Guten Tag,
ich hoffe, ich kann dir mit meiner folgenden Stellungnahme etwas helfen. Zur Sicherheit rate ich dir aber, einen Anwalt zu fragen, weil es meist die kleinen Dinge sind, die den Unterschied machen.
Eure Ferienwohnung war nicht wie beworben anzutreffen und mangelhaft, woraufhin ihr mündlich vom Vertrag zurückgetreten und nach Hause gefahren seid. Diese Situation ist natürlich mehr als ärgerlich und die Frage, ob ihr einen Anspruch auf die bereits gezahlte Miete habt, ist berechtigt.
Zunächst eine Antwort auf die Frage, ob deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet:
Der Vermieter ist wohnhaft in Deutschland. Ich gehe mal davon aus, dass ihr auch in Deutschland wohnt, weshalb hier also deutsches Recht anzuwenden ist.
Dann auf die Frage, ob ihr Anspruch auf Rückzahlung der Miete habt:
Da es sich hier um eine Ferienwohnung handelt, ist das Mietrecht anzuwenden, das im BGB geregelt ist. §586 Absatz 1 BGB regelt dabei die Kündigung eines Mietverhältnisses:
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
Leider habt ihr keine schriftliche Kündigung eingereicht, sondern mündlich gekündigt. Allerdings kann eine schriftliche Kündigung unter der Voraussetzung des §323 Absatz 1 BGB dahinstehen. In diesem Paragrafen heißt es:
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Hier ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung wichtig, die eine mündliche Kündigung rechtfertigt. Deinem Vortrag entnehme ich allerdings, dass ihr keine Frist zur Nachbesserung gesetzt habt und der Vermieter somit keine Möglichkeit hatte, den Schaden zu beheben.
Anders sähe es aus, wenn die Wartezeit nicht zumutbar wäre, die der Vermieter zur Nachbesserung benötigt hätte. Allerdings hast du geschrieben, dass der Vermieter die andere Haushälfte angeboten hatte. Darum muss ich dir leider mitteilen, dass auch diese Option hier nicht greift, ihr hätte wenigstens die andere Haushälfte für die Zeit der Nachbesserung in Anspruch nehmen müssen.
Ich habe etwas recherchiert und dabei ein Urteil des AG München gefunden, das eurer Situation nahekommen könnte. Wenn ihr euch das Urteil im Volltext durchlesen wollt, gebt einfach auf Google „AG München 413 C 8060/13 reise-recht-wiki.de“ ein.
Auch in diesem Urteil hat das AG München den Reisenden nicht recht gegeben, weil keine Frist zur Nachbesserung gesetzt und nur mündlich gekündigt wurde.
Leider muss ich euch sagen, dass der Vermieter meiner Auffassung nach im Recht ist und ihr keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete habt.
Ich hoffe, euer nächster Urlaub verläuft besser und komplikationslos!