil der Kreuzfahrt gebucht, ergeben sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. 

Falls er Teil einer Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB ist, ergeben sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint dann eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB und/oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 n Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ein solcher Reisemangel kann sich durch die erhebliche Verspätung des Fluges ergeben. Dazu folgende Orientierung: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da Sie durch den Defekt des Flugzeuges die Kreuzfahrt erst 3 Tage später erreichen konnten, könnte ich mir gut vorstellen, dass ein Reisemangel vorliegt, welcher eine Reisepreisminderung begründet.

Außerdem könnten Sie noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 n Absatz 2 BGB haben. Dieser hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen. Fraglich ist, ob ein solcher Mangel in Ihrem Fall bereits vorliegt. Denn Ihre Reise wurde nicht vereitelt, Sie konnten Sie nur 3 Tage später erst antreten. Ob dieser Umstand eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, muss man nach den Gesamtumständen beurteilen. Insbesondere nach der länge der Reise und die dadurch zu bewertende Erheblichkeit des Mangels. 

Hier noch einige Urteile, welche sich mit Flugverspätungen im Rahmen einer Kreuzfahrt beschäftigen: 

AG Rostock, Urt. v. 03.11.2010, Az: 47 C 240/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 47 C 240/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend buchte die Klägerin bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt, sowie einen Hin- und Rückflug. Der Hinflug fand aufgrund eines starken Schneefalls nicht statt. Der Flughafen wurde gesperrt. Die Klägerin wurde sodann einen Tag später von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert. Sie verlangt nun von der beklagten Reiseveranstalterin Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Minderung des Reisepreises. 

Das Amtsgericht Rostock sprach ihr eine Minderung des Reisepreises zu, da die Beklagte ihr einen Hinflug mit einem ganz bestimmten Flugunternehmen schuldete. Schadensersatz wiederrum steht ihr nicht zu, weil der starke Schneefall ein unbeherrschbares Risiko darstellt, was die Beklagte nicht zu vertreten hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.02.2004, Az: 21 U 11/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 21 U 11/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines verspäteten Zubringerfluges. Die Parteien vereinbarten vertraglich, dass die Beklagte 54 Passagiere befördere, damit diese rechtzeitig die Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes erreichen können. Der Zubringerflug verspätete sich wegen eines Feueralarms am Triebwerk erheblich. Die Passagiere verpassten folglich die Abfahrt des Schiffes. 

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beklagte zu 70% für den Schaden aufkommen müsse, da sie nicht für einen Ersatzflug gesorgt habe.

Je nachdem, ob Sie den Flug separat gebucht haben oder dieser ein Teil der Kreuzfahrt war, ergeben sich Ansprüche gegen die Airline oder gegen den Reiseveranstalter. Da der Fall jedoch sehr komplex ist, könnte es meines Erachtens von Vorteil sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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