Sie haben einen Flug für den 08.04.2020 von Prag nach Rio mit Alitalia über Travelgenio gebucht. Nun gibt es jedoch ein Einreiseverbot und Sie fragen sich, wie Sie am besten vorgehen sollen.
Zunächst würde ich Ihnen empfehlen, sich mit möglichen Ansprüchen an Alitalia und nicht an Travelgenio zu wenden. Denn Vertragspartner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht Travelgenio, denn dieser ist nur der Reisevermittler.
Die Ansprüche auf eine Rückerstattung könnten sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 der Europäischen Fluggastrechteverodnung ergeben. Dort steht folgendes geschrieben:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten also gem. Art. 8 1a) VO Nr. 261/2004 die Erstattung der Flugscheinkosten in Geld fordern. Dieser Anspruch gilt gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung vorliegt.
Der Anspruch besteht also nur dann, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und nicht der Fluggast selber. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nicht storniert, sondern soll genauso stattfinden wie geplant.
Falls Sie also selber den Flug stornieren, bleibt Ihnen meines Erachtens nichts anderes, als den Gutschein anzunehmen, denn eine Verpflichtung zur Erstattung in Geld besteht wie gesagt nur dann, wenn die Fluggesellschaft selber den Flug storniert.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.