Guten Tag Walter,
Sie haben anscheinend eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Nun wurden im Nachhinein die Flüge geändert, so dass diese nun einen Zwischenstopp beinhalten. Nun würden Sie gerne die Reise stornieren. Fraglich ist, ob es dahingehend eine rechtliche Grundlage gibt.
Grundlagen:
Eine solche könnte sich aus dem deutschen Pauschalreiserecht ergeben, welches sich aus den §§ 651 a ff. BGB ergibt. Gem. § 651 g I S. 3 iVm. S. 2 BGB können Pauschalreisende bei einer erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften seitens des Reiseveranstalters wohlmöglich vom Vertrag zurück treten.
Dafür müsste die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp allerdings eine solche erhebliche Änderung darstellen.
Unterschiede Nonstop – Direktflug:
Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten.
Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt.
Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“ eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt.
Deshalb kommt es im Folgenden m. M. n. darauf an, was genau Sie gebucht haben. Haben Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht? Ist dies der Fall, so könnte die Änderung tatsächlich eine erhebliche Änderung darstellen. Andererseits ist die Änderung bei einem lediglich gebuchten Direktflug wohl nicht sonderlich erheblich.
Dazu auch die folgenden Urteile:
AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)
Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist.
Nun, so wie der Reiseveranstalter es angibt, war es wohl so, dass Sie lediglich einen Direktflug gebucht haben und sich dahingehend Änderungen ergeben haben. Daraus resultiert dann allerdings meines Erachtens nach kein Recht auf einen kostenlosen Rücktritt.
Allerdings könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. Außerdem wurde die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet. Lesen Sie sich diese gerne für weitere Informationen durch.