Ihre Frage bezieht sich auf eine Verspätung bei einem Flug, wodurch der Anschlussflug verpasst wurde. Sie stellen sich verschiedene Frage bezüglich dieses Sachverhaltes.
Zunächst fragen Sie sich, gegen wen mögliche Ansprüche überhaupt zu richten sind.
Die Flüge wurden bei Air Berlin gebucht. Ausgeführt wurde dieser aber von Air Nostrum. Ansprüche sind zu richten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki"bei Google eingeben)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
Demnach ist ausführendes Luftfahrtunternehmen Air Nostrum. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen diese.
Ihre weitere Frage ist nun folgende: Wo können die Rechte eingeklagt werden? Wo ist also der Gerichtsstand?
Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen.
Dazu auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da der Flug von Ibiza über Palma nach Düsseldorf ging.
Da sich die Verspätung auf dem Flug von Ibiza nach Palma ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Palma der Ankunftsort ist. Dazu auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen
Ich denke also, dass die Klage entweder in Ibiza oder Palma geltend gemacht werden kann. Leider scheidet Frankfurt als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus.
Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.