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3 Antworten

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Hallo,

du möchtest wissen, was ihr tun könnt, wenn der Reiseveranstalter die Flugdaten ändert.

Das AG Düsseldorf hat am 10.102013 entschieden, dass die Umbuchung gegen den Willen des Reisenden wie eine Nichtbeförderung zu behandeln ist (das Urteil ist ganz einfach auf Google zu finden, wenn du „AG Düsseldorf 23 C 6252/13 reise-recht-wiki“ in die Suchleiste eingibst).

Aufgrund deiner Frage, was ihr tun könnt, bin ich davon ausgegangen, dass ihr nicht über eure Rechte aufgeklärt wurdet und die Umbuchung gegen euren Willen geschah. Das sind unter anderem Voraussetzungen dafür, dass die Umbuchung wie eine Nichtbeförderung zu behandeln ist. Das kannst du aber auch nochmal genauer hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Nichtbef%C3%B6rderung

Welche Rechte man in solch einem Fall hat, lässt sich in der Fluggastrechteverordnung (kurz: FluggastrechteVO) nachlesen.

Für euren Fall sind Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs.1 der Verordnung interessant:

In Artikel 4 heißt es:

Nichtbeförderung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Und in Artikel 7 Abs. 1 heißt es:

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Marsa Alam - Leipzig beträgt knapp unter 3.500km, weshalb hier lit. b) greifen würde. Euch stünden also 400€ Ausgleichszahlung zu. Die Entfernung kann hier nachgeschaut werden: https://www.entfernungsrechner.net/de/distance/city/352736/city/2879139

Die Verschiebung des Fluges um 2 Stunden nach hinten ist nach dem Urteil des AG Bonn (Urteil vom 27.6.1996, Az 18C 14/96 ) als Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Ich habe noch ein anderes Urteil gefunden, das euch bezüglich des geänderten Zielflughafens helfen könnte: AG Düsseldorf, 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (einfach auf Google „30 C 14061/01 reise-recht-wiki.de“ eingeben, falls du das Urteil lesen möchtest):

In diesem Urteil wurde dem Reisenden eine Reisepreisminderung zugesprochen, weil der Zielflughafen geändert wurde, wodurch ein Bustransfer notwendig war.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu deinem Fall, würde ich auch hier darauf schließen, dass eine Minderung des Reisepreises nach §651 d BGB möglich ist.

Ich würde vorschlagen, dass du die Ansprüche auf Reisepreisminderung wegen Nichtbeförderung und Änderung des Zielflughafens beim Reiseveranstalter geltend machst. Frag aber vorher besser einen Anwalt um Rat, weil der sich mit dem jeweiligen Einzelfall besser auskennt.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!

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Hallo Joe,

leider habe ich deinen Beitrag erst am heutigen Tag gefunden.

Meine Lebensgefährtin und ich waren ebenfalls von dem Flugausfall betroffen. Aktuell machen wir die Entschädigung über unseren Rechtsanwalt geltend.

Konntest du mittlerweile etwas erreichen?
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Sie haben eine Pauschalreise nach Marsa Alam gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen beim Rückflug geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Falls die Verlegung Ihrer Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens also wegen der Verschiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. 

Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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