Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um ca 15 Stunden verlegt wurde und sich der Flughafen geändert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ob bzw. ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, lässt sich anhand des folgenden Urteils bewerten:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Aus diesem Urteil lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel bei einer Flugverlegung von mehr als 8 Stunden zu bejahen ist. Da Ihr Flug um mehr als 8 Stunden verlegt wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel vorliegt.
Auch bezüglich der Änderung des Flughafens könnte ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor. Die Gewährleistungsrecht ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Am sinnvollsten scheint für Sie die Reisepreisminderung sein. Sie können gem. § 651 m BGB für die Dauer des Mangels diese Minderung verlangen.
Die genaue Höhe der Minderung muss für jeden Einzelfall festgelegt werden. Eine genaue Bezifferung können Ihnen nur Fachanwälte geben.