Guten Tag,
Vorliegend geht es um die Frage, wie eine rechtzeitige Information über eine Flugannullierung auszusehen hat und wer dafür aufzukommen hat.
Grundlage:
Als Grundlage vermag ich hier auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes verweisen. In diesem wurde die oben genannte Frage eigentlich grundlegend geklärt.
EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Az.: C 302/16 (einfach zu finden, wenn man online sucht: „reise-recht-wiki.de C 302/16“)
Sachverhalt war hier die die Klage eines niederländischen Fluggastes, der im einen Flug von Amsterdam Schiphol nach Paramaribo buchte. Dies geschah ebenfalls über einen Reise vermittlet. Zwar hatte die Fluggesellschaft den Reisevermittler über die Annullierung des Flugs unterrichtet, jedoch nicht den Fluggast selber. Daher wurde dem Reisenden nicht fristgerecht die Mitteilung über die Flugannullierung gemacht. Somit stellte er gegenüber der Airline einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese verwies auf die rechtzeitige Mitteilung an den Reisevermittler, doch auch dieser sah sich nicht in der Pflicht eine Entschädigungsleistung zu erbringen.
Der EuGH entschied, dass einLuftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass die Flugreisenden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über eine Annullierung unterrichtet worden sind, hat denjenigen einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. Das Luftfahrtunternehmen kann allerdings den Dritten (Vermittler) in Regress nehmen.
Daher denke ich, dass Ihnen sogar auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehen könnte, sollte das jeweilige Flugunternehmen nicht eindeutig darlegen können, dass Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden sind. Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung. Darüber hinaus, könnten Sie meiner Meinung nach auch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Fluggastrechteverordnung haben bzw. die Kosten für die getätigten Aufwendungen in Form von Schadensersatz zurück verlangen. Dies würde sich auf folgende Dinge beziehen:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.
Ich schätze mal, dass es sich hier doch um eine recht komplizierte Angelegenheit handelt. Wenn beim Kontakt mit dem Kundenservice mit der Airline keine Einigung erzielt werden kann, kann es sein, dass im Zweifel nur noch der Gang zum Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin hilft.