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Wir ( 4  Personen ) haben letztes Jahr über ein Online Reisebüro  (Opodo)  Flüge mit Lufthansa von Hannover nach Heraklion gebucht. Da Lufthansa im Gegensatz von Condor und Tui keine Nonstop - Flüge für diese Destination anbietet, haben wir einen Zwischenaufenhalt mit Flugzeugwechsel in München akzeptiert.  Hierfür stand urprünglich ein Zeitpuffer von 1 1/2 Stunden zur Verfügung. Beim  versuchten Online-Checkin 18 Stunden vor Abflug mussten wir auf auf der Eingabemaske der Lufthansa durch Zufall feststellen, daß der Flug München-Heraklion vorverlegt und bei Ankunft der Maschine aus Hannover bereits gestartet war. Über Flugzeitänderungen hat uns weder Lufthansa noch das Reisebüro informiert. Lufthansa, mit der wir uns sofort in Verbindung gesetzt hatten, konnte keinen früheren Flug von Hannover anbieten. Uns blieb nichts anderes übrig, als umgehend mit dem Auto nach München zu fahren, dort bis zum Abflug in einem Hotel zu verweilen, um rechtzeitig den Flug nach Heraklion zu erreichen. Da unser Auto noch in München stand, mussten wir für die Rückreise wiederum auf den Flug (jetzt) München-Hannover verzichten. Neben erheblichen Mehrkosten für die Autofahrt ( 2mal 600km) und Hotelübernachtung, ist auch ein enormer zusätzlicher Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise entstanden. (Hinreise ca 14 Sunden, Rückreise ca 7 Stunden)

Vielen Dank   für Hinweise auf eine mögliche Entschädigung und alle guten Wünsche für störungsfreieFlüge im Jahr 2020

Volkhard
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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Hier buchten Sie eine Reise von Hannover nach Heraklion. Leider müssten Sie beim Online-Check-In feststellen, dass der Flug von München nach Heraklion vorverlegt wurde, so dass Sie diesen nicht mehr antreten konnten.

Ich kann Sie daher auf Art. 7 EU-VO verweisen. Daraus ergibt sich, dass dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch von bis zu 600 Euro zustehen könne, sofern die Airline den ursprünglich gebuchten Flug annullierte. Bei der Berechnung der Entfernung kommt es auf den AB- und Zielflughafen an. Dies bedeutet also, dass hier auf die Entfernung zwischen Hannover und Heraklion abzustellen ist.

Die gebuchten Zwischenlandungen sind in sofern nicht von Bedeutung, als dass sich dies auch aus dem Urteil des EuGH entnehmen lässt. Zudem ist diesem Urteil zu entnehmen, dass die vorausgesetzte Annullierung -des ursprünglich gebuchten Fluges- zu bejahen ist, wenn die Airline seinen -ursprünglich gebuchten- Start aufgab. Dies ist schließlich bei einer Vorverlegung der Fall.

Ich würde Ihnen daher raten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, um schnellstmöglich den Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Viel Erfolg

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Sie haben einen Flug mit Lufthansa von Hannover über München nach Heraklion gebucht. Nun wurde der Flug von Hannover nach München so verschoben, dass Sie den Anschlussflug nicht mehr erreichen können. Sie mussten daher mit dem Auto nach München fahren und fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flugplan so geändert, dass Sie den Flug so nicht wahrnehmen können. Da Sie den Flug als einheitlichen Flug gebucht haben, gehe ich davon aus, dass eine Annullierung des gesamten Fluges anzunehmen ist. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Bei rechtzeitiger Information entfällt der Anspruch jedoch. Die Informationsfrist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten. 

Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst einmal Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen geltend machen. Ihnen wurde keine Alternative angeboten, sondern Sie mussten selber mit dem Auto nach München fahren. 

Für diese Kosten könnte Abs. 3 des Art. 8 VO Nr. 261/2004 einschlägig sein: 

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Danach hat der Fluggast einen Anspruch auf die Transportkosten, wenn der Flug von einem anderen als dem urspügnlich gebuchten Flughafen stattfinden soll.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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