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EU FLUGGASTRECHTE

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+2 Punkte
Bin mit 17h Verspätung am Ziel Philadelphia angekommen weil mein erster Flug von Bremen nach Amsterdam (KLM) sich um 8h verspätet hat (und daraufhin die Anschlussflüge Amsterdam-Detroit und Detroit-Philadelphia (beide Delta) umgebucht werden mußten).

Von der KLM habe ich einen Ausgleich von 600 euro eingefordert.
Nun argumentiert KLM, daß ich nur einen Ausgleichsanspruch auf 250 euro hätte, da die ausführende Fluggesellschaft ab Amsterdam nicht KLM sondern Delta sei (share-code).

Nach meiner Interpretation der europ. Fluggastrechtverordnung gilt der Anspruch auf Ausgleich auch dann bei nicht-EU Fluggesellschaften, wenn ich aus einem Mitgliedsland starte (Amsterdam).

Wie sind andere Erfahrungen?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+2 Punkte

6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) unterliegt jeder Flug, der in einem Mitgleidstaat angetreten wird, den Regelungen dieser Verordnung, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004.

Die Verordnung unterscheidet dabei nicht, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, oder mit welchem Recht sie fliegt. Es komme nur auf den Ort des Antritts des Fluges an.

In diesem Fall handelt es sich ganz klar um einen Start aus einem Mitgliedsstaat, wonach die Fluggastrechteverordnung ihre Anwendung findet. Ihnen steht also eine Ausgleichszahlung in voller Höhe zu.

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
Beantwortet von (6,920 Punkte)
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

 

um Ihre Frage zu beantworten, müssen mehrere Dinge geklärt werden:

 

Wie weit gilt die EU-Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung über die Grenzen Europas hinaus – und wodurch entstand hier die Verspätung?

 

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt grundsätzlich bei allen Verspätungen, die durch Flüge aus dem Gebiet der EU heraus entstehen. Sie schildern, dass die Verspätung des innereuropäischen Fluges von Bremen nach Amsterdam 8 Stunden betrug. Da ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ab einer Verspätung von 3 Stunden vorliegt, haben Sie diesen Anspruch auf jeden Fall. Die Fluggesellschaft behauptet nun, dass nur ein Anspruch über 250€ vorliegen kann, weil die Flugstrecke zwischen Bremen und Amsterdam weniger als 1500km beträgt. Allerdings kommt es hierbei auf die Verspätung der kompletten Flugreise an – also von Bremen nach Vancouver. Weiterhin kommt es darauf an, wer für diese gesamte Verspätung verantwortlich ist. So wie Sie den Fall schildern, liegt die Verantwortung bei KLM, denn erst durch diese Verspätung entstand überhaupt das Problem, dass Flüge umgebucht werden mussten und die Verspätung noch größer wurde. KLM muss daher die Verantwortung für die komplette Flugreise übernehmen und eine entsprechende Ausgleichszahlung für die Strecke von Bremen nach Vancouver leisten. Da diese mehr als 6000 km beträgt, haben Sie daher einen Anspruch auf 600 €.

 

Wie Sie sehen, kommt es in diesem Fall nicht darauf an, dass die anderen Flüge von Delta durchgeführt wurden oder dass dies im Code-Sharing-Verfahren geschehen ist. Dennoch der Vollständigkeit halber: Im Fall des Code-Sharings kommt es darauf an, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich ausführt, bei dem die Verspätung entsteht. Bei einem Code-Sharing-Flug, also einem Flug, bei dem sich mehrere Unternehmen eine Flugnummer teilen, ist das tatsächlich durchführende Unternehmen für einen Teil der Strecke immer das, welches das Flugzeug für diesen Teil zur Verfügung stellt. Hier entstand die Verspätung auf dem ersten Flug. Da dieser nach Ihrer Schilderung durch KLM durchgeführt wurde, hat KLM auch nach dieser Betrachtung hier die Verantwortung für die Verspätung.

