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Hallo zusammen,

ich habe über den  Reiseveranstalter FERIEN Touristik GmbH eine Pauschalreise gebucht. Ich hatte bei der Suche extra nach Direktflügen gesucht, die höheren Kosten habe ich in Kauf genommen. Nun wurde mir gestern mitgeteilt, dass mein Rückflug später startet und nicht mehr von LPA nach MUC geht , sondern erst nach Köln und dann nach MUC. Es handelt sich dabei auch um keinen Direktflug mehr, denn die Flugnummern der beiden Flüge sind nicht identisch. Zudem komme ich nun 4 Stunden später in München an. Ich habe mich bereits mit dem Reiseveranstalter in Verbindung gesetzt, aber außer einer mit Floskeln durchsetzten Standardantwort nur mitgeteilt bekommen, dass sei halt nun mal so. Was für Rechte habe ich, habe ich überhaupt welche und wem gegenüber habe ich sie?

Schon mal herzlichen Dank für die Antworten.

Beste Grüße

Jörg
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bei FERIEN Touristik GmbH gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass Ihr Flug nun einen Zwischenstopp  beinhaltet. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp müsste also einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt  welcher eine Reisepreisminderung begründet. 

Beachten Sie außerdem, dass die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet wurden.

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Du hast eine pauschalreise bei FERIEN Touristik GmbH gebucht. Diese enthielt einen Direktflug, jetzt hast du jedoch die Benachrichtigung bekommen, dass du nun einen Zwischenstopp einlegen musst. Sogar die Flugnummer hat sich geändert. Jetzt fragst du nach deinen Rechten.

Bei einer Pauschalreise richten sich die Gewährleistungsrechte nach §§ 651 a ff. BGB.

Meiner Meinung nach hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Dazu müsste die  Änderung des Nonstopfluges in einen FLug mit einem Zwischenstopp einen Reisemangel darstellen. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Somit liegt meiner Meinung nach kein Reisemangel vor, und du hast demnach leider keinen Anspruch auf Minderung. Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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