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Ich habe eine Pauschalreise mit Direktflug von Wien (Österreich) nach Puerto Plata (DomRep) gebucht und erhielt dann mit der Buchungsbestätigung die Info dass es sich um keinen Direktflug handelt sondern um 2 Flüge (2 Flugnummern)  mit Zwischstopp in Düsseldorf (Deutschland).

Nun möchte ich zurücktreten, allerdings behauptet der Veranstalter dass dies kein Grund für ein kostenloses Storno ist.

Stimmt denn das?

Lg, Walter
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag Walter, 

Sie haben anscheinend eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Nun wurden im Nachhinein die Flüge geändert, so dass diese nun einen Zwischenstopp beinhalten. Nun würden Sie gerne die Reise stornieren. Fraglich ist, ob es dahingehend eine rechtliche Grundlage gibt.  

Grundlagen: 

Eine solche könnte sich aus dem deutschen Pauschalreiserecht ergeben, welches sich aus den §§ 651 a ff. BGB ergibt. Gem. § 651 g I S. 3 iVm. S. 2 BGB können Pauschalreisende bei einer erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften seitens des Reiseveranstalters wohlmöglich vom Vertrag zurück treten.  

Dafür müsste die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp allerdings eine solche erhebliche Änderung darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es im Folgenden m. M. n. darauf an, was genau Sie gebucht haben. Haben Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht? Ist dies der Fall, so könnte die Änderung tatsächlich eine erhebliche Änderung darstellen. Andererseits ist die Änderung bei einem lediglich gebuchten Direktflug wohl nicht sonderlich erheblich. 

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Nun, so wie der Reiseveranstalter es angibt, war es wohl so, dass Sie lediglich einen Direktflug gebucht haben und sich dahingehend Änderungen ergeben haben. Daraus resultiert dann allerdings meines Erachtens nach kein Recht auf einen kostenlosen Rücktritt. 

Allerdings könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. Außerdem wurde die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet. Lesen Sie sich diese gerne für weitere Informationen durch. 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass die Flugzeiten und die Flugroute erheblich geändert wurden. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug mehr als 8 Stunden verschoben wurde und ihr neue Flugnummern habt, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Dieser will für eine Umbuchung jedoch Mehrkosten. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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