 

Gerichtsentscheidungen für die einzelnen Aspekte Ihres Falls:

 

Verspätung:

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az. 54 S 22/13

(zu finden über die Google-Suche "54 S 22/13 reise-recht-wiki")

Das Gericht entschied, dass bei einer Verspätung einer Flugreise die Gesamtverspätung am Ende zu berücksichtigen ist, da nur die Ankunft am Ziel und nicht an Zwischenflughäfen der eigentliche Sinn einer Flugreise ist.

 

BGH Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2013, Az. X ZR 127/11

(zu finden über die Google-Suche "X ZR 127/11 reise-recht-wiki")

Zu dem gleichen Ergebnis kam schon etwas früher der BGH. Zudem entschied er, dass dies auch für Flüge gilt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, also für Flüge außerhalb der EU.

 

Code-Sharing:

BGH Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08

(zu finden über die Google-Suche "Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki")

Der BGH entschied, dass bei einem Code-Sharing-Flug immer das tatsächlich ausführende Flugunternehmen für Verspätungen auf dem jeweiligen Teilstück verantwortlich ist. „Tatsächlich ausführend“ ist ein Flugunternehmen, wenn es das Flugzeug für einen Flug zur Verfügung stellt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Bearbeitet von
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Hallo zusammen,

 

hier stellt sich primär die Frage nach dem (1) Anwendungsbereich der VO (EG). Zudem sollten in Hinblick auf den Anspruchsgegner die (2) Besonderheiten beim Code-Sharing beachtet werden.

 

Die internationalen Rechtsordnungen, darunter auch die EG (VO) 261/04, regeln ihre (1) Anwendungsbereiche selbst.

Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft kommt so gemäß Art. 3 der Verordnung zur Anwendung wenn

1. Der Flug in einem Mitgliedsstaat der EU angetreten wird

2. der Zielflughafen in dem Gebiet eines Mitgliedstaates liegt

3. das ausführende Luftfahrtunternehmen (das Flugunternehmen, welches den Flug tatsächlich ausführt) ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

 

Es ist im vorliegenden Fall also irrelevant, ob der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft ausgeführt wurde, da der Flug ohnehin in einem Mitgliedsstaat der EU angetreten wurde.

 

Zu den (2) Besonderheiten beim Code-Sharing:

Teilen sich zwei oder mehrere Airlines denselben Flug, so spricht man von Code-Sharing. Die Beförderung wird dann von einer Fluggesellschaft vertraglich versprochen (vertragliches Luftfahrtunternehmen), jedoch von einer anderen Fluggesellschaft tatsächlich erbracht (ausführendes Luftfahrtunternehmen).

Die Ausgleichsansprüche aus Art. 5 der Verordnung sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 c nur vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu verlangen, also der Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführte.

 

Anders zwar AG Köln, Urteil vom 12.11.2007, Az. 119 C 310/07:

Im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 5 EG (VO) 261/04 sind die Ansprüche in den Fällen des Code-Sharings gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen zu richten, welches die Flugtickets ausgestellt hat.

 

Später jedoch wieder revidiert

BGH Karlsruhe, Urteil vom 26. November 2009, Az. Xa ZR 132/08

Festsetzung des ausführenden Luftfahrtunternehmens (in diesem Fall ein Code-Sharing-Partner) als Anspruchsgegner bei Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen aus der VO (EG) Nr. 261/2004 in Hinblick darauf, dass die Bestimmung des Art. 2 Buchst. b der Verordnung deutlich auf die Durchführung des Fluges abstellt, und nicht auf die Vertragsbeziehungen. Zudem spricht Art. 6 VO (EG) (Verspätung) und auch Art. 5 der Verordnung (Annullierung) bei der Aufzählung der Ansprüche vom ausführenden Luftfahrtunternehmen als Anspruchsgegner.

 

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

Beantwortet von (5,930 Punkte)
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