Sie haben einen Flug von in die Türkei mit Sunexpress wahrgenommen. Auf diesem kam es jedoch zu einer erheblichen Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kam es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.
In Ihrem Fall konnte das Flugzeug aufgrund von fehlenden Fluglotsen nicht auf Ihrem Flughafen landen. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu folgende Urteile:
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 27. 04. 2017, Az: 4 C 1960/16 (2) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1960/16 (2) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger begehrte eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung seines Fluges von Berlin nach Palma de Mallorca. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Fluggesellschaft nachweisen konnte, dass in Form eines Streiks französischer Fluglotsen außergewöhnliche Umstände vorlagen.
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az: 9 C 461/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 461/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass in Ihrem Fall, insbesondere auch durch die Sperrung des Luftraumes, ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt und substantiiert vortragen muss, warum Sie mit einer solch erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.
Da der Sachverhalt sehr komplex ist, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.