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Unmöglich!

Ich hatte für meine Familie, bestehend aus meiner Ehefrau, 2 Söhnen (10 und 6 Jahre alt) und mir, einen New York Urlaub im Reisebüro gebucht. Wir hatten vor mit Lufthansa Flug LH9454 um 8:20 Uhr ab München zu fliegen. Zwischengelandet wäre das Flugzeug um 9:20 Uhr in Venedig, wo es um 10:55 Uhr mit Flug LH7667 weiter nach New York gehen sollte. Somit wären wir planmäßig um 14:25 Uhr in New York gelandet. Aber bis New York sollten wir erst gar nicht kommen.

Vor unserem Reiseantritt begab ich mich mit meiner Frau nochmals zum Reisebüro, um unsere „Rail & Fly“-Tickets abzuholen. Wir mussten bzw. wollte mit der S-Bahn zum Flughafen fahren, damit unsere Reise von Anfang an ohne Stress begann. Außerdem wollten wir mit dem Reisebüro unseren ESTA-Antrag ausfüllen, damit uns kein Fehler unterlief. Nachdem alles erledigt war, packten wir unsere Koffer und machten uns am Abflugtag auf zum Flughafen.

Mit völlig aufgeregten Kindern standen wir am Check-In-Schalter und bekamen den Schlag unseres Lebens. Die Kinderreisepässe sollten nicht den Voraussetzungen für die USA-Einreise erfüllen! Wir waren wie gelähmt und wollten das nicht glauben. doch es gab kein Erwachen aus dem Albtraum! Unsere beiden Söhne durften nicht in die USA einreisen! Und das, obwohl ich alles mit dem Reisebüro durchgesprochen hatte. Das Reisebüro sollte doch alle Einreisebestimmungen inklusive der Gültigkeit der Reisepässe überprüfen. Das ist doch nicht zu viel verlangt! Nachdem wir nicht nach New York fliegen konnten, frage ich mich nun:

Haben wir einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise und Schadensersatz?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

leider konntest du mit deiner Familie den geplanten New York Urlaub nicht antreten. Grund hierfür war die Tatsache, dass die Kinderreisepässe die Einreisebestimmungen nicht erfüllten. Darüber wurdest du von deinem Reisebüro nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl du dieses gebeten hattest, die Gültigkeit der Reisepässe zu überprüfen.

Habt ihr einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise und auf Schadensersatz?

Die ausschlaggebende Norm in diesem Fall ist meiner Meinung nach §280 I BGB. Danach hat der Gläubiger (in dem Fall du) einen Anspruch auf Schadensersatz wenn der Schuldner (das Reisebüro) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dann kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Allerdings muss der Schuldner diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben.

Ob in deinem Fall das Reisebüro eine solche Pflicht verletzt hat, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

AG Bonn, Urteil vom 4.5.2016, Az. 111 C 4/16 (bei Google zu finden unter: "111 C 4/16 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie Flüge in die Vereinigten Staaten von Amerika gebucht. Im Vorfeld der Reise fanden in den Büros der Beklagten Beratungstermine betreffend der Einreisebestimmungen der USA statt. Der Vater und die Kinder wurden am Flughafen in Frankfurt zurückgewiesen, weil ihre Pässe für die USA keine Gültigkeit besaßen und die Mutter reiste allein ab.

Vor dem AG Bonn forderte der Kläger Schadensersatz für die nutzlos gewordenen Flugtickets und vertane Urlaubszeit. Jedoch sah das Gericht seitens der Beklagten keine Pflichtverletzung vorliegen. Die Prüfung der Gültigkeit eigener Papiere ist eine rechtliche Angelegenheit des Reisenden. Eine Pflicht des Reiseveranstalters, die Papiere des Reisenden zu prüfen besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Übernahme andere Beratungsleistungen hinsichtlich der Einreise.

Fazit

Es ist anscheinend so, als könnte dem Reisebüro in deinem Fall keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, womit du meiner Meinung nach leider auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise und auch nicht auf Schadensersatz geltend machen kannst. 

Ich kann in diesem Beitrag allerdings nur meine Meinung zum Ausdruck bringen. Selbstverständlich kannst du daher auch die Rechtsberatung eines Anwalts für Reiserecht in Anspruch nehmen.

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