3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+59 Punkte
Ich wollte mit meiner Tochter (11 Monate alt) mit der Lufthansa von Frankfurt nach Stockholm fliegen. Als ich am Flugschalter eintraf, sagte die Dame von Lufthansa mir, dass der Flug wegen Problemen auf der Vorflug storniert worden war. Ich wurde dann umgebucht auf einen Flug über Kopenhagen. Dadurch musste ich erst 3 Stunden in Frankfurt warten, nochmal 2 1/2 Stunden ein Kopenhagen und kam mit der Kleinen völlig fertig mit über 7 Stunden Verspätung an.

Jetzt habe ich Lufthansa mehrmals angeschrieben und die Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person nach der Fluggast VO Nr. 261/2004 gefordert. Die Lufthansa lehnt das jedoch mehrfach ab und meint, es lägen "außergewöhnliche Umstände " vor. Außerdem hätte die Kleine auf Grund ihres Alters als "Infant" keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da für sie als Baby auch kein Ticket voll bezahlt worden wäre und sie auch keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hatte.

Ich weiß jetzt einfach nicht mehr weiter und würde gerne wissen, ob es stimmt, dass Babys keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte VO Nr. 261/2004 haben?

Ich danke euch für eure Hilfe!

Maren Wagner aus Nürnberg
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+59 Punkte

7 Antworten

+39 Punkte
 
Beste Antwort

Liebe Frau Wagner,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Grundsätzlich haben Flugpassagiere, deren Flug sich mehr als drei Stunden verspätet, die gleichen Ansprüche, wie Passagiere, deren Flug annulliert worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 (Sturgeon v. Condor Flugdienst) und Rs. C-432/07 (Böck/Lepuschitz v. Air France). Dabei kommt es nicht auf den verspäteten Abflug, sondern allein auf die Ankunftsverspätung am letzten (Ziel-) Flughafen an, wie der Europäische Gerichtshof in der Nelson-Entscheidung und der Folkerts-Entscheidung für Gesamteuropa festlegte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Rs. C-581/10 Nelson v. Deutsche Lufthansa AG und British Airways plc, EasyJet Airline Company Ltd. ua. v. Civil Aviation Authority; EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11, Air France v. Folkerts).

Die Flugstrecke von Frankfurt am Main (FRA) nach Stockholm Arlanda (ARN) beträgt nach der Großkreisentfernung 1227 Kilometer. Das bedeutete, dass jeder Fluggast gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf 250,00 EUR hätte.

Einige Fluggesellschaften vertreten die Rechtsmeinung, dass Kinder, Babys bzw. generell gesprochen Fluggäste, die keinen eigenen Sitzplatz reserviert und/oder bezahlt haben, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 hätten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch "Infants" (d.h. Babys und Kinder unter 2 Jahre) einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 Euro haben (AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Aktenzeichen: 40 C 1745/11):

"Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Fluges einjährigen Tochter des Klägers. Auch diese ist Fluggast im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Fluggast ist jeder, der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt. Auf die Reservierung eines Sitzplatzes kommt es insoweit nicht an. Für die Tochter war jedenfalls der entsprechende Flug gebucht worden".

Fluggäste haben viele Möglichkeiten, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Zunächst sollten Fluggäste die Angelegenheit gründlich überprüfen, um ihre rechtlichen Ansprüche überhaupt feststellen und beziffern zu können. Stehen die Ansprüche fest, können Fluggäste die Fluggesellschaft auffordern, die Ansprüche zu erfüllen. Verweigern Fluggesellschaften die Erfüllung berechtigter Rechtsansprüche, können Fluggäste entscheiden, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zu übergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

D-10629 Berlin

Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

www.ra-janbartholl.de


Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

Beantwortet von (15,620 Punkte)
Bearbeitet von
+39 Punkte
+1 Punkt

@ A380toddler und @ ALLE:

Wegen der Rechtsanwaltskosten hatte ich auch erst einiges Bauchweh. Ist aber ohnehin zweitrangig, da IMMER DIE AIRLINE die Rechtsanwaltskosten übernehmen muss. Wir sind zwar rechtsschutzversichert, hatten aber eine hohe Selbstbeteiligung von 250 euro pro Schadenfall. Daher hatte ich mich vorher bei der Versicherung erkundigt. Die sagten, dass die Rechtsanwaltskosten übernommen würden, aber blablabla. Die Dame unseres Versicherers wollte mich dann auch gleich an einen Anwaltsheini vom Versicherer durchstellen. Ich habe das abgelehnt und auf meinem Recht bestanden, dass ICH DEN ANWALT AUSSUCHEN darf. Da hat sie dann kleinlaut zugegeben, dass "auch das kein Problem wäre" cheeky

Wir haben nachher sohgar unsere Selbstbeteiligung von 250 euro wieder gekriegt. Ich würde euch raten, dem Anwalt schon im Voraus genau zu sagen, dass ihr die Entschädigung wegen der Flugverspätung PLUS Anwaltskosten PLUS die Kohle vom Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung haben wollt. Die Kanzleien wissen dann, welche Positionen sie bei der Airline vorlegen.

