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Einen schönen guten Morgen wünsche ich euch allen!

Da ich ein sehr wissbegieriger Mensch bin, beschäftige und interessiere ich mich für allmögliche Dinge.
So auch in diesem Fall. Mir ist es besonders wichtig, die Dinge dann auch zu verstehen und die Lösung für das ein oder andere Problem zu erfahren.

Ich habe vor einigen Wochen Artikel in einer Fachzeitschrift gelesen, wo es unter anderem um Fluggesellschaften, Probleme, Flugrechte der Gäste etc. ging, und bin dabei auf folgendes gestoßen:
Zwei Kollegen sind nach Ibiza geflogen. Dort verbrachten sie ihren Urlaub. Nach 1 Woche ging es wieder zurück nach Deutschland.
Die Flüge buchten sie bei dem Luftfahrtunternehmen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (kurz: Air Berlin).
Der Rückflug bestand aus zwei verbundenen Flügen von Ibiza (Spanien) nach Düsseldorf (Deutschland) über Palma de Mallorca (Spanien). Die erste Teilstrecke wurde von Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (kurz: Air Nostrum), eine spanische Regionalfluggesellschaft, durchgeführt.
Im Text stand nicht genau warum, aber jedenfalls hatte der Flug auf der ersten Teilstrecke eine Verspätung, sodass die beiden ihren Anschlussflug verpassten. Erst mit einer 13 Stündigen Verspätung erreichten sie dann endlich Düsseldorf.
Natürlich wollten sie diese lange Verspätung nicht einfach so auf sich sitzen lassen und klagten gegen Air Nostrum.


So, nun habe ich mich gefragt, ob es tatsächlich sinnvoll war, gegen Air Nostrum zu klagen?
Ich dachte, man könne nur gegen seinen Vertragspartner (in diesem Fall Air Berlin) klagen oder ist das in diesem Fall unrelevant, und Air Nostrum ist richtiger Klagegegner, weil sie ja die Flugverspätung verursacht haben?
Zudem frage ich mich, welches Gericht für diesen Fall zuständig ist? Ein nationales odr doch ein internationales Gericht?


Wäre euch wirklich dankbar für eine Antwort, weil mich diese Thematik sehr interessiert.
 

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Wenn auf der Buchung bei Air Berlin stand dass der Flug von Ibiza nach Palma mit Air Nostrum stattfindet ist Air Nostrum für die Verspätung verantwortlich. Allerdings nur für die Verspätung IBIZA -PALMA. Die war ja wohl keine 13 Stunden. Klage ist in Palma zu führen )Da gibt es nämlich ausreichend deutschsprachige Anwälte. (nach EU Recht am Start oder Zielflughafen oder am Sitz der Gesellschaft (bei Air Nostrum Valencia)). Die Air Nostrum ist zu verklagen (Air Berlin würde auch aus anderen Gründen keinen Sinn machen) Es gibt dazu eindeutige Rechtssprechung

"es genügt, dass der Zubringerflug ursächlich dafür verantwortlich war, dass die Passagiere den Anschlußflug nicht erreichten und somit eine Verspätung von 13 Stunden am Zielflughafen eintrat.( EuGH  a.a.o., BGH Urteil vom 7.5.13 , XZR 127/11.)
Beantwortet von (660 Punkte)
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Ihre Frage bezieht sich auf eine Verspätung bei einem Flug, wodurch der Anschlussflug verpasst wurde. Sie stellen sich verschiedene Frage bezüglich dieses Sachverhaltes.

Zunächst fragen Sie sich, gegen wen mögliche Ansprüche überhaupt zu richten sind. 

Die Flüge wurden bei Air Berlin gebucht. Ausgeführt wurde dieser aber von Air Nostrum. Ansprüche sind zu richten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dazu folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 2-24 S 31/15  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki"bei Google eingeben)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

Demnach ist ausführendes Luftfahrtunternehmen Air Nostrum. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen diese. 

Ihre weitere Frage ist nun folgende: Wo können die Rechte eingeklagt werden? Wo ist also der Gerichtsstand? 

Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen. 

Dazu auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da der Flug von Ibiza über Palma nach Düsseldorf ging.

Da sich die Verspätung auf dem Flug von Ibiza nach Palma ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Palma der Ankunftsort ist. Dazu auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen

Ich denke also, dass die Klage entweder in Ibiza oder Palma geltend gemacht werden kann. Leider scheidet Frankfurt als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus. 

Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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