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Wir streiten mit der Fluggesellschaft nun schon seit fast einem Jahr wegen einer Entschädigung über 2400 Euro für eine Flugverspätung. Am Flughafen traf die Maschine erst mit über 7 Stunden Verspätung ein. Die Leute der Fluggesellschaft am Flughafen sagten uns mehrere Male, dass die Maschine verspätete eintrifft, weil ein Ersatzteile erst von einem anderen Flughafen eingeflogen werden muss, die MAschine dann repariert werden muss und dann erst starten und losfliegen kann.

Genau das gleiche hat die Fluggesellschaft auch erst durch den Kundenservice mitteilen lassen und uns 250 EUR als Gutschein angeboten. Man hat sich sogar für die Flugverspätung entschuldigt. Das ist doch ein klares Schuldeingeständnis! Und jetzt argumentieren die Anwälte der Fluggesellschaft plötzlich, dass ein Vogelschlag auf dem Vorflug kausale Ursache der Flugverspätung wäre. Das kann doch nicht wahr sein!? Das ist doch eine glatte Lüge. Erst heisst es immer technischer Defekt am Flugzeug und dann kommen die plötzlich mit einem Vogelschlag.

Wir sind langsam mit unseren Nerven am Ende. Was kann man gegen sowas machen? Wie können wir denen beweisen, dass kein Vogelschlag vorlag, sondern ein technischer Defekt? Wie geht man da am besten vor? Habt ihr Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen?

Besten Dank für eure Antworten.

Ihr könnt mir auch direkt an meine EMail antworten. Ich bin für jeden Hinweis dankbar!!!

Ingo Schindler
48151 Münster

ingoschindler64@gmail.com
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+3 Punkte

7 Antworten

+2 Punkte

Guten Tag,

 

die Ansprüche wegen einer Flugverspätung hängen davon ab, ob diese durch einen außergewöhnlichen Umstand hervorgerufen wurden.

 

Zunächst: Auch wenn es so wirken mag, ist ein angebotener Fluggutschein rechtlich kein Schuldeingeständnis. Dieses Angebot machen Fluggesellschaften in solchen Fällen überwiegend aus Kulanz. Umgekehrt heißt das aber auch, dass der angebotene Fluggutschein Sie nicht daran hindert, Ihre sonstigen Ansprüche durchzusetzen – die Sache hat sich also nicht durch das Angebot erledigt.

 

Sie selbst können wenig beweisen. Das ist aber auch nicht Ihre Aufgabe – denn die Beweislast trägt das Unternehmen. Grundsätzlich wird durch die EU-Fluggastrechteverordnung angenommen, dass ein Flugunternehmen die Verantwortung für eine Verspätung trägt. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist dies nur dann nicht der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Eine Fluggesellschaft wird daher bei einem außergewöhnlichen Umstand entlastet, muss deswegen aber auch selbst beweisen, dass ein solcher vorgelegen hat. Die bloße Behauptung oder lediglich vage Vermutungen (z.B. "Der Schaden wurde offensichtlich durch einen Vogelschlag ausgelöst") reichen nicht aus.

 

Interessant ist für Sie weiterhin, in welchen Fällen ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen kann. Sollte tatsächlich ein Schaden an der Maschine vorgelegen haben, der durch die Ersatzteile vor Abflug repariert werden musste, so ist dies kein außergewöhnlicher Umstand. Denn eine Fluggesellschaft ist selber dafür verantwortlich, eine Maschine in flugtauglichem Zustand bereitzustellen und muss die Konsequenzen tragen, wenn sie dies nicht tut.

Sofern ein Vogelschlag vorgelegen hat, wird eher dazu tendiert, einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen. Die meisten Gerichte begründen dies damit, dass ein Vogelschlag von einem Unternehmen weder vorhergesehen noch verhindert werden kann, zudem ist er gerade keine technische Ursache. Im Fall eines Vogelschlages hätten Sie daher wahrscheinlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Allerdings soll in Ihrem Fall der Vogelschlag auf dem Vorflug stattgefunden haben. Zwar ist auch dies prinzipiell ein außergewöhnlicher Umstand, die Airline muss jedoch umfangreicher nachweisen können, warum der Vorflug hier Auswirkungen auf Ihren Flug gehabt haben soll. So hätte ja auch eine Ersatzmaschine beschafft werden können, wenn bereits auf dem Vorflug – also mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu Ihrem Flug – ein Problem aufgetreten ist. Da der Beweis schwerer zu führen ist, sind Ihre Aussichten auf eine Ausgleichszahlung entsprechend größer.

