Hallo liebe Familie Egeler!
In Ihrem geschilderten Fall haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können entweder einen (1.) Minderungsanspruch geltend machen, oder den (2.) Rücktritt vom Vertrag erklären. Da es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt, sind die Vorschriften über einen Reisevertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar (§§ 651 a-m BGB).
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Minderungsanspruch
Treten Sie die Reise trotz der Änderung an, so können Sie einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter durchsetzen. Den Minderungsanspruch müssen sie innerhalb eines Monats nach Reiseende gelten machen. Zur Höhe der Minderung, dient das Urteil des Amtsgerichts Hamburg als Orientierung.
AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, 17a C 479/01
Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises. Wenn allerdings der Service in keiner Weise dem gewohnten Standard der geschuldeten Fluggesellschaft und kommt es sogar zu einer ungeplanten Zwischenlandung, kann ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% des Tagespreises geltend gemacht werden (§§ 651d, 651g Abs. 2 S. 3 BGB). (zu finden bei Google unter "17a C 479/01 reise-recht-wiki.de")
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Rücktritt vom Vertrag
Entschließen sie sich dazu, die Reise gar nicht erst antreten zu wollen, so können Sie von dem Reisevertrag, den Sie mit Ihrem Reiseanbieter geschlossen haben, zurücktreten. Die müssen Ihrem Reiseveranstalter gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Urteilen zu diesem Thema.
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, 6 S 120/01
Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar. (zu finden bei Google unter "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")
LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001, 5 S 165/00
Ist in einem Reisevertrag eine Eigenschaft zugesichert, also z.B. die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft, bestimmt sich die Zumutbarkeit einer alternativ angebotenen Leistung nach objektiven Kriterien. Dabei ist auf die Sichtweise eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen, besondere Befindlichkeiten des Reisenden bleiben außer Betracht. Der Transport ist ein wesentlicher Leistungsbestandteil der Reise. Dass eine Beeinträchtigung des Transports vorliegt, ist nur anzunehmen, wenn durch die Auswechselung der Fluggesellschaft eine gravierende Verschlechterung der Reiseleistung eintritt. (zu finden bei Google unter "5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, 10 C 400/01
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten. (zu finden bei Google unter "10 C 400/01 reise-recht-wiki.de")
AG Hersbruck, Urt. v. 04.01.1999, 3 C 1634/98
Es liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs.1 BGB vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft einen Aufpreis gezahlt hat, er dann aber doch mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird. (zu finden bei Google unter "3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")
Viel Erfolg!