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Hallo  

Wir eine Familie 2 Erwachsene und 2 Kinder Julian 1 Jahr und Emilia 5 Jahre haben im November 19 einen Flug mit TAP Portugal für den 25.5.2020 Hinflug gebucht und am 5.6.2020 unseren Rückflug gebucht wurde extra der teurere Flug am Nachmittag wegen unseres Babys 15:55 Uhr Abflug München 17:45 Uhr Ankunft in Porto und Rückflug 11:30 Uhr Abflug Porto und 15:10 Uhr Ankunft in München und heute der Knaller ich habe eine Mail von tap bekommen das unsere Fluge zu anderen Zeiten gehen

Hier die neuen Abflugzeiten

München 22:30 Uhr Ankunft Porto 0:20 Uhr am nächsten Tag wir haben extra den nachmittagsflug gebucht wegen unseres Babys und Mietwagen bekommen wir um diese Uhrzeit auch nicht mehr ?

Rückflug ist jetzt Abflug 18:05 und Ankunft in München 21:45 Uhr

Dies ist ein unzumutbarere zustand sehe ich das richtig ?

Ich habe nach Vergleichs Flügen gesucht und bin bei Lufthansa fündig geworden sie würden zu fast identischen Zeiten fliegen wie unser eigentlich gebuchter Flug .

Kann ich von TAP verlangen das Sie uns auf den Lufthansa Flug buchen oder wie sieht die Situation rechtlich aus ? Da wir auch eine Ferienwohnung gemietet haben.

Ich würde mich über eine kurzes Feedback freuen.

Danke euch
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, Michael!

Ihre Abflugzeiten wurden um circa 6,5 Stunden verlegt, beim Hinflug kommen Sie zusätzlich nach Mitternacht an Ihrem Ziel an und müssen somit mit Einschränkungen in Ihrer Nachtruhe rechnen. Rechtlich sieht die Situation folgendermaßen aus.

Grundsätzlich kann man unter Umständen bereits bei zeitlicher Verschiebung der Abflugzeiten von einer Annullierung des Fluges sprechen. Art. 2, Buchst. I) Verordnung 261/2004 definiert eine „Annullierung“ als „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den mindestens ein Platz reserviert war. Folglich dürfte eine Annullierung immer dann vorlegen, wenn der Flug nicht so, wie ursprünglich geplant durchgeführt wird. Diese Sichtweise entspricht auch der von vielen Gerichten (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10, AG Frankfurt, Urt. v. 01.06.2011, Az: 29 C 2320/10 (21), AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.10.2013, Az: 3 C 2325/13 (32)). Demnach geht man auch dann von einer Flugannullierung aus, wenn das Flugzeug ungeplant zwischenlandet, zum Ausgangsflughafen zurückkehrt oder der Flug mit großer zeitlicher Verzögerung startet. Bei einer vorzeitigen Flugplanänderung bzw. Änderung der Flugzeiten kommt es jedoch nicht auf einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung an, da dieser durch Art. 5, Abs. 1, Buchst. c) i) Verordnung 261/2004 bei einer Annullierungs- bzw. Änderungsmitteilung mindestens zwei Wochen vor dem Abflug ausgeschlossen ist.

Wenn man aber bei Flugzeitenverschiebung auch von einer Flugannullierung ausgeht, entstehen Ansprüche aus Art. 5, Abs. 1, Buchst. a) Verordnung 261/2004 in Verbindung mit Art. 8, Abs. 1, Buchst. a) und b) Verordnung 261/2004. Demnach steht es Ihnen zu, den Flug kostenlos stornieren zu lassen oder eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen zu bekommen. Wenn man die Streichung der ursprünglichen Flugzeiten als eine Flugannullierung betrachtet, so können die neuen Flugzeiten als ein Angebot der Ersatzbeförderung gesehen werden. Sie können dieses nun akzeptieren oder den Flug stornieren.

Kritisch sehe ich jedoch, dass die Änderung relativ gesehen nicht sehr groß ist. Auf der anderen Seite reichen lt. Art. 6, Abs. 1, Buchst. b) Verordnung 261/2004 bei einer geringen Entfernung ab 1.500 km auf innergemeinschaftlichen Flügen bereits 3 Stunden Abflugverzögerung, damit Ansprüche entstehen. Erschwerend kommt in Ihrem Fall hinzu, dass Sie mit einem Kleinkind reisen und insbesondere auf dem Hinflug nach Mitternacht an Ihrem Ziel ankommen und weiterreisen müssen. Mit einem kleinen Kind sind natürlich die Grenzen des Zumutbaren bei Flugzeitenverschiebungen schneller erreicht, als bei Erwachsenen.

Sie können den TAP-Flug stornieren und selbstständig den passenden Lufthansa-Flug buchen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Flugrecht beraten.

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Sie haben einen Flug nach Porto mit TAP gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

In Ihrem Fall wurde sowohl Hin- als auch Rückflug um mehr als drei Stunden verlegt. Es liegt also eine große Verspätung vor. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden mehrere Monate im Voraus über die Umbuchung unterrichtet. Daher wurde die Frist eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten in diesem Rahmen meines Erachtens dann auch die Mehrkosten, wie die Mietwagen- und Hotelkosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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