Hallo,
als Sie am Flughafen ankamen, sagte man Ihnen schon am Checkin-Schalter, dass der Flug wegen "technischen Defekt am Flugzeug" abends losgeht. Da Sie aber unbedingt abends in Madrid sein mussten, haben Sie auf einer Umbuchung auf einen anderen Flug bestanden. Die Mitarbeiterin der Iberia hat uns aber gesagt, dass der früheste Flug auf den sie Sie umbuchen könnte, der Abendflug wäre. Nach langem Hin und Her haben Sie sich dann selbst ein Ticket bei der Lufthansa gekauft und sind mit Lufthansa geflogen.
Zunächst hierzu. Bei einer Annullierun kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Veroirdnung zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Einen solchen können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals darstellen.
Hier beruft sich Iberia auf einen technischen Defekt. Ein technischer Defekt stellt jedoch in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
Damit kann sich Iberia folglich nicht exkulpieren und ist verpflichtet Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Damit können Sie dann die Kosten abdecken, die Ihnen entstanden sind um einen neuen Flug zu buchen.
Weiterhin ist IBeria nicht dazu in der Lage Ihren Rüpckflug einfach so zu streichen. Unabhängig von Ihrem Hinflug, ist es doch immer noch möglich das Sie den Rückflug antreten.
Diese Kosten muss Iberia Ihnen ertstatten, da Sie den Rückflug bereits einmal bezahlt haben und Iberia nie darum geben haben Ihren Rückflug zu streichen bzw. nie gesgat haben, dass Sie nicht vor haben Ihren Rückflug anzutreten.