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Ich hatte über Lufthansa einen Flug von Chicago nach Nürnberg über Frankfurt. Mein Flug hatte Codesharing:

LH9153 von Chicago -> Frankfurt/M. -> Ausgeführt von United Airlines

LH140 Frankfurt/M -> Nürnberg --> Lufthansa

Der erste Flug aus den USA hatte fast zwei Stunden Verspätung, so dass der Anschlussflug verpasst wurde und ich über 4h später als geplant ankam.

Wie verhält es sich bei verpassten Anschlussflügen, wenn der erste Flug außerhalb der EU in die EU von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgefürht wurde, der zweite Flug dagegen von einer EU-Fluggesellschaft, der aber verpasst wurde und zu einer 4+ stündigen Verspätung insgesamt führte.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo, 

auf einem Code-Sharing-Flug von Chicago über Frankfurt nach Nürnberg kam es zu einer Verspätung des Vorfluges, sodass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte und Sie schlussendlich mit einer Verspätung 4 Stunden in Nürnberg ankamen. Nun fragen Sie sich, wie es sich verhält, wenn der erste Flug von einer Nicht-EU-Gesellschaft ausgeführt wurde. 

Anwendungsbereich:

Ich schätze mal ihre Frage dreht sich um den Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dieser ist in Art. 3 I der VO geregelt:

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Ich denke also nicht, dass es hier zu Anwendungsproblemen kommt, da der Flug in ein Mitgliedsstaat geführt hat. Daher ist es irrelevant, dass dieser nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wurde. 

Anspruch auf Ausgleichsleistungen: 

Daher würde ich vorliegend davon ausgehen, dass Sie grds. einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung haben könnten. 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Wie Sie aus diesen Urteilen entnehmen können, gilt der Ausgleichsanspruch also auch, wenn die Flüge nicht von derselben Airline ausgeführt wurden.

In Betracht kommt deshalb meiner Meinung n. ein Anspruch auf 600 Euro. 

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Bitte beachten Sie allerdings, dass Ausgleichszahlungen dann nicht geleistet werden müssen, wenn es zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes kam (Art. 5 III VO). Ob dies vorlag, müssen Sie selbst in Erfahrung bringen, dazu haben Sie keine Angaben gemacht.

Anspruchsgegner:

Zuletzt stellt sich die Frage an welches Luftfahrtunternehmen die Ansprüche zu richten sind. Diese sind laut VO immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten, welches für die Verspätung verantwortlich ist, was hier also United Airlines.

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten.

Letztlich haben Sie also zumindest meiner Meinung nach einen Anspruch auf 600 Euro. Natürlich kann ein Forenbeitrag nicht die qualifzierte Beratung bei einem Fachanwalt ersetzen. Allerdings kann ich noch empfehlen, dass Sie sich noch weitere Beiträge im Forum zum Thema „Verpasster Anschluss“ durchlesen.

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Sie haben einen Flug von Chicago nach Nürnberg über Frankfurt mit  Code-Sharing gebucht. Nun hatte der erste Flug, welcher von United Airlines durchgeführt wurde, eine Verspätung von 2 Stunden, wodurch Sie Ihren Anschlussflug mit Lufthansa verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. C-11/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 25 S 75/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der EU-VO.

In Ihrem Fall erscheint problematisch, gegen wen diese Ansprüche zu richten sind, denn der erste Flug wurde nicht von Lufthansa, sondern von United Airlines, also einer nicht europäischen Fluggesellschaft, durchgeführt.

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

Ihr Flug wurde im Rahmen von Code-Sharing ausgeführt von United Airlines. Hier noch ein paar Urteile zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beim Code-Sharing: 

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 31 C 739/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende, nicht das beauftragende Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht eine Verspätung oder Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

In Ihrem Fall richten sich mögliche Ansprüche also gegen das Unternehmen, welches den Flug ausgeführt hat, auf dem es zu der Verspätung kam. Das ist in Ihrem Fall United Airlines, also eine nicht europäische Fluggesellschaft. Fraglich ist deshalb,  ob die Europäischen Fluggastgesellschaft Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

United Airlines ist eine US-amerikanische Linienfluggesellschaft mit Sitz in Chicago, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Chicago. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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