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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.

Der Rückflug sollte am 03.10.2019 um 00.25 Uhr von Antalya nach Nürnberg erfolgen.

Durch den Reiseleiter vor Ort wurde uns mitgeteilt, dass am Vortag ab 17.00 Uhr in einer Liste die Daten für den Transfer zum Flughafen hinterlegt sind. Als es bereits 19.00 Uhr war und wir immer noch keine Mitteilung erhalten haben, haben wir uns mit dem Reiseveranstalter telefonisch verbinden lassen. Diese teilten uns mit, dass wir auf einen Flug am 03.10.2019 um 15.00 Uhr nach Erfurt gebucht sind. Da unser Auto in Nürnberg stand mussten wir dann von Erfurt mit der Bahn nach Nürnberg fahren um das Auto abzuholen.

Können wir in diesem Fall eine Entscheidung/Minderung des Reisepreises erwirken und wenn ja in welcher Höhe? Gibt es hier vielleicht vergleichbare Gerichtsurteilt.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, Tina!

Aufgrund von Änderung von Abflugzeiten sowie Flughafenänderung könnten Ihnen Minderungsansprüche wie folgt zustehen:

(1)      Reisepreisminderung wegen Änderung der Flugzeiten

Grundsätzlich sind Flugzeiten ein Bestandteil des Reisevertrages und für beide Parteien verbindlich. Man sagt jedoch, dass geringfügige Änderungen der Flugzeiten, sofern sie zumutbar sind und nur den An- bzw. Abreisetag betreffen, zulässig sind. Die Gerichte urteilen diesbezüglich unterschiedlich (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08, AG München, Urt. v. 06.05.2009, Az: 212 C 1623/09, AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).

Eine Flugzeitenverschiebung von 4 Stunden kann schon ein Reisemangel sein und zur Minderung des Reisepreises berechtigen (LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az: 8 S 46/16).

Wie ich jedoch sehe wurde Ihr Flug auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Sofern die frühere Rückreise nicht besonders wichtig war, haben Sie eigentlich sogar einen Vorteil dadurch, dass Sie länger am Urlaubsort bleiben konnten, sodass ein Minderungsanspruch auch verneint werden könnte.

(2)      Verlegung des Zielflughafens

Die Verlegung des Zielflughafens ist ein Reisemangel, insbesondere wenn kein Transfer zu Ihrem ursprünglichen Zielflughafen angeboten wird (AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17, AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00).

Je nach Erheblichkeit der Änderung kann schon eine 100%-ige Minderung des Reisepreises für den betroffenen Tag infrage kommen. Bei unerheblichen Beeinträchtigungen sind 15% angemessen. Die Beeinträchtigung ist umso erheblicher, je länger bzw. umständlicher die Weiterreise war.

 

So würde ich Ihren Fall einschätzen. Ein Anwalt für Reiserecht kann Ihnen eine detailliertere Rechtsberatung geben.

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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um ca 15 Stunden verlegt wurde und sich der Flughafen geändert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
 

Ob bzw. ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, lässt sich anhand des folgenden Urteils bewerten: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Aus diesem Urteil lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel bei einer Flugverlegung von mehr als 8 Stunden zu bejahen ist. Da Ihr Flug um mehr als 8 Stunden verlegt wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel vorliegt.

Auch bezüglich der Änderung des Flughafens könnte ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor. Die Gewährleistungsrecht ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB. 

Am sinnvollsten scheint für Sie die Reisepreisminderung sein. Sie können gem. § 651 m BGB für die Dauer des Mangels diese Minderung verlangen. 

Die genaue Höhe der Minderung muss für jeden Einzelfall festgelegt werden. Eine genaue Bezifferung können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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