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Der ursprüngliche Flug sollte am 05. März um 19.15 Uhr in Bangkok starten und um 00.45 Uhr in Peking landen. Nach einem kurzen Zwischenstopp geht es um 02.20 Uhr nach München weiter. Jetzt soll der erste Flug um 18h auf 01.15 Uhr vorverlegt werden, was bedeutet, dass wir einen Urlaubstag weniger haben und die Zeit stattdessen im Transitbereich in Peking verbringen sollen.

Kann man da irgendetwas tun? Fluggesellschaft ist bei beiden Flügen Air China
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier buchten Sie einen Flug von Bangkok nach München, wobei der Zwischenstopp in Peking ist.

Nun wurde der erste Flug vorverlegt, so dass Sie schließlich einen Urlaubstag weniger haben.

Ich kann Sie daher auf Art. 7 EU-VO verweisen. Hieraus ergibt sich, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch von bis zu 600 Euro zustehen könnte. Dabei richtet sich die konkrete Berechnung nach der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen. Dazu müsste es sich jedoch um eine Flugannullierung. Der ursprünglich gebuchte Flug müsste daher annulliert worden sein. Das ist dann der Fall, sofern der Start -des ursprünglich gebuchten Fluges - aufgegeben wurde. Dies entschied der EuGH bereits in einem ähnlichen Fall. Hier wurde der Flug vorverlegt, so dass von einer solchen Annullierung auszugehen wäre.

Daher würde ich Ihnen raten, sich unverzüglich mit einem Anwalt für das Reisevertragsrecht in Verbindung zu setzen, um schnellstmöglich entschädigt zu werden, wobei die Gegenpartei, also die Airline, Ihnen im Laufe des Verfahrens, die entsprechenden Anwaltskosten zu erstatten hätte.

LG

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Sie haben einen Flug von Bangkok über Peking nach München für den 15. März gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der erste Flug um 18 Stunden vorverlegt wurde. Sie fragen nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Fraglich ist,  ob die Europäischen Fluggastgesellschaft in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Air China ist die staatliche Fluggesellschaft der Volksrepublik China mit Sitz in Peking, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Bangkok. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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