Hallo,
Sie haben in einem Kaufhaus eine sogenannte Urlaubsbox gekauft. Sie sind sich allerdings nicht sicher, wie man eine solche rechtlich einstuft.
Stellt dies eine Pauschalreise dar?
Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.
Der Reiseveranstalter ist dabei die Person, die die Reise anbietet und für Mängel an der Reise zu haften hat. Die Leistungsträger wie Hotelbesitzer, Airline sind dann lediglich Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB.
Allerdings werden diese Pauschalreisen häufig über andere Anbieter erworben. Diese könne bspw. Reisebüros oder Online-Reiseportale sein. Diese dienen dann lediglich als Reisevermittler, da diese fremde Reiseleistungen weiter vermitteln.
Wer ist Vertragspartner?
Ich gehe davon aus, dass dies in dem Fall mit den Urlaubsboxen ebenfalls so ist.
Insofern haben Sie sich nicht an das dritte Unternehmen zu wenden, sondern gegen den Anbieter der Gesamtreiseleistungen.
Sind diese Urlaubsboxen rechtlich in Ordnung?
Wie diese Art von Vertrieb von Reisen rechtlich zu bewerten ist, lässt sich am besten an Hand des nachfolgenden Urteils erklären:
LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az.: 33 O 8239/06 (habe ich auf reise-recht-wiki gefunden)
In diesem Sachverhalt wurden ebenfalls Urlaubsboxen in einem Kaufhaus vertrieben. Diese beinhalteten zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel sowie zwei Tage Eintritt in einen Freizeitpark für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Einen Sicherungsschein n. § 651 r BGB erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Dieser Verein war der Meinung, dass der Verkauf solcher Urlaubsboxen gg. die Vorschriften des § 651 r BGB verstoßen würde. Zudem wurde beanstandete, dass nicht die Beklagte, sondern ein ganz anderes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war.
Darauf hin war die Beklagte der Meinung, dass man schon gar nicht von einer Pauschalreise sprechen kann. Zudem meinten sie, dass die reisevertraglichen Vorschriften erst dann anwendbar seien, wenn der Kunde bei der Aktivierung der Reise seine persönlichen Daten übermittle. Dazu kommt, dass das auf den Sicherungsschein beschriebene Unternehmen auch in den Händen des gleichen Mehrheitsgesellschafters wie die Beklagte sei.
Das Gericht entschied, der Klage stattzugeben. Zum einen sei der Inhalt der Box als Pauschalreise zu werten. Bezüglich des Sicherungsscheins erwähnte das Gericht, dass wenn ein Kunde schon vor Beendigung der Reise den Reisepreis zahlt, muss er sichergehen können, dass die Reise entweder vertragsgemäß erfolgt oder er den Reisepreis zurückerhält. Ihm gebührt nicht das Risiko dafür. Dem stehe auch das angeführte Rückgaberecht nicht entgegen.
Weiterhin meinte das Gericht, dass Sicherheitsschein mangelhaft war, da stets der Reiseveranstalter eingetragen sein muss. Denn bei einem Gutschein über eine Pauschalreise genügt eine Reisepreisabsicherung, die einen anderen als den Verkäufer des Gutscheins als versicherten Reiseveranstalter ausweist, den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Sollten Sie noch weitere und spezifisch rechtliche Fragen haben, ist es sicherlich ratsam einen Fachanwalt zu konsultieren.