Sie haben mit Ihrer Frau eine Reise in die Toskana gebucht, bei welcher 2 klassische Konzerte Ihrer Lieblingskünstler auf dem Tuscan Sun Festivals den Hauptbestandteil ausmachte. Nun traten gerade diese beiden Künstler nicht auf und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder ein Anspruch auf entgangene Reisezeit besteht, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:
LG Hannover, Urt. v. 23.06.2009, Az: 18 S 74/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 S 74/08 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Wenn als Höhepunkt einer 5-tägigen Kulturreise ein klassisches Konzert mit bestimmten und bekannten Solisten angekündigt ist, diese Solisten aber absagen und andere, wenn auch gleichwertige, Künstler auftreten, berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung von 40 %.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau zum Preis von 4.572,- € eine „5-tägige Kulturreise in die Toskana“. Bestandteil der Reise war ein Besuch von zwei Konzerten. Die Musiker sagten aber ab und stattdessen traten als Ersatz andere Künstler auf. Der Kläger forderte vor Gericht Reisepreisminderung i.H.v. 40 %.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Minderunsganspruch i.H.v. 40 % (1.828,- €) zu.
Daher könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises besteht.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Für eine genauere Darlegung der möglichen Ansprüche könnten Sie trotzdem noch einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einschalten.