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Hallo zusammen,

meine Frau und ich lieben die Toskana und genauso die klassische Musik. Die Toskana mit ihrem wunderbaren Klima und ihrer historischen Landschaft mit den vielen Hügeln, Pinien, Säulenzypressen, Olivenbäumen und Weinreben, sowie das wunderbare Essen, das man dort genießen kann. Genau so geht es uns mit der klassischen Musik. Auch sie lässt unser Herz höherschlagen. Besonders Sir James Galway und Tony Benett. Das ganze Entertainment und die tolle Jazzstimme von Tony Benett gefällt besonders meiner Frau. Ich dagegen liebe James Galway. Es ist und bleibt für mich einer der bedeutendsten klassischen Flötisten. Beeindruckend fand ich auch, dass er als erster Flötist eine Solokarriere ohne Bindung an ein Orchester wagte. Deshalb freute es uns besonders, als wir eine Reise in die Toskana buchen konnten, bei welcher 2 klassische Konzerte unserer Lieblingskünstler auf dem Tuscan Sun Festivals den Hauptbestandteil ausmachte.

Doch leider sollte es doch nicht so weit kommen. Keiner der beiden Künstler trat auf. es war zwar für Ersatz gesorgt, doch wir waren abgrundtief enttäuscht. Hatten wir doch die Reise hauptsächlich wegen der beiden Konzerte dieser Solokünstler gebucht und schließlich wurden sie als Teil des Tuscan Sun Festivals geworben.

Haben wir Anspruch auf Reisepreisminderung?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Guten Tag, 

bei eurer Reise in die Toscana, solltet ihr an 2 Konzerten teilnehmen, bei denen eure zwei Lieblingskünstler auftreten sollten. Doch leider trat letztendlich keiner dieser Künstler auf. Der bereitgestellte Ersatz milderte eure Enttäuschen allerdings nicht, sodass ihr euch nun fragt, ob in eurem Fall eventuell ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht. 

Dieser Anspruch wird im Reisevertragsrecht in §651 m BGB geregelt und entsteht, wenn ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegt, wenn die Reise also nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung nach war der Auftritt der beiden Künstler auf den Konzerten ein zugesicherte Eigenschaft, sodass durch das Nichtauftreten durchaus von einem Reisemangel ausgegangen werden kann. 

Dies würde theoretisch bedeuten, dass ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung habt. 

Ich konnte zu dieser Thematik auch folgendes Urteil finden:

LG Hannover, Urteil vom 23.6.2009, Az. 18 S 74/08 (bei Google zu finden unter: "18 S 74/08 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau zum Preis von 4.572€ eine 5-tägige Kulturreise in die Toskana. Bestandteil der Reise war ein Besuch von zwei Konzerten. Die Musiker sagten aber ab und stattdessen traten als Ersatz andere Künstler auf. Der Kläger forderte vor Gericht eine Reisepreisminderung i.H.v. 40%. 

Das Gericht sprach dem Kläger einen Minderungsanspruch i.H.v. 40% (1.828€) zu. 

Dieses Urteil bestärkt meines Erachtens nach meine Meinung, dass in eurem Fall ein Reisemangel vorliegt, der euch zu einer Reisepreisminderung gegen euren Reiseveranstalter berechtigt. Aufgrund der Ähnlichkeit zu eurem Fall, könnte ich mir vorstellen das auch bei euch eine Reisepreisminderung in Höhe von 40% in Betracht kommen könnte.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen solltet ihr euch an einen Fachanwalt wenden.

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Guten Tag, 

Sie haben eine Reise in die Toskana zum Tuscan Sun Festival gebucht. Die beiden Hauptkünstler haben allerdings leider abgesagt. Diese beiden Künstler waren allerdings der Hauptgrund für Sie zu diesem Festival zu fahren. Nun erhoffen Sie sich eine Reisepreisminderung. 

 

Die rechtliche Verankerung einer solchen Minderung lässt sich in §651 m I BGB finden. Denn für die Dauer, unter der ein Reisender unter einem Reisemangel leidet, ist der Reisepreis zu mindern. Wie hoch eine solche ausfällt, ist nach einer Schätzung zu beurteilen.

 

Jedenfalls muss, damit überhaupt eine Minderung in Frage kommt, ein Reisemangel vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

 

Ob das Fehler der zwei Headliner allerdings einen solchen Mangel begründet, ist fraglich. Allerdings könnte folgendes Urteil Aufschluss geben. 

 

LG Hannover, Urt. v. 23.06.2009, Az.: 18 S 74/08 (einfach zu finden, wenn man Online sucht: „reise-recht-wiki 18 S 74/08“)

 

Dieses Urteil beschreibt den Sachverhalt, dass ein Reisender eine 5-tägige Kulturreise buchte, bei der auch ein klassisches Konzert inbegriffen war. Hinsichtlich dessen sollten zwei Solisten auftreten. Diese haben allerdings leider abgesagt. Da die Reise hauptsächlich aus dem Grund gebucht wurde, um diese zwei Künstler live zu sehen, sprach das Amtsgericht den Klägern eine Reisepreisminderung in Höhe von 40 % zu. Wie bei Konzerten der sog. Unterhaltungsmusik ist es für das interessierte Publikum auch hier von besonderer Bedeutung, einen bestimmten, aus den Medien bekannten Solisten einmal „life“ zu sehen, sodass der Auftritt anderer Musiker auch dann keinen hinreichenden Ersatz darstellt, wenn ihre Musik künstlerisch gleich- oder sogar höherwertig sein mag. 

 

Ich denke, dass Sie eine solche Minderung möglicherweise ebenso erwarten können. Allerdings ist es immer eine Beurteilung des Einzelfalls, weshalb in ihrem Fall auch eine andere Minderungssumme in Betracht kommen könnte. 

 

Wahrscheinlich ist es angesichts der schwierigen Sachlage auch hilfreich, einen Fachanwalt zu befragen.

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Sie haben mit Ihrer Frau eine Reise in die Toskana gebucht, bei welcher 2 klassische Konzerte Ihrer Lieblingskünstler auf dem Tuscan Sun Festivals den Hauptbestandteil ausmachte. Nun traten gerade diese beiden Künstler nicht auf und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder ein Anspruch auf entgangene Reisezeit besteht, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:

LG Hannover, Urt. v. 23.06.2009, Az: 18 S 74/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 S 74/08 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Wenn als Höhepunkt einer 5-tägigen Kulturreise ein klassisches Konzert mit bestimmten und bekannten Solisten angekündigt ist, diese Solisten aber absagen und andere, wenn auch gleichwertige, Künstler auftreten, berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung von 40 %.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau zum Preis von 4.572,- € eine „5-​tägige Kulturreise in die Toskana“. Bestandteil der Reise war ein Besuch von zwei Konzerten. Die Musiker sagten aber ab und stattdessen traten als Ersatz andere Künstler auf. Der Kläger forderte vor Gericht Reisepreisminderung i.H.v. 40 %.

Das Gericht sprach dem Kläger einen Minderunsganspruch i.H.v. 40 % (1.828,- €) zu.

Daher könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises besteht. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Für eine genauere Darlegung der möglichen Ansprüche könnten Sie trotzdem noch einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einschalten.

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