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Meine zwei über L Tur gebuchten Flüge nach Kreta (Tui Fly) wurden jetzt geändert von 14.15 Abflug auf 5.50 Uhr. ich kann (kostenpflichtig ) umbuchen auf den alten (!) Flug, der kostet jetzt allerdings 200 € mehr- obwohl er zum alten Preis noch bei Opodo steht!

Telefonate mit der Hotline: Bei uns ist der Flug nur zu diesem Preis zu haben!

umbuchen auf den nächsten Tag kostenpflichtig!

Was ist denn das für eine Abzocke???
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, 

anscheinend haben Sie Flüge nach Kreta mit TuiFly gebucht. Nun kam es zu einer Vorverlegung von 14.15 Uhr auf 5.50 Uhr, also zwischen 9 und 10 Stunden. 

Ihnen wurde dahingehend eine kostenpflichte Umbuchung angeboten. Sie fragen sich, ob dies rechtens ist. 

Es handelt sich anscheinend um Nur-Flug-Verbindungen. Daher würde ich davon ausgehen, dass vorliegend die europ. Fluggastrechteverordnung die einschlägige Rechtsgrundlage darstellen könnte. Diese gilt insb. für Fälle, in denen es zu einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung von Flügen kam. Fraglich ist demnach, was hier vorliegen könnte. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesenüber die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. 

Geht man von einer Annullierung aus, so ist vor allem Art. 5 I c) der VO von Bedeutung, denn dieser räumt Fluggästen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein. Diese sind als Entschädigungszahlungen zu verstehen, die zw. 250 und 600 Euro belaufen können. Je nachdem wo der Start war, schätze ich, dass die Ausgleichszahlungen vermutlich 250 Euro betragen könnte. 

Allerdings gibt es von dieser Zahlungspflicht gewisse Ausnahmen. Denn Ausgleichsleistungszahlungen müssen seitens der Airline nicht getragen werden, wenn Sie über die Annullierung mind. 2 Wochen im Voraus informiert wurden. Richtigerweise muss in solchen Fällen gem. Art. 5 II EG-VO bei der Unterrichtung über die Annullierung ebenfalls Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung an die Betroffenen gegeben werden.

Sollte diese 2-Wochen-Frist also eingehalten worden sein, dann kommt meiner Meinung nach kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu Stande. Allerdings verweist Art. 5 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. In diesem Artikel werden dem betroffenen Fluggast verschiedene Unterstützungsleistungen angeboten. Daher kann ein Betroffener wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Diese Umbuchungsmöglichkeit müsste dann eigentlich kostenlos sein. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Wird die Vorverlegung nicht als Annullierung gesehen, so kommt es darauf an, welchen Tarif Sie bei der Buchung gewählt haben. Nicht selten werden durch best. Tarife mit günstigen Flugzeiten best. Konditionen ausgeschlossen, z.B. eine kostenfreie Umbuchungsmöglichkeit. 

Mein Tipp wäre also sich nochmal mit Tui direkt in Verbindung zu setzen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Ggf. können Sie sich auch mit anderen Betroffenen in Verbindung setzen; im Forum wurde schon oft über das Thema Vorverlegung bei TuiFly gesprochen.

In jedem Fall möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag nur meine persönliche Meinung wiederspiegelt. Für einen professionellen rechtlichen Rat müssten Sie sich an Fachanwält*innen wenden. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Kreta gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug von 14:15 auf 5:50 vorverlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Ab wann eine Annullierung vorliegt, hat der EuGH in einer Grundsatzentscheidung entschieden: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da Ihre Flugzeiten erheblich geändert wurden, könnte man meines Erachtens bereits von einer Annullierung des gebuchten Fluges ausgehen.

Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben nicht an, wann Ihr Flug stattfinden soll bzw. wann Sie darüber unterrichtet wurden. Falls Sie aber mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden, entfällt ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen aber leider.

Es kommt dann aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können den Flug kostenfrei stornieren. Die Fluggesellschaft darf Ihnen dafür keine Gebühren auferlegen oder Mehrkosten fordern. Falls Sie den Flug trotzdem wahrnehmen wollen, sollten Sie die Fluggesellschaft kontaktieren und eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen fordern. Denn der Flug, der Ihnen angeboten wurde, ist keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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