 

Fazit: Die bloße Behauptung durch das Unternehmen reicht eindeutig nicht aus. Sie müssen daher hartnäckig bleiben und das Unternehmen weiterhin auffordern, entweder die Ausgleichszahlung zu leisten oder den Vogelschlag zu beweisen. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt einzuschalten.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az. 30 C 2462/13

(zu finden mit der Google-Suche "Az 30 C 2462/13 reise-recht-wiki")

 

Ein Unternehmen muss sowohl den Vogelschlag selbst belegen, als auch die Tatsache, dass dieser zu der Verspätung geführt haben soll. Fand der Vogelschlag auf dem Vorflug statt, so muss zusätzlich belegt werden, dass es trotz des größeren Zeitabstandes nicht möglich war, den Flug durchzuführen.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/07

(zu finden mit der Google-Suche "Az 21 S 263/07 reise-recht-wiki")

 

Ein technischer Defekt ist grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand. Er kann allerdings ein außergewöhnlicher Umstand sein, wenn dessen Grund völlig außerhalb der Verantwortlichkeit der Airline liegt und daher von dieser weder orhersehbar noch beherrschbar war.

 

 

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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

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Sehr geehrter Herr Schindler,

Die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet die Verordnung (EG) 261/2004.

Bezüglich Ihrer Zweifel, was nun die Flugverspätung verursacht hat - es könne auch gut möglich sein, dass ein Vogelschlag einen technischen Defekt am Flugzeug hervorgerufen hat.  

Ein Vogelschlag gehört in den allermeisten Fällen zu einem außergewöhnlichen Umstand. Es handelt sich dabei nicht um einen technischen Defekt, auch wenn welcher durch einen Vogelschlag hervorgerufen werden konnte (näher dazu später).

Das Vorhandensein von Vogelschwärmen auf dem Flughafengelände kann von den Fluggesellschaften werden beeinflusst noch vermieden werden und es fällt nicht in den regulären Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens dafür zu sorgen, dass ein Vogelschlag nicht passiert.

Obwohl es Maßnahmen gibt, mit denen Vögel vom Flughafengelände vertrieben werden können, sodass das Risiko eines Vogelschlages zumindest vermieden wird, ist es eben nicht die Aufgabe der Fluggesellschaft, sondern des Flughafenbetreibers. Die Luftfahrtunternehmen sind für die Durchführung des Fluges verantwortlich, nicht für das sonstige Geschehen auf dem Flughafen (ausgenommen Check-in-Schalter und Mitarbeiter am Gate, wenn ich mich nicht irre).

Allerdings muss die Fluggesellschaft darüber hinaus noch darlegen, warum die Verspätung nicht vermieden werden konnte, d.h. welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um den Flug doch noch rechtzeitig oder mit einer kleineren Verspätung stattfinden zu lassen. Solche Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Auftretens der außergewöhnlichen Umstände in wirtschaftlicher und technischer Sicht möglich sein.

Aber auch ein Vogelschlag muss nicht in 100% der Fälle ein entlastender Grund sein. In einem Beitrag auf passagierrechte.org wird das sehr gut beschrieben:

„Eine Beschädigung des Triebwerks durch einen Vogelschlag ist ein beim Betrieb eines Flugzeugs durchaus vorkommender, geradezu typischer Umstand, denn Vögel nutzen den Luftraum naturgemäß ebenso wie Flugzeuge. Wenn bereits die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 EG (VO)Nr. 261/2004 fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein Defekt vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht, nicht mehr an. Hier wurde von dem Gericht schon das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ausgeschlossen, so dass die ergriffenen Maßnahmen zur Abwendung einer großen Verspätung durch die Airline keiner Beachtung mehr bedürfen (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 13.03.2013, 29 C 811/11 (21)).“

Sofern sich der Vogelschlag auf dem Vorflug ereignet hat, so wird es schwieriger für die Fluggesellschaft. Denn in diesem Fall muss sie darlegen und nachweisen, in welchem Umfang der Folgeflug dadurch betroffen wurde.

„Wenn ein Luftfahrtunternehmen jedoch nur in gewissem Maße Ersatzmaschinen bereit hält um die Umlaufflüge bei einem Zwischenfall fortsetzten zu können, so handelt es sich hierbei um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Airline hat in diesen Fällen abzuwägen, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder die Verspätung durchreicht, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur EG (VO) Nr. 261/2004 hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, scheint es nicht vereinbar, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird.“

Darüber hinaus stellen die Entschuldigung der Fluggesellschaft und der angebotene Gutschein keine Anerkennung der Rechtsschuld dar, sondern ist eher ein Zeichen des Entgegenkommens. Dass sich die Sache damit nicht erledigt, würde ich aber auch nicht mit Sicherheit sagen, denn es könnte sein, dass der Gutschein als ein Vergleichsangebot gewertet wird, den Sie aber erst durch die Einlösung des Gutscheins annehmen.

