Ihr Flug von Stockholm nach Köln wurde 8 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Eine große Verspätung liegt in Ihrem Fall eindeutig nicht vor, da der Flug ja vorverlegt wurde. Daher müsste die Vorverlegung eine Annullierung begründen. Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Entscheidend ist also, ob die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgegeben wurde. Ein Indiz dafür ist beispielsweise eine neue Flugnummer.
Bei einer Vorverlegung wird eine Annullierung in der Regel bei einer Verschiebung von 9-10 Stunden je nach Einzelfall angenommen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.
Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.
AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.
Ihr Flug wurde um 8 Stunden vorverlegt, wonach nach den oben genannten Urteilen noch keine Annullierung vorliegen würde. Allerdings stellen diese Urteile immer nur Richtlinien dar und im Endeffekt muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Daher würde ich Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, welcher Ihnen eine genauere Einschätzung geben kann.
Falls jedoch eine Annullierung vorliegen sollte, ergeben sich die Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Es ergibt sich also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn der Fluggast über die Annullierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden.
Außerdem gibt es noch den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.