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Hallo,

es wurde ein Flug von Brasilien via Zwischenstopp Brasilien nach Frankfurt gebucht mit einer nichteuropäischen Fluggesellschaft. Ich gehe deshalb - leider - davon aus, dass hier die EU Verordnung 261/2004 nicht einschlägig ist.

Wie schätzen Sie dennoch meine Chancen ein Schadensersatz zu erhalten (Montrealer Abkommen als Grundlage? Anwalt vor Ort nehmen?).

Sachverhalt: Beim Abflug hatte der Flug >3h Verspätung, die Begründung war nachweislich gelogen (Flughafen des Zwischenstopps sei derzeit komplett gesperrt - es flogen aber während unseres Delays andere Maschinen pünktlich dorthin ab und auf flightstats war zu sehen, dass im Minutentakt arrivals/departures stattfanden).

Der Anschlussflug nach Deutschland wurde verpasst deshalb. Es dauerte geschlagene 5 Stunden (!) am Counter der Airline, bis ich endlich an der Reihe war, und 2 weitere Stunden, bis ich ein Weiterflugticket für den nächsten Tag in den Händen hielt. Ich musste die komplette Nacht durchmachen bis zu diesem Punkt - die Airline sagte alle Hotels in der Stadt seien belegt (bullshit) und weigerte sich zudem, Voucher für Essen und Getränke auszugeben (es seien gerade keine mehr da).. So etwas habe ich noch nie erlebt. Rund 200 Passagiere völlig übermüdet und ohne Essen/Getränke. Um es kurz zu machen: Ich brachte 19 Stunden an diesem Zwischenstopp zu, und kam mit fast 22h Verspätung in Deutschland an.

Weil der Delay-Grund gelogen war, jegliche Passagierrechte missachtet wurden (kein Hotel/Transfer über Nacht, kein Essen/Getränke) und der Staff nicht nur inkompetent und überfordert, sondern auch noch unverschämt war, weil ich tagelang durchmachen musste und völlig hinüber war möchte ich das Ganze nicht so einfach schlucken.

Eine Beschwerde an die Airline ging raus ohne Reaktion. Nach EU Verordnung 261/2004 hätte ich Anspruch auf 600 Euro wg. der Flugverspätung. Da diese nicht einschlägig ist müsste ich anderweitig einen Refund erstreiten. Bitte um Info - auf welcher Grundlage und macht das Sinn? Eure Einschätzung?

1000 Dank vorab und viele Grüße, Tom
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hier buchten Sie einen Flug von Brasilien nach Frankfurt, wobei dieser einen Zwischenstopp beinhaltet. Sie verpassten sogar den Anschlussflug nach Deutschland.

Ich verweise insofern auf die -Ihnen bereits bekannte- EU-VO. So könnte Ihnen schließlich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bis zu 600 Euro zustehen. Das ergibt sich aus Art. 7 EU-VO.

Da der ursprünglich gebuchte Flug -um die konkrete Uhrzeit- nicht stattfand, also aufgegeben wurde, konnte der gebuchte Flug daher nicht wie geplant stattfinden. Hierbei handelt es sich um die von dem EuGH selbst entwickelte Definition. Da diese Voraussetzung auf Ihren Fall zutrifft, handelt es sich um eine Annullierung

Zudem stellen Sie sich die Frage, welche Auswirkung der umstand hat, dass Sie einen Zwischenstopp buchten. Ich kann Sie daher glücklicherweise auf das Urteil des Landgerichts Landshut verweisen, welchem zu entnehmen ist, dass es bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche, lediglich auf die Entfernung zwischen dem Ab- und Zielflughafen ankommt. Die Tatsache, dass der konkrete Flug einen Zwischenstopp beinhaltete, wirkt sich somit nicht negativ auf das Ergebnis aus. Zudem hat sich auch eine Nicht- der EU- Angehörige Fluggesellschaft an die EU-VO zu halten, da sie die Fluggäste hier schließlich in die EU befördert.

Ich rate Ihnen daher, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich Ihre Ausgleichsansprüche geltend machen können.

Viel Erfolg

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Brasilien nach Frankfurt wahrgenommen. Bei diesem kam es nun zu einer Verspätung von 22 Stunden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese beinhaltet dann eine pauschalisierte Ausgleichsentschädigung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.  

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Sie geben an, dass Sie mit einer Fluggesellschaft außerhalb der Gemeinschaft geflogen sind.  Desweiteren befindet sich der Abflughafen in Ihrem Fall in Brasilien, also außerhab der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. So auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Ansprüche könnten sich aber aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Hier ist Art. 19 MÜ entscheidend: 

"Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dem Fluggast steht also bei einer Verspätung ein Anspruch auf die Erstattung des gesamten Schadens zu, welcher durch diese entstanden ist. Anders als Art. 7 VO Nr. 261/2004 beinhaltet das Montrealer Übereinkommen also keinen pauschalen Ausgleichsanspruch, sondern gewährleistet nur eine Erstattung konkret entstandener finanzieller Einbußen. Sie haben meines Erachtens also keinen Anspruch auf die 600 EUR, die Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen würden, sondern nur einen Anspruch auf tatsächliche finanzielle Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Transfer, Unterkunft oder Verpflegung. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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