Die Frage ist jetzt nicht so ganz eindeutig.
bezieht sich ihre Frage auf die ursprüngliche Frage im Thread, richtet sich der Schadensersatz für gepäckverspätungen nach dem Montrealer Übereinkommen.
beziehen sie sich auf den Kommentar, der von "Minimalentschädigungen" redet, denke ich, die Dame bezieht sich auf die Fluggastrechteverordnung.
bei Pauschalreisen kommen noch allgemein die §§ 651 a ff BGB in Betracht, oder allgemein die §§ 280 ffBGB.