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Für meine Arbeit musste ich nach Italien reisen und dort meinen Verpflichtungen nachgehen.
Über einen online Reiseveranstalter buchte ich deshalb meine Unterkunft:                                     
                                                                                       - Ferienhaus vom 25.7. bis zum 06.8. .
Auf diesen online Veranstalter bin ich nur durch Zufall gestoßen. Die Bewertungen schienen mir auch mehr als in Ordnung zu sein, weshalb ich mich auch für diesen entschieden hatte.

Das Ferienhaus, die auf den Bildern sehr ansprechend ausschaute, lag nicht im Eigentum des Reiseveranstalters sondern einer  Dritten Person.
Als ich in Italien (konkret: Cecina) ankam, machte die Ferienwohnung von außen einen schönen Eindruck. Leider nur von außen. Als ich das Hotel betrat, begrüßte mich ein äußert komischer Geruch. Die Wohnung sah von innen schlimm aus! Überhaupt nicht so wie auf den Bildern beschrieben. Auch stimmten meiner Meinung nach, nicht die Maßangaben. Es sah nicht so aus, wie beschrieben.
Da ich jedoch keine andere Wahl hatte, arrangierte ich mich mit dem Haus und dessen Zustand.
Im laufe der Zeit die ich dor verbrache, fielen mir immer mehr Mänger auf, zB. ist die Dusche nicht dicht gewesen, Küchenschranktüren fielen teilweise auseinander etc. .

Mir wäre es sehr wichtig, wenn ich zumindest den anteiligen Reisepreis bzw. Entschädigung erhalten würde. Wäre das in meinem Fall möglich?

Auch stellt sich mir stets die Frage, wo ich denn überhaupt klagen soll?!
Der online Reiseveranstalter hat seinen Sitz in Deutschland, seine Wohnunge/Ferienhäuser etc. vermittelt er letztenendes nur für Dritte.
Gegen wen müsste ich hier überhaupt Klage einreichen = Reiseveranstalter oder Ferienhausbesitzerin?
Und wo müsste ich die Klage erheben; hier oder doch in Italien?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

du hast online ein Ferienhaus in Cecina gebucht, das allerdings nicht den Bildern im Internet entsprach und diverse Mängel aufwies. Da aber der online Reiseveranstalter seinen Sitz in Deutschland hat, der Eigentümer der Wohnung hingegen in Italien wohnt, fragst du dich nun, wo eventuelle Ansprüche geltend machen kannst.

Du könntest also einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben. Dafür Müsste zunächst einmal ein Reisemangel vorliegen.

Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Mängel, die du in dem Ferienhaus vorgefunden hast, entsprachen erstens nicht den Bildern und zweitens ist damit zu rechnen, dass ein gemietetes Ferienhaus funktionierende Küchenschranktüren etc ausfweist.

Demnach liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor und du hast nach § 651 f BGB einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. In dem Paragraphen steht Folgendes:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Nun fragst du dich aber, vor welchem Gericht du diese Ansprüche geltend machen kannst.

Ich habe dafür ein passendes Urteil gefunden (einfach zu finden, wenn du auf Google „X ZR 157/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az: X ZR 157/11
Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, an seinem Wohnort klagen kann und seine Ansprüche nicht in dem Ferienort geltend machen muss. Hilfreich hierbei ist auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Dort heißt es in Artikel 15 Absatz 1 c und in Artikel 16 Absatz 1:

Artikel 15

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Artikel 16

(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Demnach kannst du deine Ansprüche in Deutschland geltend machen und an deinem Wohnort ans Amtsgericht gehen.

Die nächste Frage bezieht sich darauf, gegen wen du die Ansprüche geltend machen kannst. Dafür ist wichtig, ob der Betreiber der Website als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auftrat. Den genauen Unterschied kannst du unter diesem Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisevermittler#Unterschied_zum_Reiseveranstalter

Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Nun gibst du leider keine Auskunft darüber, wie die Website aussah und ob ersichtlich war, ob die Ferienhäuser Dritter gemietet werden. Allerdings gehe ich davon aus, dass auf der Internetseite eine Vielzahl von Ferienunterkünften angezeigt werden. Solch ein Angebot spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt.
Außerdem sprichst du selbst von „Reiseveranstalter“, weshalb ich davon ausgehe, dass der Website Betreiber als Reiseveranstalter auftrat.

Demnach kannst du deine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, also den Betreiber der Website geltend machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hast. Diese Ansprüche kannst du gegen den Reiseveranstalter in Deutschland geltend machen.

Ich empfehle dir dennoch den Gang zum Anwalt, weil er sich mit dieser Thematik besser auskennt und jeweilige Einzelfälle besser beurteilen kann.
 

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Sie haben ein Ferienhaus in Cecina gebucht, welches einige Mängel aufwies. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Dazu folgende Urteile:

AG München, Urt. v. 07.08.2013, Az: 413 C 8060/13 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 413 C 8060/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger mietete über das Internet für zwei Wochen eine Ferienwohnung der Beklagten. Bei Anreise fand der Kläger das Feriendomizil entgegen der Beschreibung auf der Website in einem völlig verwahrlosten bzw. noch unfertigen Zustand vor. Der Kläger kündigte daraufhin noch vor Ort das Mietverhältnis mit der Beklagten und forderte die bereits bezahlte Miete zurück.

Das Gericht hat entschieden, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Ein wirksamer Rücktritt liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete.

OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, Az. 11 U 1/04 (bei Google einfach eingeben: "11 U 1/04 reise-recht-wiki.de")

Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.

BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")

Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.

AG Münster, Urteil vom 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 (bei Google einfach eingeben: "28 C 2302/10 reise-recht-wiki.de")

Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung "erstklassige Wohnung, Ortsrand" in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz.

Das AG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB dar.

Es könnte also durchaus ein Reismangel vorliegen. Beachten ist hierbei jedoch, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch gemeldet werden muss. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie geben nicht genau an, ob Sie Ihren Reiseveranstalter benachrichtig haben. Dies ist doch Voraussetzung für einen Mangel, da dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden muss, selbst dem Mangel abzuhelfen. Erst wenn das nach einer Mangelanzeige nicht geschieht, ensteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "264 C 25862/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Mängel sind jedoch nach einem Urteil des Amtsgerichtes München gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen.

Falls Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, stellt sich nun die Frage, wo Ihr den Anspruch geltend machen könnt:

LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)

Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)

In diesem Fall nahm ein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.

Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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