Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich gern wie folgt beantworten:
(1) Reisepreisminderung wegen Flugzeitenänderung
Prinzipiell sind die angekündigten und einst bestätigten Flugzeiten für den Reiseveranstalter bindend und dürfen nicht ohne Weiteres im Nachhinein geändert werden (z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013 , Az: I-7 U 271/12). Eine Reisepreisminderung könnte den Reisenden aber erst dann zustehen, wenn die Änderung der Flugzeit erheblich ist und für die Reisenden aus objektiven oder persönlichen und nachvollziehbaren Gründen nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Änderung die Nachtruhe der Reisenden verkürzt wird. Außerhalb der Störung der Nachtruhe ist eine Änderung der Flugzeiten jedenfalls dann als eine bloße Unannehmlichkeit einzustufen, wenn sie weniger als 5 Stunden beträgt (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, Az: 47 C 299/11). Bloße Unannehmlichkeiten werden im Reiserecht nicht mit Reisepreisminderung entschädigt. Dabei gibt es auch einige Gerichte, die die Meinung vertreten, dass der erste und der letzte Tag jeweils der An- und Abreise dienen und, solange keine weiteren Tage betroffen sind, gibt es auch bei längeren Verspätungen und erheblicheren Änderungen keine Reisepreisminderung (AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az: 45 C 367/05). Die Mehrheit der Gerichte entscheidet jedoch in solchen Fällen zugunsten von Reisenden.
(2) Anspruch auf Ersatzflug bzw. Kostenerstattung bei Selbstvornahme
Die Frage, ob der Reiseveranstalter für den Ersatzflug und die Transferkosten aufkommen müsste, ist, meines Erachtens, schwierig zu beantworten. Das müsste er vermutlich dann, wenn die Flugzeitenänderung für Sie unzumutbar gewesen wäre. Ob die Änderung bereits deswegen unzumutbar ist, weil Sie dadurch den gebuchten Ausflug verpassen, kann ich leider ebenfalls nicht beurteilen. Das Amtsgericht Hannover entschied in einer Sache aus dem Jahr 2015, dass Fluggäste bei einer Flugzeitenverlegung zur Selbstabhilfe berechtigt sind und der Reiseveranstalter die Kosten für den Ersatzflug zu entschädigen hatte (AG Hannover, Urt. v. 17.12.2015, Az: 568 C 7273/15). In dem Fall handelte es sich aber auch um eine 24-stündige Verlegung der Abflugzeit, die nicht mehr tolerierbar war.
(3) Reisepreisminderung wegen verpasstem Ausflug
Ob Ihnen auch eine Reisepreisminderung ggf. in Verbindung mit der Rückzahlung des gezahlten Preises für den entgangenen Ausflug zusteht, hängt, meines Erachtens, davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise war. Das ist nicht immer einfach zu beantworten. Das wichtigste ist, dass Sie den Ausflug bereits beim Abschluss des Vertrages mitgebucht haben, das heißt dieser ist Vertragsinhalt geworden (LG Hamburg, Urt. v. 28.12.2012, Az: 313 O 55/11). Bei den vor Ort hinzugebuchten Ausflügen muss es um solche handeln, die der Reiseveranstalter selbst organisiert bzw. Sie mussten zumindest berechtigterweise im guten Glauben gewesen sein, dass der Ausflug vom Veranstalter organisiert wird, weil nichts anderes den äußeren Umständen nach erkennbar war (LG Frankfurt, Urt. v. 12.03.2009, Az: 2-24 S 218/08).
Ist es davon auszugehen, dass der Ausflug vom Reiseveranstalter organisiert wurde und dieser auch dessen Ausfall zu vertreten hat, könnten Sie einen Anspruch auf die Rückzahlung des Preises für den Ausflug und eine (zusätzliche) Reisepreisminderung haben. Die Höhe der Reisepreisminderung ist im Vorfeld schwierig zu beziffern, weil das immer einzelfallabhängig ist.
(4) Mängelanzeige
Im Reiserecht ist es bei vielen Mängeln der Reise sehr wichtig, gem. §651o Abs. 1 BGB rechtzeitig eine Mängelanzeige beim Reiseveranstalter zu erstatten und ihm eine Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Die rechtzeitige Mängelanzeige ist die Voraussetzung dafür, dass Sie überhaupt Ihre Schadensersatz- und Minderungsansprüche geltend machen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine Anzeige auch dann notwendig ist, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter bereits bekannt sind (BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15).
Ich hoffe, Ihnen ein bisschen weitergeholfen zu haben. Fragen Sie am Besten einen Anwalt für Reiserecht, wie Sie in Ihrem speziellen Fall bestmöglich vorgehen sollten.