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Unser Flug von Düsseldorf nach New York wurde durch die Fluggesellschaft annuliert und wir haben Anspruch auf € 600 Schadensersatz, welcher bereits bewilligt wurde.

Die Umbuchung des Fluges wurde durch die Mitarbeiterin der Gesellschaft getätigt und sie hat uns vorgeschlagen, ein Mietauto zu nehmen und zu einem Nahegelegenen Flughafen zu fahren - von Düsseldorf nach Brüssel und von dort aus ging der Ersatzflug.

Wir haben daraufhin einen Mietwagen organisiert, der rund 560 € kostete (für 4 Personen). Nun weigert sich dei Fluggesellschaft, diese Kosten zu übernehmen und argumentiert, dass diese Kosten in der Entschädigungszahlung bereits enthalten ist.

Wir argumentieren jedoch, dass es auch Ersatzflüge von Düsseldorf gegeben hätte, die uns nicht vorgeschlagen wurden und somit hätten wir die Kosten des Mietwagens nicht übernehmen müssen! Weiters hat uns die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft versprochen, dass wir die Kosten des Mietwagen ersetzt bekommen.

Ich hoffe uns kann jemand eine kurze Rückmeldung geben zu dieser Frage und bedanke mich im Voraus!

LG
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Lieber Andreas, 

bei ihrem Flug nach New York City kam es zu einer Annullierung, weshalb Sie bereits Ausgleichsleistungen in Höhe von 600 Euro pro Person erhalten haben. 

Allerdings mussten Sie für einen anderweitigen Flug nach New York einen neuen Flug buchen. Dieser ging allerdings vom Flughafen Brüssel aus. Deshalb haben Sie einen Mietwagen gebucht, um dahin zufahren. Nun würden Sie gerne die Koste für diesen ebenfalls vom Luftfahrtunternehmen zurück verlangen. 

Ein weitergehender Schadensersatz ist in Art. 12 I der VO 261/2004 geregelt: 

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Inwiefern das auf die Kosten eines Mietwagens zu treffen, könnte folgendes Urteil klären:

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 31 b C 187/16 ( einfach online suchen unter „ 31 b C 187/16 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Sachverhalt haben Fluggäste aufgrund eines verspäteten Fluges ihren Anschlussflug verpasst. Deshalb nahmen sie das das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung.

Ausgleichszahlungen wurden auch hier von der Airline geleistet. Auch hier war das Argument, dass der übrige Schadensersatz darauf angerechnet wird. 

Allerdings setzte das AG Hamburg die Klage aus und legte dem EuGH die Frage auf, ob und inwieweit eine Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche für Folgeschäden einer großen Verspätung auf die Ausgleichszahlung für ebendiese anrechnen kann oder ob nationales Recht Anwendung finden muss.

Insbesondere wurde gefragt: 

1. Kann ein Luftfahrtunternehmen die Anrechnung stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?

2. Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?

Dies bedeutet, dass wohl noch keine richtige Entscheidung dahingehend besteht, ob und inwieweit ein Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen werden darf oder ob ein Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Deshalb ist es hier wohl nicht möglich eine richtige Tendenz zu geben. Eventuell wäre es also sinnvoll, einen Fachanwalt zu befragen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Bei Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Sie haben dadurch bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR von der Fluggesellschaft erhalten. 

Nun wurden Sie jedoch auf einen Flug von Brüssel statt Düsseldorf umgebucht. Um dorthin zu gelangen, nahmen Sie einen Mietwagen. Nun fragen Sie nach der Erstattung dieser Kosten. Die Fluggesellschaft gibt hingegen an, dass diese Kosten in dem Ausgleichsanspruch bereits enthalten sind. 

Die Mietwagenkosten könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mietwagenkosten.

Nun stellt sich jedoch die Frage, wie die beiden sich einander gegenüber verhalten. Ob der Anspruch auf die Mietwagenkosten also an den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Das ist ein sehr schwerer Sachverhalt, der auch vom AG Hamburg nicht entschieden werden konnten und daher an das EuGH weitergeleitet wurde. 

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az: 31b C 187/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 31b C 187/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Flugreisende verpassten aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.

Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?

Es bleibt also abzuwarten, wie das EuGH diesen Fall entscheidet.

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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