Bei Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Sie haben dadurch bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR von der Fluggesellschaft erhalten.
Nun wurden Sie jedoch auf einen Flug von Brüssel statt Düsseldorf umgebucht. Um dorthin zu gelangen, nahmen Sie einen Mietwagen. Nun fragen Sie nach der Erstattung dieser Kosten. Die Fluggesellschaft gibt hingegen an, dass diese Kosten in dem Ausgleichsanspruch bereits enthalten sind.
Die Mietwagenkosten könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben:
Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
So auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:
AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.
LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.
Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mietwagenkosten.
Nun stellt sich jedoch die Frage, wie die beiden sich einander gegenüber verhalten. Ob der Anspruch auf die Mietwagenkosten also an den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Das ist ein sehr schwerer Sachverhalt, der auch vom AG Hamburg nicht entschieden werden konnten und daher an das EuGH weitergeleitet wurde.
AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az: 31b C 187/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 31b C 187/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Flugreisende verpassten aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.
Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?
Es bleibt also abzuwarten, wie das EuGH diesen Fall entscheidet.
Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.