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Hallo, als wir am Flughafen ankamen, sagte man uns schon am Checkin-Schalter, dass der Flug wegen "technischen Defekt am Flugzeug" abends losgeht. Da wir aber unbedingt abends in Madrid sein mussten, haben wir auf einer Umbuchung auf einen anderen Flug bestanden. Die Mitarbeiterin der Iberia hat uns aber gesagt, dass der früheste Flug auf den sie uns umbuchen könnte, der Abendflug wäre. Nach langem Hin und Her haben wir uns dann selbst ein Ticket bei der Lufthansa gekauft und sind mit Lufthansa geflogen.

Die große Überraschung kam dann auf dem Rückflug. Am Flughafen hieß es plötzlich, dass die Tickets ungültig geworden wären, weil wir unseren Hinflug nicht angetreten haben. Ja, das stimmte, aber es blieb uns ja nichts anderes übrig, als mit einem Ersatzflug mit Lufthansa nach Madrid zu kommen. Jetzt wollte Iberia uns auch nicht auf den (GEBUCHTEN UND BEZAHLTEN!!!!) Rückflug lassen, weil das Ticket angeblich verfallen wäre. Wir mussten dann nochmal pro Nase 270 EUR an Iberia zahlen, um den Rückflug (den wir ja schon bezahlt hatten und damit DOPPELT BEZAHLEN mussten) antreten zu können!!

Ich habe dann (im Namen aller) die Kosten für die neuen Tickets mit Lufthansa, die Kosten für die Umbuchung (kompletter Unsinn, weil wir ja schon den Rückflug bezahlt und gebucht hatten) für den Rückflug und eine Entschädigung von 400 EUR pro Person gefordert. Iberia hat sich erstmal wochenlang überhaupt nicht gemeldet. Jetzt schreiben sie, dass sie keine Entschädigung und Schadensersatz zahlen müssten, weil ein technischer Defekt am Flugzeug die Verspätung verursacht hätte. Außerdem hätten wir den Flug ja gar nicht angetreten, weshalb man die Entschädigung nicht zahlen würde.

Ist ein technischer Defekt am Flugzeug ein "außergewöhnlicher Umstand" nach der VO 261/04 oder gilt das Grundsatzurteil des europäischen Gerichtshofs, dass die Fluggesellschaft bei technischem Defekt zahlen muss?

Muss man für eine Entschädigung wegen Flugverspätung den verspäteten Flug geflogen sein, um die Entschädigung zu erhalten?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen!
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Hallo,

als Sie am Flughafen ankamen, sagte man Ihnen schon am Checkin-Schalter, dass der Flug wegen "technischen Defekt am Flugzeug" abends losgeht. Da Sie aber unbedingt abends in Madrid sein mussten, haben Sie auf einer Umbuchung auf einen anderen Flug bestanden. Die Mitarbeiterin der Iberia hat uns aber gesagt, dass der früheste Flug auf den sie Sie umbuchen könnte, der Abendflug wäre. Nach langem Hin und Her haben Sie sich dann selbst ein Ticket bei der Lufthansa gekauft und sind mit Lufthansa geflogen.

Zunächst hierzu. Bei einer Annullierun kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Veroirdnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Einen solchen können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals darstellen.

Hier beruft sich Iberia auf einen technischen Defekt. Ein technischer Defekt stellt jedoch in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.



LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
 

Damit kann sich Iberia folglich nicht exkulpieren und ist verpflichtet Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Damit können Sie dann die Kosten abdecken, die Ihnen entstanden sind um einen neuen Flug zu buchen.

Weiterhin ist IBeria nicht dazu in der Lage Ihren Rüpckflug einfach so zu streichen. Unabhängig von Ihrem Hinflug, ist es doch immer noch möglich das Sie den Rückflug antreten.

Diese Kosten muss Iberia Ihnen ertstatten, da Sie den Rückflug bereits einmal bezahlt haben und Iberia nie darum geben haben Ihren Rückflug zu streichen bzw. nie gesgat haben, dass Sie nicht vor haben Ihren Rückflug anzutreten.

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Hallo,

Sie könnten zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser bestimmt sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie geben leider nicht genau an, von wo Sie gestartet sind. Doch erwähnen Sie, dass Sie bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR gefordert haben. In diesem Fall muss der Flug um mindestens 3 Stunden nach hinten verlegt worden sein. Davon ist in Ihrem Fall aber auch auszugehen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt genannt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11(Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingeben)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 –Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Im vorliegenden Fall kann sich somit Iberia nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast.

 

Ich denke, dass ihre Ansprüche von der Airline zu leisten sind.

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