Bei uns hat es mühelos geklappt. Ich kann nicht wirklich ssagen, was die Anwälte der Kanzlei gemacht haben. Ich habe aber einen guten Eindruck gehabt und fühlte mich gut aufgehoben. Meine Empfehlung: Rechtsanwaltskanzlei Jan Bartholl BLS aus Berlin. Spezialisiert auf europäisches Flugrecht und total bequem, ein Anruf, eine Mail mit den Unterlagen und schon war die Kohle da. Ich würde auch immer einen Fachanwalt für Reiserecht vorziehen, als es vom Wald- und Wiesenanwalt vor der Haustür machen zu lassen. Der Fachanwalt kennt jeden Winkelzug und jeden Trick aus dem EffEff und kann dann im Falle des Falles der Joker sein (ein Anwalt der so was nicht immer macht ist doich den Fluggesellschaftern hiflflos ausgeliefert).

Bei uns: 2 x 600 Euro PLUS 250 Euro Selbstbeteiligung. Was die Lufthansa unserem Anwalt zahlen musste, weiß ich gar nicht. Hab ich gar nicht mehr nachgefragt. War ja auch egal, weil wir unsere Kohle auf jeden Fall erhalten hatten laugh

Ach ja, Lufthansa hat natürlich vorher auch wieder elendig lange versucht uns zu verar... Es hieß dann immer wieder, dass ein völlig unverhersehbarer technische Defekt an der Maschine zur sehr bedauerlichen Verspätung geführt hätte. Wers glaubt ... cool

Als unser Anwalt sich dann eingeschaltet hat, war Lufthansa dann ganz plötzlich handzahm und hat folgsam und anständig die 1200 Euro gezahlt. Aber vorher mussten die in 3 Briefen !!!!!! erstmal ordentlich losziehen und wollten mir weismachen, dass wir keine Chance auf Entschädigung hätten. Die versuchen echt alles ... ALLES ... um unbescholtenen und unwissenden Passagieren Sand in die Augen zu streuen. Nachher mit Anwalt heißt es dann immer lammfromm: Haben wir ja so nicht gemeint... blablabla Es ist nur leider echt kläglich, dass wohl Tausende von Passagieren den Ausreden und Märchen der Fluggesellschaften glauben. Wieso weiß ich auch nicht. Ist denn heute keiner mehr Manns genug, so einen unsinn mal zu hinterfragen!??????????? 

Dieses Schreiben der Lufthansa hier hat uns die Kanzlei geschickt:

 
Beantwortet von (4,370 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte
Unverschämtheit von der Lufthansa. Ist ein kleines Kind jetzt plötzlich kein Passagier mehr, sondern nur noch Transportgut, oder was!?

Die Fluggesellschaften sollten aufpassen, dass sie es nicht zu weit treiben. Irgendwann werden die Verbraucher so was nicht mehr mitmachen.
Beantwortet von (6,640 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
Beantwortet von (6,680 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

Beantwortet von (4,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie sind mit Ihrer 11 Monate alten Tochter von Frankfurt nach Stockholm geflogen. Der Flug hatte eine Verspätung von 7 Stunden. Grundsätzlich haben Flugpassagiere, deren Flug sich mehr als drei Stunden verspätet, die gleichen Ansprüche, wie Passagiere, deren Flug annulliert worden ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Stockholm beträgt 1.186 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Nun sagt Ihnen die Fluggesellschaft jedoch, dass Ihre 11 Monate alte Tochter keinen Anpruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäuschen Fluggastrechte Verordnung geltend machen kann. Das Amtsgericht Düsseldorf hat hinsichtlich dieser Streitigkeit jedoch eine andere Entscheidung getroffen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: Az.: 40 C 1745/11 "reise-recht-wiki")

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Fluges einjährigen Tochter des Klägers. Auch diese ist Fluggast im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Fluggast ist jeder, der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt. Auf die Reservierung eines Sitzplatzes kommt es insoweit nicht an. Für die Tochter war jedenfalls der entsprechende Flug gebucht worden.

Ihre Tochter könnte also prinzipiell ebenso ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen, wie jedem anderen Fluggast auch.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon entlastet wird, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist immer dann der Fall wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung waren. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die sich außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft befinden, auf die die Airline also keinen Einfluss hat. Ein solcher Umstand kann zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen sein. Lufthansa beruft sich in Ihrem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand. Beachten Sie jedoch unbedingt, dass es für die Fluggesellschaft nicht ausreichend ist, das Vorliegen eines solchen Umstandes einfach zu behaupten. Vielmehr trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Solange Lufthansa daher nicht bewiesen hat, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung waren, bleibt der Anpsruch auf Ausgleichszahlungen für Sie und Ihre Tochter weiterhin bestehen.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
0 Punkte
...