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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Lieber Fragesteller,

Sie warten nun schon seit fast einem Jahr auf eine Entschädigungszahlung wegen einer  Flugverspätung von über 7 Stunden. Dabei ärgert sie vor allem die scheinbar willkürliche Argumentation der Fluggesellschaft.

Aufgrund der verspäteten Ankunft am Zielflughafen könnte Ihnen ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zustehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung, welche dem Schutz der Fluggäste dienen soll. Niedergeschrieben sind Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Der von Ihnen geschilderte Fall könnte eine Verspätung gemäß Art. 6 VO darstellen. Eine genaue Begriffsbestimmung ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass eine Verspätung dann angenommen werden kann, wenn der Flug entsprechend der geplanten Flugroute durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit von der geplanten Abflugzeit verzögert. In Ihrem Fall kamen Sie 7 Stunden später als geplant am Ankunftsort an. Dies entspricht einer Verspätung gemäß Art. 6 VO.

Als Anspruchsgrundlage kommt daher Art: 6 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 7 VO analog in Betracht.

Folgende Auslistung zeigt die Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der Anspruch entfällt jedoch dann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Beachtenswert ist dabei vor allem, dass die Nachweispflicht bei der Fluggesellschaft liegt.

Folgende Urteile könnten Sie interessieren:

LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012, Az: 318 S 98/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Hamburg 318 S 98/11 reise-recht-wiki.de")

Hier hat Das Landgericht Hamburg einen außergewöhnlichen Umstand bejaht. Demnach sei ein Vogelschlag, welcher zur Fluguntauglichkeit des Flugzeuges führe, tatsächlich als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu werten, da ein solches Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen gehöre.

AG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Frankfurt 31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de“)

Im diesem Fall hat das Gericht den Kläger entsprochen und festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch entstanden ist. In seinen Ausführungen erklärt es, dass ein technischer Defekt auch dann kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 VO sei, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (37) reise-recht-wiki.de")

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

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Hallo,

Am Flughafen traf die Maschine erst mit über 7 Stunden Verspätung ein. Die Leute der Fluggesellschaft am Flughafen sagten Ihnen mehrere Male, dass die Maschine verspätete eintrifft, weil ein Ersatzteile erst von einem anderen Flughafen eingeflogen werden muss, die Maschine dann repariert werden muss und dann erst starten und losfliegen kann. Genau das gleiche hat die Fluggesellschaft auch erst durch den Kundenservice mitteilen lassen und Ihnen 250 EUR als Gutschein angeboten. Man hat sich sogar für die Flugverspätung entschuldigt. Das ist doch ein klares Schuldeingeständnis! Und jetzt argumentieren die Anwälte der Fluggesellschaft plötzlich, dass ein Vogelschlag auf dem Vorflug kausale Ursache der Flugverspätung wäre.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Fluggast durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zusteht, wenn der Flug Verspätung hatte.

Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt.

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann tatsächlich entfallen. Jedoch nur, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals kann ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein.

Nun wurde Ihnen zunächst als Grund genannt, dass die Maschine repariert werden muss. Es ist also von einem technsichen Defekt auszugehen. Ein solcher stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar.

Beachten Sie dazu bitte auch die folgenden Urteile:

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat



LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).



LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt  7 S 46/11 reise-recht-wiki.de")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.



AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

Auf einen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, um sich von der Zahlung der Ausgleichszahlungen zu befreien.

Nun hat die Fluggesellschaft Ihre Aussage geändert und nennt als Grund einen Vogelschlag für die Verspätung.

Zunächst einmal muss ich Ihnen Recht geben, dass die doppelte Aussage, es lege ein technischer Defekt vor, auh so zu verstehen ist. Auch das Ihnen bereits ein Gutschein angeboten wurde, legt nahe, dass die Fluggesellschaft tatsächlich Ihre Schuld anerkennt und einsieht.

Beachten Sie bitte, dass Sie nicht beweisen müssen. Hier liegt eine Beweislastumkehr vor. Dies bedeutet, dass gerade die Fluggesellschaft beweisen muss, dass nun doch ein Vogelschlag vorliegt. Das dürfte verhältnismäßig schwer sein, wenn tatsächlich ein technischer Defekt vorlag.

Sie sollten einen Anwalt hinzuziehen und Ihren Anspruch geltend machen. Dann muss die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen, dass ein Vogelschalg vorlag. WIrd Sie dies nicht können, muss SIe Ihnen die AUsgleichszahlungen leisten. Verwenden SIe als Beweis auch die Email in der Ihnen schriftlich bestätigt wurde, dass ein technischer Defekt vorlag.

Lassen Sie sich also nicht von diesem pauschalen Verweis auf einen Vogelschlag abschrecken und machen Sie Ihren Anspruch geltend.

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